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Leitsatz
Der Bieter (Käufer) kann
bei einer Internet-Auktion sein (höchstes) Gebot grundsätzlich auch vor Ende der
Laufzeit nicht zurückzunehmen.
Amtsgericht
Menden vom 10.11.2003,
AZ: C 183/03 (Rechtskräftig)
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin 499,85 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 16.06.2003 zu zah
len, Zug um Zug gegen Übergabe
der vier im März 2003 von der Klägerin im
Internet-Auktionshaus ebay
angebotenen, streitgegenständlichen Felgen
(passend für PKW´s der Marken VW,
Toyota, Nissan und Honda).
Der Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin bot im März 2003 im
Internet-Auktionshaus eBay die vier streitgegenständlichen Felgen zum Verkauf
an. Der Beklagte gab am 23.03.2003 das Höchstgebot mit 421,- EUR ab. Danach,
jedoch noch zwei Tage vor Ablauf der Auktions-Frist bat der Beklagte die
Klägerin darum, "sein Gebot zu streichen".
Die Klägerin verlangt die
Erfüllung des vom Beklagten abgegebenen Gebotes über 421,- EUR. Daneben macht
sie 75,-EUR Versand- und Verpackungskosten sowie eine Einschreibegebühr von 3,85
EUR geltend.
Die Klägerin
beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, auf dem Bild im
Internet sei zu sehen gewesen, dass die Felgen stark beschädigt waren. Dies habe
er aber erst nach Abgabe seines Gebotes gesehen.
Zur Ergänzung des Sach- und
Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist
begründet.
Die Klägerin hat gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 421,- EUR nebst
Versand- und Verpackungskosten in Höhe von 75,- EUR, Zug um Zug gegen Lieferung
der vier streitgegenständlichen Felgen, §§ 433 Abs. 2, 448Abs. 1, 322 Abs. 1
BGB.
Zwischen den Parteien ist ein
Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zustandegekommen.
Zwar scheidet ein
"Vertragsschluss bei Versteigerung" nach § 156 BGB aus, weil auf das Gebot des
Beklagten kein "Zuschlag" im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt ist, jedoch
ist ein Vertrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB
zustandegekommen (vgl. zu den Einzelheiten des Vertragsschlusses bei einer
solchen Internet-Auktion: BGH Z 149, 129 ff.; OLG Hamm, NJW 2001, 1142 ff.).
Dabei stellt die Freischaltung der Angebotsseite für die Versteigerung der vier
Felgen seitens der Klägerin ein verbindliches Verkaufsangebot dar (§ 7 Ziff. 1
der AGB für die Nutzung von eBay). Das Gebot des Beklagten ist die Annahme
dieses Angebotes durch den Beklagten (vgl. § 7 Ziff. 2 der AGB). Die
wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind
eBay.de als Empfangsvertreter der
Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130
Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§
145 ff. BGB zustandegekommen, wobei nach Ansicht des Gerichts der Vertrag noch
unter der aufschiebenden Bedingung im Sinne des
§ 158 Abs. 1 BGB stand, dass
innerhalb der Bietfrist kein höheres Gebot abgegeben wurde. Für eine
aufschiebende Bedingung im Sinne der genannten Vorschriften spricht auch Ziff. 3
des § 7 AGB, wonach "mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der
Online-Auktion,....., zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot
abgegebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die
ebay-Webseite eingestellten Artikels zustande kommt". Da innerhalb der Laufzeit
der Online-Auktion kein höheres Angebot als das des Beklagten abgegeben wurde,
ist mit dem Ende der Laufzeit die aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158
Abs. 1 BGB eingetreten. (Auch wenn man anstelle einer aufschiebenden Bedingung
annimmt, dass das Verkaufsangebot der Klägerin lediglich eine - rechtlich
zulässige - vorweg erklärte Annahme des bei Bietschluss vorliegenden höchsten
Gebotes darstellt, folgt daraus keine andere Beurteilung, denn der Bieter ist
jedenfalls bis zum Bietschluss an sein Gebot gebunden gemäß §§ 145 ff. BGB i.V.
