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Leitsätze:
1. Bewertungen bei ebay enthalten
zwangsläufig immer wertende Aussagen.
2. Unsachgemäße Wertungen werden
durch die Möglich des Verkäufers, eine Stellungnahme zur Bewertung abzugeben,
relativiert.
3. Negative Äußerungen über einen
Gewerbebetrieb sind kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb, da diese Äußerung nicht über die sozial übliche Behinderung
hinausgeht.
AG Koblenz, Urteil vom
02.04.2004, AZ 142 C 330/04
Tatbestand
Dem einstweiligen
Verfügungsverfahren, das seit dem 30.01.2004 beim Amtsgericht Koblenz anhängig
ist, liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 28.11.2003 kaufte der
Antragsgegner beim Antragsteller über den Online Marktplatz "eBay" eine
Digitalkamera zum Preis von 159,00 Euro. Der Internet Dienstanbieter eBay bietet
jedem eBay-Mitglied an, nach Abschluss eines Kaufvertrages über die
eBay-Plattform im Internet eine Bewertung über den Vertragspartner im
eBay-Bewertungssystem zu hinterlassen. Das eBay-Bewertungssystem wird im
Internet veröffentlicht und ist für alle eBay Mitglieder und Nicht-Mitglieder
ohne Einschränkungen zugänglich und auswertbar. Die ersteigerte Kamera wies am
Gehäuse Beschädigungen (Kratzer) auf. Der Antragsgegner wollte deshalb von
seinem Rückgaberecht Gebrauch machen und informierte den Antragsteller darüber.
Der Antragsteller erklärte auch die Ware zurück nehmen zu wollen, jedoch
lediglich nach vorheriger Rücksendung der Ware in der Originalverpackung,
Prüfung der Ware und Abzuges eines pauschalen Aufwendungsersatzes in Höhe von
13,00 Euro
Der Antragsgegner war nicht
bereit den pauschalisierten Aufwendungsersatz zu leisten und entschied sich
daher sich daher, die Ware zu behalten. Er bat den Antragsteller, ihm statt
dessen die Originalrechnung und die Garantieunterlagen zu übersenden. Der
Antragsteller teilte daraufhin mit, dass er solche Unterlagen nicht besitze und
dass er das Vorhandensein solcher Unterlagen auch nicht zugesichert habe, da
eine Markierung durch einen roten Punkt fehle. Der Antragsgegner bewertete die
Transaktion mit folgendem Kommentar: "Beschwerde: Nie wieder! So etwas habe ich
bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!"
Der Antragsteller trägt vor:
Die Bewertung des Antragsgegners
stelle einen Verstoß gegen § 6 III und IV der eBay-AGB dar, sachlich gehaltene
Bewertungen zu machen. Zu einer sachlich gehaltenen Bewertung gehöre in jedem
Fall der Beschwerdegrund, damit sich Dritte, die diese Beschwerde lesen, auch
ein Bild über die Beschwerde machen könnten. Der Antragsgegner verfolgte mit
seiner Wortwahl das Ziel einer Schmähkritik, um die Seriosität des
Antragstellers in Frage zu stellen und dessen gewerblichen Tätigkeit zu schaden.
Es handele sich bei dem eBay-Bewertungsforum nicht um ein "reines
Bewertungsforum". Der Antragsteller ist der Ansicht, einen Anspruch auf Löschung
der negativen bewertung ergebe sich aus dem deutschen Zivil- und Strafrecht
sowie den eBay-AGB. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen
Verfügung folgenden Inhalts beantragt:
Dem Antragsgegner wird
aufgegeben, die Löschung des streitgegenständlichen, geschäftsschädigenden
Eintrags im Bewertungssystem des Internet Dienstanbieters eBay International AG,
vertreten durch eBay International AG Sicherheits-Team, Marktplatz 1, 14532
Europarc Dreilinden, bei eBay zu beantragen sowie nachhaltig durch geeignete
Maßnahmen zu betreiben.
Daraufhin hat das Amtsgericht
Koblenz am 02.02.2004 eine einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt
erlassen. Für jede Zuwiderhandlung ist dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht worden. Der Antragsgegner hat am
04.02.2004 Widerspruch gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Koblenz vom
02.02.2004 eingelegt.
Der Antragssteller beantragt
nunmehr, den einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 02.02.2004
aufrechtzuerhalten.
Der Antragsgegner beantragt, den
einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 02.02.2004 aufzuheben.
