ebayurteil16

Leitsätze

1. Die Sperrung einer eBay-Mitgliedschaft ist gerechtfertigt, wenn der Ehepartner des Mitgliedes bereits bei eBay gesperrt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn unter diesem Account Waren des gesperrten Mitgliedes verkauft werden sollen.

2. Die ordentliche Kündigung einer Mitgliedschaft bei eBay ist wirksam. Die Frist der ordentlichen Kündigung  von 14 Tagen in den AGB von eBay ist wirksam

3. Ein Anspruch auf Zugang auf die Auktionsplattform eBay auf Grund einer marktbeherrschenden Stellung gibt es nicht, da es auch andere Onlineauktionshäuser gibt

LG Berlin, AZ:14 O 482/04 vom 28.12.2004 (nicht rechtskräftig), CR 2005, S. 372 ff

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer                         14 O 482/04

Verkündet am 28.12.2004

In dem Rechtsstreit

g e g e n

die eBay International AG

hat die Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin in Berlin‑Charlottenburg, Tegeler Weg 17‑21,

10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 09.11.2004 durch die Richterin am Landgericht

…. als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. .

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden

Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung eBay einen Online‑Marktplatz. Es handelt sich um eine Internetplattform auf der privaten Endverbrauchern und Gewerbetreibenden die Möglichkeit gegeben wird, nach Durchführung einer Registrierung selbständig Waren zum Verkauf gegen Höchstgebot anzubieten. Die Beklagte stellt für die Nutzer lediglich die Plattform zur Verfügung. Schutz vor unredlichen und von der Beklagten verbotenen Geschäftspraktiken bietet den Kaufinteressenten die mögliche Einsicht in Bewertungsprofile anderer Bieter. In der ab 1. Juni 2003 gültigen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es u.a.:

§ 4 Sperrung, Widerruf und Kündigung

1.          eBay kann ein Mitglied sperren wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass ein Mitglied bei der Nutzung gegen diese AGB, die ebay‑Grundsätze oder geltendes Recht verstößt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung eines Mitglieds hat.

eBay kann ein Mitglied insbesondere dann sperren, wenn es

‑           wiederholt im Bewertungssystem gemäß § 4 negative Bewertungen erhalten

           hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen

           Marktteilnehmer geboten ist,­

‑           bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat,­

           im Zusammenhang mit seiner Nutzung der eBay‑Website Rechte Dritter

           verletzt oder

‑           Leistungen von eBay missbraucht

‑ oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt ………

2.          Sobald ein Mitgliedgesperrt wurde, darf dieses Mitglied die eBay‑ Website nicht mehr nutzen und sich erneut anmelden ………

3     Das Mitglied kann den Nutzungsvertrag jederzeit kündigen …..

4.          ebay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von vierzehn Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt ….

Wegen der weiteren Regelungen wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung verwiesen.

Der Ehemann der Klägerin, der in ihrem Handelsunternehmen angestellt ist, war Mitglied der Beklagten und wickelte unter der Bezeichnung xxx in dem Zeitraum von Januar 2003 bis Mai 2003 über 1000 Kontrakte mit anderen Parteien über diese Plattform ab. Über Internet verkaufte er allgemein pro Monat ca 200 Waren und kaufte 400 neue Waren, um diese anschließend zum Kauf anzubieten. Mit Schreiben vom 30.5.2003 schloss die Beklagte den Ehemann der Klägerin vom Handel bei ihr aus. Zur Begründung verwies sie auf die vielen negativen Bewertungen des Klägers mit der Folge, dass dieser als unseriöses Mitglied einzustufen sei. Der Ehemann der Klägerin wendete sich gegen den Ausschluss und bezeichnete die negativen Bewertungen anderer Mitglieder als Rachebewertungen weil er diese zuvor als negativ bewertet hatte. Häufiger Beanstandungspunkt war die bei Vertragsabschluss angeblich bereits bekannte Höhe der Verpackungs‑ und Versandkosten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mängelrügen wird auf die Seiten 6 ff der Klageschrift verwiesen. Der Ehemann der Klägerin stellte insoweit bei der Beklagten erfolglos einen Antrag auf Löschung der negativen Bewertungen.

Von ihrem Ehemann wurde die Klägerin gebeten, so ihr ursprünglicher Vortrag, die Waren, die er im Hinblick darauf, dass die Geschäfte auf der eBay‑Plattform so gut gingen, erworben hatte, zu veräußern.

Die Klägerin wurde am 7.7.2003 unter dem Namen …… nach Überprüfung ihrer Angaben unbefristet zum Handel auf der eBay‑Plattform  zugelassen und wurde am 18.7.2003 ohne Vorwarnung vom Handel bei eBay ausgeschlossen, weil sie mit ….  im Zusammenhang stehe. Vorsorglich erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung zum 3 1.September 2003 (Anlage K 36 zur Klageschrift ).

Zum Zeitpunkt der Suspendierung der Klägerin bot sie noch 78 Waren auf der Internet­-Plattform der Beklagten an, angeblich 47 Waren zu einem Gesamtpreis von 397,47 f waren bereits vorgeboten, die ohne Sperrung des Accounts veräußert worden wären.

