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Bei einer Internetauktion ist ein gewerblicher Händler nicht dazu verpflichtet, im Angebotstext auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen.

OLG Oldenburg, Az. 1 W 6/03, CuR 2003, Seite 374

Vorliegend geht es um die Frage, ob die Tatsache, dass ein Händler bei einer Internetauktion Waren anbietet ohne auf seine Händlereigenschaft aufmerksam zu machen, wettbewerbswidrig ist. Bereits die erste Instanz hatte dies, wie auch die zweite Instanz, verneint.

Ein Unternehmer müsse zur Vermeidung einer Irreführung des angesprochenen Publikums den gewerblichen Charakter seines Angebotes in geeigneter Weise offen legen, weil das Publikum anderenfalls von einen günstigeren Privatangebot ausgeht. Diese Aussage bezieht sich auf die Händlereigenschaft, die bei Kleinanzeigen bspw. angegeben werden muss.

Nach Ansicht des Senates ist die von der Rechtsprechung zunächst für den Printmedialenbereich entwickelte Regel auch auf Werbung und Angebotsofferten in anderen Medien übertragbar. Voraussetzung für eine Anwendung ist allerdings, dass ein vergleichbarer Schutzbedarf des Publikums besteht, der angesprochene Interessent also davor bewahrt werden muss, auf Grund eines neutral gehaltenen Angebotes ungewollte geschäftliche Kontakte zu einem Unternehmer aufzunehmen, was gerade durch die Reaktion auf eine vermeintlich private Anzeige vermieden werden soll. Nach Ansicht des Senates besteht jedoch ein Schutzbedarf im vorbeschriebenen Sinn in dem hier betroffenen Bereich der Internetauktion nicht. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass durch die Anonymisierung der Teilnehmer an einer Internetauktion der für die Anzeigenwerbung übliche Zwischenschritt vor Abschluss des Vertrages, nämlich eine Kontaktaufnahme zwischen dem Anbieter nicht typisch ist. Es bestehe zwar die Gefahr einer Irreführung, diese sei jedoch nicht erheblich, da die Preisbildung sich bei der Internetauktion maßgeblich durch die Gebote der miteinander konkurierenden Bieter vollzieht. Die zulässige Mindestgebotsangabe des Anbieters ist mit den markttypischen Angeboten nicht vergleichbar. Die Vorgaben der Anbieter werden regelmäßig besonders günstig gestaltet, um möglichst viele Interessenten (in zulässiger Weise) anzulocken und diese zu wechselseitigen Überbietungen zu veranlassen. Konsequenterweise gelten für die Internetversteigerungen nicht Regeln der Preisangabeverordnung (§ 9 I Nr. 5) und, da es keine Allgemein- oder Normalpreise gibt auch nicht das damalige Rabattgesetz. Eine Irreführung des Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der Angebotspreisbildung die gerade die Aufklärungspflicht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann deshalb bei Internetauktionen nicht stattfinden. Sonstige, Schutzbedarf auslösende Rechtsfolgen, zieht der Erwerb durch einen Vertragsschluss mit einem Unternehmer anstatt mit einem privaten Anbieter nicht nach sich. Im Gegenteil wird sich der Meistbietende durch die beim Vertragsschluss mit einem Unternehmer anzuwendenden gesetzlichen Regeln des Gebrauchsgüterkaufs effektiver geschützt sehen als bei einem Geschäft zwischen Privatpersonen.

Anmerkung:

Es mag sein, dass das Urteil im Vergleich mit der Angabe der gewerblichen Händlereigenschaft zu Printanzeigen zutreffend ist. Der Senat übersieht jedoch, dass es schon aus dem Grundsatz des Teledienstegesetzes auch bei gewerblichen Händlern eine Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG gibt. Der Senat selbst spricht die Vorschriften des Verbrauchgüterkaufes an, zu den auch die Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte gehören. Informationspflichten sind sowohl dort wie auch im TDG zwingend vorgeschrieben. Diese beinhalten somit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung gleichzeitig die Verpflichtung, seine Identität offen zu legen, wodurch deutlich wird, dass es sich um einen gewerblichen Händler handelt. Diese speziellen Aspekte von Fernabasatzgeschäften im Internet hat der Senat nach unserer Auffassung offensichtlich übersehen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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