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Leitsatz:
Bei Ebay-Versteigerungen liegt
eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor. Es besteht somit kein Widerrufs-
oder Rückgaberecht.
Amtgericht Bad Hersfeld, Urteil
vom 22.03.2004, AZ 10 C 153/04
.....
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat
der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n. d
(gemäß § 313 a Abs. 1, ZPO wird
von der
Darstellung des Tatbestandes
abgesehen)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Rückabwicklung des. Kaufvertrags über die streitgegenständliche
Digitalkamera.
Zwar handelt es sich bei bei der Ersteigerung über Ebay im
Internet über einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB da es hier um
einen Vertrag über die Lieferung von Wären zwischen einem Unternehmer und einem.
Verbraucher ging, der mittels Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen
ist.
Ein Widerrufs- und Rückgaberecht
steht dem Kläger jedoch doch gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB nicht zu . So ist
der Vertrag in Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 geschlossen
worden.
Die Parteien haben.
übereinstimmend erklärt, daß es sich bei dem Kauf der Kamera um ein
Ersteigerungsgeschäft im Rahmen einer Ebay Versteigerung gehandelt habe, bei
der. Nicht etwa ein Sofortkauf, wie dies bei Ebay auch möglich ist, gemacht wurde, sondern hier. elektronische
Angebote abgegeben wurden, bei denen das, Ende der Versteigerung zeitlich durch
den Verkäufer vorgegeben war.
Bei diesen Versteigerungen wird
seitens des Veranstalters der Firma Ebay klargestellt, daß abgegebene Angebote
sowohl seitens des Verkäufers, als auch seitens des Käufer bindend sind. Die
bindende Wirkung dieser Willenserklärung hat der Bundesgerichtshof in seiner
grundlegenden Entscheidung zu ähnlichen Versteigerungen in NJW 2002, Seite 363 klargestellt. Der
Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung im Gegensatz zu der Behauptung der
Klägerseite, gerade nicht ausgeführt, daß solche Internetversteigerungen keine
Versteigerung im Sinne des § 156 BGB sind. Dieses wurde vielmehr in der zitierten Entscheidung
ausdrücklich offengelassen.
Das erkennende Gericht ist im
vorliegenden Fall der Auffassung, daß hier ein Vertragsschluß durch Zuschlag im
Sinne des § 156,BGB zustande gekommen ist. Ein Zuschlag erfolgt hier dadurch,
daß der Versteigerer eine zeitliche Begrenzung für seine Versteigerungsaktion
setzt und zugleich erklärt, daß das
letzte, somit höchste Gebot, vor Ablauf der Versteigerungsfrist akzeptiert und
angenommen werde. Dieses ist zumindest einem Zuschlag im Sinne des. § 156 BGB
gleichzustellen. Die insoweit
gegenteilige Auffassung des Landgerichtes Hof, die hier von der
Klägerseite zitiert wurde, kann insoweit nicht überzeugen. Bei der
Versteigerung, bei Ebay handelt es sich um eine Versteigerung Rechtssinne, d.h.
der Vertrag kommt entsprechend 156. BGB durch das Gebot eines Teilnehmers und dem Zuschlag des Versteigerers zustande.
Lediglich dann, wenn derVersteigerer trotz des "Zuschlags" die Entscheidung
vorbehält, ob er das vorliegende
Höchstangebot annimmt oder nicht, würde eine solche Versteigerung im Rechtssinne
ausschließen. Ein solcher Vorbehalt, das Höchstgebot trotz des Zuschlags
abzulehnen, ist jedoch nur dann wirksam, wenn es unzweideutig zum Ausdruck
kommt. Im vorliegenden Fall ist dies gerade nicht gegeben. Vielmehr wird bei
Versteigerungen. durch die Firma Ebay durch entsprechende Textpassagen
klargestellt, daß sowohl das Angebot eines Käufer, als auch das Angebot des
Verkäufers, für beide Seiten verbindlich sein wird und ein Vertrag durch das
Höchstgebot zum Ende der Versteigerung zustande kommt, Ein Vorbehalt einer
Annahme ist gerade nicht erklärt worden, so daß es sich hierbei um eine
Versteigerung im Rechtssinne des § 156 BGB handelt., Mit Zeitablauf des Angebots
ist somit das Höchstgebot durch Zuschlag durch den Versteigerer angenommen
worden. Bei einem solchen Versteigerungsgeschäft entfällt jedoch das
Rücktrittsrecht des § 312 d BGB, wie bei anderen Fernabsatzverträgen. Somit war
der Kläger im vorliegenden Fall nicht berechtigt, vom Kaufvertrag allein
wegen Nichtgefallens der Ware
zurückzutreten. Ein Wandlungsrecht oder ein Rücktrittsrecht wegen eines
Sachmangels wird von der Klägerseite im vorliegenden Fall nicht behauptet. Somit
bleibt der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag, der durch Zuschlag
zustande gekommen ist, trotz des erklärten Rücktritts der Klägerseite wirksam,
Der Beklagte hat vorliegenden Fall zu Recht den Kaufpreis erhalten und ist nicht
zur Rückzahlung verpflichtet. Die Klage war deshalb hier mit der Kostenfolge des
§ 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung ergibt sich aus
§ 708 Ziff. 11. Gemäß 713 ZPO wurde von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis
abgesehen.
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