mit § 7 der AGB)
Der Beklagte hat sein auf
Abschluss des Kaufvertrages abgegebenes Gebot auch nicht wirksam im Sinne des §
130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen. Nach dieser Vorschrift wird eine
Willenserklärung gegenüber Abwesenden nicht wirksam, wenn dem anderen vor Zugang
der Willenserklärung oder gleichzeitig mit deren Zugang ein Widerruf zugeht. Die
Bitte des Beklagten an die Klägerin, "sein Gebot zu streichen" stellt keinen
rechtzeitigen Widerruf in diesem Sinne dar. Das Gebot des Beklagten war der
Klägerin unmittelbar mit der Abgabe zu gegangen, weil eBay.de. als
Empfangsvertreter der Parteien im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB anzusehen ist. Der
Widerruf ist der Klägerin damit erst nach der Willenserklärung zugegangen. Dabei
ist entscheidend allein der Zeitpunkt des Zugangs, nicht die Kenntnisnahme
seitens der Klägerin. So bleibt der verspätet zugegangene Widerruf auch dann
wirkungslos, wenn der Empfänger von ihm gleichzeitig mit oder sogar vor der
Willenserklärung Kenntnis erhält (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, §
130 Rd.-Nr. 11 mit weiteren Nachweisen).
Auch unter dem Gesichtspunkt,
dass es sich zunächst nur um ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft gehandelt
hat, war ein Widerruf bis zum Auktionsende nicht möglich, denn das bedingte
Rechtsgeschäft ist tatbestandlich vollendet und voll gültig, nur seine
Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. Für alle
Gültigkeitsvoraussetzungen kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäftes an, nicht auf den des Bedingungseintritts (vgl. Palandt am
angebenen Ort, Einführung vor § 158 Rd.-Nr. 8).
Der Beklagte hat sein Gebot auch
nicht wirksam angefochten. Anfechtungsgründe im Sinne der §§ 119, 123 BGB sind
von Beklagtenseite nicht dargelegt worden.
Ein Widerrufsrecht bei
Fernabsatzverträgen gem. § 312 d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB steht dem Beklagten
ebenfalls nicht zu. Ein solches Widerrufsrecht steht dem Verbraucher nur im
Rahmen von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312 b BGB zu, was voraussetzt,
dass dem Verbraucher ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gegenübersteht.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin als
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, d.h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.
Deswegen kann dahin stehen, ob
ein solches Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Ziff. 5 BGB auch für
Internet-Auktionen der vorliegenden Art ausgeschlossen ist (so: Lettl,
Versteigerung im Internet, JuS 2002 Seite 222) oder nicht (so: LG Hof, MMR 2002,
760 und AG Kehl, NJW-RR 2003, 1060 mit dem Argument, es liege keine
Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor, wie es der Gesetzeswortlaut aber
voraussetze).
Schließlich hat der Beklagte
nicht die Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag wegen Vorliegens eines
Sachmangels im Sinne des § 437 Nr. 2 BGB dargelegt. Sein diesbezüglicher Vortrag
ist bereits nicht ausreichend substantiiert. Schon nach seinem eigenen Vortrag
dürften Gewährleistungsansprüche nach § 442 BGB ausgeschlossen sein, weil die
behaupteten Mängel auf der ins Internet eingestellten Abbildung ohne weiteres
erkennbar waren. Darüber hinaus hat die Klägerseite das Vorliegen von Mängeln
bestritten, der Beklagte für seinen Vortrag jedoch keinen Beweis angetreten,
sodass er jedenfalls beweisfällig geblieben ist.
Nach allem ist der Beklagte zur
Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages verpflichtet.Der Anspruch auf 3,85
EUR Einschreibegebühr sowie der Zinsanspruch folgen aus Verzugsgesichtspunkten
gem. §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen
auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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