Die Klägerin wendet sich gegen diese Kündigung, weil das Vorgehen der Beklagten quasi der Sippenhaft gleichkomme.

Mit der bei dem Landgericht Potsdam anhängig gemachten Klage haben die Klägerin und ihr Ehemann beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Sperrungen der eBay‑Accounts …  und ……  aufzuheben,

2.      die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 397,47 f zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche materielle Schädern, die aus der Sperrung der eBay‑Accounts …. und …. entstanden sind, zu ersetzem

hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zu verweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisem

Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage beanstandet. Insbesondere die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam gerügt.

Sie hat behauptet, die Sperrung des Nutzerkontos des Ehemannes der Klägerin war wegen der  negativen Bewertungen anderer Bieter ‑ neun davon in der Zeit vom 26. bis 31 Mai 2003 ‑dringend geboten, weil dessen ursprünglich positives Bewertungsprofil dem aktuellen in keiner Weise mehr entsprochen habe. Die Sperrung der Klägerin sei rechtens, weil es sich augenscheinlich um eine Umgehung des dem Ehemann gegenüber ausgesprochenen Verbots der Nutzung der Internet‑Plattform handele. Eigentlicher Inhaber des Kontos sei der Ehemann der Klägerin gewesen.

Das Landgericht Potsdam (Aktenzeichen 2 0 49/04) hat die Klage des Ehemannes der Klägerin abgewiesen und den Rechtsstreit der Klägerin abgetrennt und an das erkennende Gericht verwiesen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagte habe ihren Ehemann nicht sperren dürfen. Die negative Kritik sei erkennbar Schmähkritik und nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch auf den Schriftsatz vom 13.4.2004 ‑ dort Seite 6 ff ‑ verwiesen. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob ihrem Ehemann schwere Verfehlungen zur Last gelegt würden und ob insoweit eine Nutzungsbeschränkurig in Betracht käme. Bei ihrer Anmeldung handele  es sich nicht um eine verbotenen Neuanmeldung unter anderem Namen; denn es habe sich um ihren Warenbestand gehandelt. Sie selbst sei nicht negativ aufgefallen.

Die Kläger verhandeln mit den bisherigen Anträgen, soweit diese die Klägerin betreffen,

Wegen des weiteren Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte war zur außerordentlichen Sperrung des Nutzerkontos der Klägerin berechtigt.

Zwischen den Parteien ist ein Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 1 BGB begründet worden, nach dessen Inhalt die Klägerin die Internet‑Plaftform der Beklagten gegen Entgelt nutzen durfte, Dieses Vertragsverhältnis ist durch die seitens der Beklagten erklärten Kündigung wirksam beendet.

Die außerordentliche Kündigung ist wirksam. Analog § 626 BGB kann ein Schuldverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden, wenn einer Partei die Einhaltung de Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

So liegen die Dinge hier.

Die Klägerin wollte ‑ nachdem ihrem Mann die Nutzung der Internet‑Plattform seitens der Beklagten gesperrt worden war ‑ diese Sperrung umgehen, indem sie sich selbst als Nutzer anmeldete,

Mit dem Einwand, der Ehemann habe quasi für „ihre” Waren die Internet‑Plattforrn der Beklagten genutzt, kann die Klägerin nicht gehört werden, Ihr Ehemann hatte sich persönlich und nicht unter dem Handelsunternehmen der Klägerin registrieren lassen.

Mit der Vertreibung dieser Waren unter später ihrem eigenen Namen sollte die Sperre für ihren Mann umgangen werden, denn es wird nicht dargetan, dass die Klägerin nunmehr persönlich die Plattform nutzen wollte.

Insoweit hat die Klägerin die Beklagte bei Vertragseingehung über eine Tatsache getäuscht, die im Verkehr als wesentlich anzusehen ist. Hätte die Klägerin bereits mit dem Antrag die Tatsache, dass sie die Ware an Stelle ihres Mannes anbieten wollte oder diesem eine neue Nutzungsmöglichkeit schaffen wollte, offenbart, so hätte sie im Hinblick auf dessen Sperrung ohne weiteres die Registrierung nicht erreicht. Nichts anderes gilt, wenn es sich dabei um Waren handelte, die ihr Ehemann für sie anbot. Auf die Frage, ob die Sperre des Ehemannes zu recht erfolgte, wie das Landgericht Potsdam bestätigte, musste das Gericht nicht eingehen, denn das ändert an dem Vertrauensbruch der Klägerin nichts.

