ebay-wap-abmahnung

eBay über WAP möglich: Pflichtinformationen wie Widerrufsbelehrung als Grafikdatei nicht zulässig

Neben dem klassischen Internetzugang über einen stationären Rechner rücken mobile Endgeräte immer mehr in den Focus der Nutzung. Während aktuelle Handybrowser nach unserer Erfahrung Internetseiten und insbesondere eBay-Seiten eigentlich korrekt darstellen, sieht dies bei einer Nutzung von eBay über WAP etwas anders aus. WAP bezeichnet ein Wireless Application Protocol mit dem Ziel, Internet-Inhalte für langsamere Übertragungsraten auf Mobiltelefonen verfügbar zu machen. Da bei WAP in der Regel die Abrechnung pro Datenpaket erfolgt, ist dieser Zugang relativ teuer. Nach unserem Eindruck hat sich WAP nicht durchgesetzt.

Unabhängig davon können wohl offensichtlich Grafiken bei WAP-Nutzung nicht dargestellt werden. Dies kann für den Internet-Händler oder eBay-Händler insofern zum Problem werden, wenn er bspw. Pflichtinformationen, wie die Anbieterkennzeichnung oder die Widerrufsbelehrung, als Grafik darstellt. Diese Darstellung hat auf erstem Blick für den eBay-Händler viele Vorteile:

Im Rahmen der Anbieterkennzeichnung kann die Email-Adresse nicht automatisch ausgelesen werden, was einen Spam-Schutz darstellt. Sollte es (mal wieder) im Rahmen der Rechtsprechung notwendig sein, die Widerrufsbelehrung abzuändern, kann dies einfach geschehen, indem die Grafik auf dem Server ausgetauscht wird. Ein Nachteil ist natürlich, dass für den Fall, dass aus technischen Gründen der Server nicht zur Verfügung steht, die Pflichtinformationen komplett fehlen.

Wenn diese Informationen über eine Grafik zur Verfügung gestellt werden, ist eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers bei eBay nicht möglich. Dies ist nach Auffassung einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2006, Az.: 6 W 203/06) wettbewerbswidrig. In der Entscheidung heißt es: “Die Einblendung der nach § 312 c Abs. 1 BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 Abs. 1 BGB-Informationspflichtenverordnung auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird. Dass bei dieser Nutzung demzufolge auftretende Informationsdefizit kann nicht vernachlässigt werden, nachdem der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich wirbt. Darüber hinaus hat eBay dafür Sorge zu tragen, dass bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt.”

Mit anderen Worten:

Die Darstellung relevanter rechtlicher Informationen über eine Grafikdatei ist wettbewerbswidrig, da zumindest bei eBay auch für den Zugang über WAP-Dienste geworben wird. Ob in einem klassischen Internetshop, der in der Regel ohnehin sehr grafiklastig ist, dies auch gilt, halten wir für ungeklärt.

Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung die WAP-Nutzung nicht zuletzt auch aus Kostengründen keine praktische Rolle spielt, ist dies ein weiteres Beispiel für den Versuch von Abmahnern, neue Abmahntatbestände zu schaffen.

Unabhängig davon ist auf jeden Fall bei eBay zu empfehlen, Anbieterkennzeichnung, AGB und vor allen Dingen die Widerrufsbelehrung nicht als Grafik darzustellen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/006f37d3cf6c40a181655a11821e1023