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Leitsatz:

Bei Ebay-Versteigerungen liegt eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor. Es besteht somit kein Widerrufs- oder Rückgaberecht.

Amtgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 22.03.2004, AZ 10 C 153/04

…..

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n. d

(gemäß § 313 a Abs. 1, ZPO wird von der

Darstellung des Tatbestandes abgesehen)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des. Kaufvertrags über die streitgegenständliche Digitalkamera.

Zwar handelt es sich bei  bei der Ersteigerung über Ebay im Internet über einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB da es hier um einen Vertrag über die Lieferung von Wären zwischen einem Unternehmer und einem. Verbraucher ging, der mittels Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist.

Ein Widerrufs- und Rückgaberecht steht dem Kläger jedoch doch gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB nicht zu . So ist der Vertrag in Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 geschlossen worden.

Die Parteien haben. übereinstimmend erklärt, daß es sich bei dem Kauf der Kamera um ein Ersteigerungsgeschäft im Rahmen einer Ebay Versteigerung gehandelt habe, bei der. Nicht etwa ein Sofortkauf, wie dies bei Ebay auch möglich ist, gemacht  wurde, sondern hier. elektronische Angebote abgegeben wurden, bei denen das, Ende der Versteigerung zeitlich durch den Verkäufer vorgegeben war.

Bei diesen Versteigerungen wird seitens des Veranstalters der Firma Ebay klargestellt, daß abgegebene Angebote sowohl seitens des Verkäufers, als auch seitens des Käufer bindend sind. Die bindende Wirkung dieser Willenserklärung hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung zu ähnlichen Versteigerungen in  NJW 2002, Seite 363 klargestellt. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung im Gegensatz zu der Behauptung der Klägerseite, gerade nicht ausgeführt, daß solche Internetversteigerungen keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB sind. Dieses wurde  vielmehr in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offengelassen.

Das erkennende Gericht ist im vorliegenden Fall der Auffassung, daß hier ein Vertragsschluß durch Zuschlag im Sinne des § 156,BGB zustande gekommen ist. Ein Zuschlag erfolgt hier dadurch, daß der Versteigerer eine zeitliche Begrenzung für seine Versteigerungsaktion setzt und zugleich  erklärt, daß das letzte, somit höchste Gebot, vor Ablauf der Versteigerungsfrist akzeptiert und angenommen werde. Dieses ist zumindest einem Zuschlag im Sinne des. § 156 BGB gleichzustellen. Die insoweit  gegenteilige Auffassung des Landgerichtes Hof, die hier von der Klägerseite zitiert wurde, kann insoweit nicht überzeugen. Bei der Versteigerung, bei Ebay handelt es sich um eine Versteigerung Rechtssinne, d.h. der Vertrag kommt entsprechend 156. BGB durch das  Gebot eines Teilnehmers und  dem Zuschlag des Versteigerers zustande. Lediglich dann, wenn derVersteigerer trotz des “Zuschlags” die Entscheidung vorbehält, ob er das  vorliegende Höchstangebot annimmt oder nicht, würde eine solche Versteigerung im Rechtssinne ausschließen. Ein solcher Vorbehalt, das Höchstgebot trotz des Zuschlags abzulehnen, ist jedoch nur dann wirksam, wenn es unzweideutig zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Fall ist dies gerade nicht gegeben. Vielmehr wird bei Versteigerungen. durch die Firma Ebay durch entsprechende Textpassagen klargestellt, daß sowohl das Angebot eines Käufer, als auch das Angebot des Verkäufers, für beide Seiten verbindlich sein wird und ein Vertrag durch das Höchstgebot zum Ende der Versteigerung zustande kommt, Ein Vorbehalt einer Annahme ist gerade nicht erklärt worden, so daß es sich hierbei um eine Versteigerung im Rechtssinne des § 156 BGB handelt., Mit Zeitablauf des Angebots ist somit das Höchstgebot durch Zuschlag durch den Versteigerer angenommen worden. Bei einem solchen Versteigerungsgeschäft entfällt jedoch das Rücktrittsrecht des § 312 d BGB, wie bei anderen Fernabsatzverträgen. Somit war der Kläger im vorliegenden Fall nicht berechtigt, vom Kaufvertrag allein

wegen Nichtgefallens der Ware zurückzutreten. Ein Wandlungsrecht oder ein Rücktrittsrecht wegen eines Sachmangels wird von der Klägerseite im vorliegenden Fall nicht behauptet. Somit bleibt der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag, der durch Zuschlag zustande gekommen ist, trotz des erklärten Rücktritts der Klägerseite wirksam, Der Beklagte hat vorliegenden Fall zu Recht den Kaufpreis erhalten und ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die Klage war deshalb hier mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit  ohne Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 708 Ziff. 11. Gemäß 713 ZPO wurde von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis abgesehen.

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