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Ankündigung bei eBay, die Ware nach zwei Wochen ohne Zahlung einfach weiterzuverkaufen, ist wettbewerbswidrig

Bei einer erfolgreichen Auktion bei eBay oder dem Nutzen der Sofort-Kauf-Funktion kommt zwischen Verkäufer und Käufer ein Kaufvertrag zustande.

Der Verkäufer hat die Verpflichtung, in der Regel im Wege der Vorkasse den Kaufpreis zu zahlen. Problematisch wird es gerade für gewerbliche Verkäufer, wenn der Kunde einfach nicht zahlt.

Wenn bei eBay nicht gezahlt wird, darf die Ware nicht einfach so weiterverkauft werden

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 06.06.2016, Az.: 52 O 151/16 (n.rk.)) ist die Klausel

“Wir behalten uns vor, über die Ware anderweitig zu verfügen, wenn wir innerhalb von zwei Wochen nach Auktionsende bzw. Sofortkauf keinen Zahlungseingang gebucht haben.”

bei eBay wettbewerbswidrig.

Durch diese Klausel hält sich der Verkäufer vor, einfach nach zwei Wochen, wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird, die Ware einfach anderweitig zu verkaufen.

So einfach geht es jedoch nicht. Der eBay-Verkäufer kann sich nicht einfach so vom Kaufvertrag wieder lösen. Insbesondere wird der Kaufvertrag auch nicht aufgehoben, wenn das Problem bei eBay gemeldet wird.

Vielmehr muss der eBay-Verkäufer, wie auch sonst bei einem Kaufvertrag, den Käufer unter Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung zur Zahlung auffordern. Die Zahlungsfrist sollte ganz konkret unter Benennung eines Datums gesetzt werden. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Verkäufer gegenüber dem Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Erst dann ist er aus dem ursprünglich abgeschlossenen eBay-Geschäft “frei” und kann die Ware dann anderweitig verkaufen.

Schadenersatz denkbar

Diese sowie ähnliche Klauseln, wie oben beschrieben, sind nicht nur unwirksam, sondern können neben wettbewerbsrechtlichen Problemen für den Käufer auch noch zu erheblichem weiteren Stress führen:

Da die Klausel unwirksam ist, wäre es so, dass, wenn der Käufer, um bei diesem Beispiel zu bleiben, nach drei Wochen zahlt, er dann auch einen Lieferungsanspruch hätte. Wenn der Verkäufer dann wiederum nicht mehr liefern kann, weil er die Ware schon anderweitig verkauft hat, könnte wiederum der Käufer Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.

Stand: 13.06.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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