Unabhängig hiervon ist die Sperrung aber auch im Hinblick auf die erklärte ordentliche Kündigung begründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Klausel in § 2 Abs. 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle standhält, da die Beklagte auch bei Unwirksamkeit dieser Klausel den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kündigen kann. Wie bereits das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 180 600/02 ausgeführt hat, handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis um einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen ( Palandt‑Sprau, Komm zum BGB, 62.Aufl. § 675 Rd 25, Gaul WM 2000, 1783, 1784; Wilmer NJW‑CoR 2000,94,98). Das Gericht hat weiter ausgeführt:

Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses von jeder Partei grundsätzlich zulässig, so lange ein ordentliches Kündigungsverhältnis nicht ausgeschlossen ist. Zu welcher Zeit und unter Einhaltung welcher Kündigungsfristen ein derartiger Vertrag gekündigt werden kann, lässt sich unter Berücksichtigung aller wesentlichen Begleitumstände unter Abwägung der Interessenlage der Vertragsparteien nach Treu und Glauben und den Verkehrssitten ermitteln (vgl. BGH LM § 242 (Bc) BGB Nr. 8). Da die Parteien Kaufleute sind, wäre die Klausel nur dann unwirksam, wenn sie den Antragsteller unangemessen benachteiligt, § § 9, 24 AGBGb. Dies ist der Fall, wenn der Verwender durch die Klausel seine Interessen auf Kosten des anderen Teils durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange angemessen zu berücksichtigen, oder ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Ein Indiz für die fehlende Angemessenheit in diesem Sinne kam die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen sein, soweit diese als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots erscheinen.

b) Bei der vorzunehmenden Berücksichtigung der beiderseitigen Vertragsinteressen ist das Interesse des Nutzers, seine Geschäfte über die Plattform der Antragsgegnerin anzubieten, abzuwägen mit dem Interesse der Antragsgegnerin, für einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu sorgen. Dabei ist im besonderen Maße zu beachten, dass bei Online‑Marktplätzen eine erhöhte Missbrauchsgefahr besteht, die in der Anonymität der Nutzer bedingt ist. Der Online-Anbieter hat nur begrenzt die Möglichkeit, mit bestimmten Sicherungsmaßnahmen zu versuchen, diesem Missbrauch zu begegnen. Die Antragsgegnerin hat um dieser latent bestehenden Missbrauchsgefahr begegnen zu können, auch ein berechtigtes Interesse daran, den Zugang zu ihrem Online‑Marktplatzes zu steuern. Andererseits nutzt der Antragsteller seit längerem den Online‑Marktplatz der Antragsgegnerin und hat glaubhaft gemacht, mit den Online­Auktionen den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen. Hier ist ein schüt­zenswertes Interesse vorhanden, sich auf eine Beendigung der Geschäftstätigkeit in ange­messener Zeit einstellen zu können. Allerdings ist es fraglich, ob von der Antragsgegnerin bei der Vielzahl und Anonymität der Nutzer verlangt werden kann, ihre Nutzer danach zu unter­scheiden, ob diese den Online‑Marktplatz zur Existenzsicherung nutzen oder nur für gelegentliche Geschäfte. Das vereinbarte Kündigungsrecht der Antragsgegnerin von 14 Tagen zum Monatsende orientiert sich an der Kündigungsfrist in § 621 Nr. 5 GB. Dies kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass die Regelung in § 2 Nr. 10 den Antragsteller als Nutzer nicht  unangemessen benachteiligt. Jedenfalls erscheint eine Kündigungsfrist, die länger als die in §622 BGB für Arbeitnehmer normierten Kündigungsfristen ist, als nicht angebracht, denn der Antragsteller kann nicht die Schutzwürdigkeit eines Arbeitnehmers beanspruchen. Unter diesen Umständen ist mittlerweile das Vertragsverhältnis beendet, denn eine Kündigungsfrist von mehr als zwei Monaten ist nicht mehr angemessen, wobei eine Kündigung nicht zum Monatsende zu erfolgen hat

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Marktstellung der Antragsgegnerin. Es ist gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin gegenwärtig zwar das führende Online-­Auktionshaus ist. Dennoch kann der Antragsteller daraus keinen Anspruch auf einen Zugang herleiten. Aus der Tatsache des Marktführers lässt sich eine marktbeherrschende Stellung nicht ableiten. Es sind auch weitere Auktionshäuser neben der Beklagten tätig. Die Klägerin kann den Online‑Markt auch durch eigene Angebote nutzen.

Aufgrund dieser Erwägungen hat das Landgericht Berlin ‑Aktenzeichen 18 O 600/02­ zutreffend die Wirksamkeit des § 2 Abs. 10 der AGB der Beklagten bejaht. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Entscheidung an.

Insoweit war der Antrag auf Sperrung abzuweisen

Der Klägerin steht aber auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein Schadensersatzanspruch ist nicht gegeben, denn die außerordentliche Kündigung des Vertrages war ‑ wie oben dargestellt, rechtens.

Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil die ohnehin einen Schaden nicht hinreichend dargetan hat.

Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil die ohnehin einen Schaden nicht hinreichend dargetan hat.

Weder sind die Waren im einzelnen dargestellt, noch besagt die Behauptung, dass entsprechende Vorgebote vorlagen, dass die vorzeitige Beendigung einen wirtschaftlichen Schaden bei der Klägerin verursachte. Die Klägerin hat das Eigentum an der Ware durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die prozessuale Nebenentscheidung im Übrigen beruht auf dem § 709 ZPO.