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Vertriebsverbote beim Angebot von Markenartikeln bei eBay – wirksam?

Der Verkauf von Markenartikeln bei eBay ist für Markeninhaber ein besonderes Ärgernis. Neben einer zum Teil lieblosen Darstellung von hochwertigen Produkten ist es in erster Linie der Preis, der über eBay kaputtgemacht wird. Dass sich eBay-Händler nicht ansatzweise an die unverbindliche Preisempfehlung halten (diese heißt nicht umsonst unverbindlich!) ist eine Sache, auf der anderen Seite sind die Kalkulationsmöglichkeiten bei eBay-Händlern, die kein Ladengeschäft  haben, eine ganz andere. Letztlich schaut der stationäre Fachhandel in die Röhre, die Markenhersteller selbst befürchten eine Entwertung Ihrer Produkte.

Vertriebsverbote wirksam?

Insofern ist es im Interesse der Markenhersteller, den Vertrieb von Produkten bei eBay zu untersagen.

Für Aufsehen sorgen zwei Entscheidungen, zum einen des Landgerichtes Berlin und zum anderen des Landgerichtes Mannheim, die sich mit einem Vertriebsverbot des Schulranzen-Herstellers Sternjakob beschäftigen. Sternjakob bietet Schulranzen der Marke Scout an.

Der Entscheidungsinhalt der beiden Urteile könnte unterschiedlicher nicht sein. Während das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.07.2007, Az.: 60 U 412/07 annimmt, dass ein entsprechendes Betriebsverbot bei eBay gegen das Kartellrecht verstößt, sieht das Landgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 14.03.2008, Az.: 7 O 263/07 genau das Gegenteil als gegeben an. Entsprechende Vertriebsverbote würden nicht gegen das Kartellrecht verstoßen.

Hintergrund beider Entscheidungen ist ein Vertrag zwischen dem Markenhersteller und dem eBay-Händler als sogenannter zugelassener Vertriebspartner. In diesem Vertrag wird u. a. geregelt, wie der Vertrieb über das Einzelhandelsgeschäft zu erfolgen hat. Es heißt zudem in der Vereinbarung: “Der Verkauf über eBay und vergleichbare Auktionsformate im Internet genügt nach dem derzeitigen Stand der Ausgestaltung dieser Formate nicht den obigen Kriterien und ist daher nicht gestattet.”

Während das Landgericht Berlin diese Vereinbarung wegen Verstoß gegen das Kartellrecht als unwirksam ansah, nimmt das Landgericht Mannheim an, dass die Vereinbarung wirksam ist und nicht gegen das Kartellrecht verstößt. Ausführungen zu den kartellrechtlichen Begründungen der Gerichte ersparen wir uns an dieser Stelle. Wesentlicher Punkt ist eigentlich ein anderer:

Erschöpft?

Grundsätzlich gilt beim Verkauf von Markenartikeln § 24 Abs. 1 MarkG. Dieser besagt, dass Produkte, die von einem Markenhersteller mit seiner Zustimmung innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurden, durch Händler auch innerhalb der Europäischen Union weiterverkauft werden dürfen. Dieser sogenannte Erschöpfungsgrundsatz ist bspw. verletzt und ein Vertrieb markenrechtswidrig, wenn Produkte außerhalb der Europäischen Union importiert werden. Es handelt sich dabei dann um sogenannte Parallelimporte, die illegal sind. Dieser Grundsatz des Markenrechtes kann nur durch sogenannte selektive Vertriebssysteme oder Einzelvereinbarungen durchbrochen werden. In beiden Fällen, die durch das Landgericht Berlin und durch das Landgericht Mannheim beurteilt wurden, hatten die eBay-Händler einen Vertriebsvertrag mit dem Markenhersteller geschlossen. Ob eine entsprechende Vertriebsbeschränkung, die bei einer beherrschenden Marktstellung des Markeninhabers unwirksam sein kann, wirksam ist oder nicht, müssen letztlich die Obergerichte oder der Bundesgerichtshof entscheiden.

Vertrag?

Wesentlich ist nach unserer Auffassung, dass ein Vertriebsverbot nur dann wirksam sein kann, wenn es zwischen dem eBay-Händler und seinem Großhändler oder dem Markenhersteller direkt vereinbart wurde. eBay-Händler, die somit keine vertragliche Bindung zu einem Markenhersteller haben sondern die Produkte bspw. über einen Großhandel beziehen, der ihnen keine Vertriebseinschränkungen auferlegt, sind nach unserer Auffassung beim Verkauf von Markenprodukten bei eBay somit nicht betroffen.

Dies ist insofern wichtig, als dass uns erste Anfragen vorliegen, dass andere Markenhersteller unter Bezug auf die Entscheidung des Landgerichtes Mannheim versuchen, eBay-Händler am Vertrieb ihrer Markenprodukte zu hindern. Solange es keine ausdrückliche Vereinbarung gibt, die dies ausschließt, sehen wir hier eigentlich keine Probleme.

Ob ein entsprechend vertraglich vereinbartes Vertriebsverbot wirksam ist, muss im Einzelnen kartellrechtlich geklärt werden. Hier kommt es in erster Linie auf die Marktmacht des Markeninhabers an. Diese Frage lässt sich somit nicht pauschal beurteilen. Nicht umsonst ist es daher so, dass sich die Markeninhaber bei Durchsetzung von Vertriebsverboten, bspw. über eBay, bisher stark zurückgehalten haben. Nach unserer Erfahrung ist es im Gegenteil so, dass Verkäufer, die bei eBay den Markeninhabern durch einen sehr erfolgreichen Verkauf auf die Füße treten, wegen anderer Punkte abgemahnt werden, bspw. wegen Urheberrechtsverletzungen oder Fehlern bei fernabsatzrechtlichen Pflichtinformationen.

Wer somit keinen ausdrücklichen Vertriebsvertrag mit seinem Großhändler oder einem Markeninhaber hat, der ihm den Verkauf von Produkten bei eBay oder im Internet verbietet, muss sich nach unserer Auffassung somit zurzeit keine Sorgen machen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

Stand:16.04.2008

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