Der Antragsgegner trägt vor: Der
Antragsgegner habe die Kamera im Hinblick auf das anstehende Weihnachtsfest
ersteigert und habe daher auch auf die äußerliche Unversehrtheit der Kamera
größten Wert gelegt. Auf Grund der Bilder von der Kamera im Internet wäre er von
einem neuwertigen Artikel ohne jede Gebrauchsspur ausgegangen. Ein anderweitiger
Hinweis habe sich auch in der Artikelbeschreibung nicht finden lassen. Der
Antragsgegner ist der Auffassung, ihm seien durch die Angaben auf der
Angebotseite eine Originalrechnung und Garantieunterlagen zugesichert worden.
Die Angebotsseite sei sichtlich dazu angetan, den Verbraucher zu täuschen. Es
sei kein ausreichender Hinweis auf die Notwendigkeit der Markierung mit roten
Punkten ersichtlich. Die Angebotsseite sei bewusst so aufgebaut, dass der
Verbraucher davon ausgehe, ihm stünde der dort bezeichnete Lieferumfang komplett
zu. Daher sei der Antragsgegner zu Recht über den Ablauf des Geschäftes
enttäuscht gewesen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch des
Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung war diese aufzuhebenAbweichend
von der ursprünglichen Wertung des Gerichtes gerade unter Bezugnahme der Worte
"Nie wieder!" sowie "Rate ab!" erachtet das Gericht nunmehr in der Bewertung des
Antragsgegners weder einen Verstoß gegen zivilrechtliche noch strafrechtliche
Normen als gegeben, noch einen Verstoß gegen die eBay-AGB. Unabhängig von der
Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen des Antragsstellers liegt auch gegen diese
keinen Verstoß vor.
I.
Der Kommentar des Antragsgegners
"Beschwerde: Nie wieder! So was habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!!
Rate ab!!" stellt keinen Verstoß gegen die §§ 823 II BGB i.V.m. 185 ff StGB dar.
Selbst wenn man den Ausspruch "... so etwas habe nicht erwartet..." als
Werturteil auffasst ist dieses nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch des
Antragsstellers zu verletzen. Zudem besteht im eBay-Bewertungsforum die auch vom
Antragssteller genutzte Möglichkeit seinerseits Kommentare zu den Bewertungen
des Kunden abzugeben. Durch diese Antwortmöglichkeit werden die von den Kunden
abgegebenen Kommentare relativiert. Ein potenzieller weiterer Kunde kann somit
selbst beurteilen, ob der abgegebene Kommentar für ihn maßgeblich ist oder
nicht. Der Antragssteller selbst gibt in seinem Kommentar "?? Kamera hatte
leichten Kratzer, habe Rücknahme angeboten, K. reagierte nicht" nicht umfänglich
die Abwicklung des Geschäfts wieder und lässt es so erscheinen, als ob es
alleine am Kunden gelegen hätte, dass das Geschäft für den Kunden unbefriedigend
abgewickelt wurde. Damit verhält er sich in seiner Kommentierung nicht anders
als der Antragsgegner, da er nur verkürzt den Sachverhalt aus seiner Sicht
darstellt
II.
Es besteht auch kein Anspruch auf
Löschung aus §§ 1004, 823 I BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers.
Zwar kann unsachliche
Schmähkritik zu einer Verletzung des eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebs führen. Doch liegt hier, wie bereits erörtert, keine
unsachgemäße Schmähkritik vor. Auch muss ein solcher Eingriff ziel- und
zweckbezogen in der Hinsicht sein, dass die Absicht besteht den Gewerbebetrieb
zu schädigen. Der betriebsbezogene Eingriff ist eine Beeinträchtigung des
Gewerbebetriebs als solchen, er muss spezifisch gegen den betrieblichen
Organismus oder die unternehmerische Freiheit richten und über eine bloße
Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (Palandt, § 823, Rn.
21). Das jemand sich negativ über einen Gewerbetreibenden bzw. einen Betrieb
äußert, geht nicht über eine sozial übliche Behinderung hinaus. Der Kommentar
des Antragsgegners stellt keinen betriebsbezogenen Angriff dar.
III.
Der Kommentar stellt auch keinen
Verstoß gegen § 6 der eBay-AGB dar, sodass sich dadurch auch kein Anspruch auf
Löschung des Interneteintrages ergeben kann.
Darin heißt es: "Das Mitglied ist
verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich
wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Die von den Mitgliedern abgegebene Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und
dürfen keine Schmähkritik enthalten." Wie gezeigt, hat der Antragsgegner nicht
gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Auch ist der Kommentar des
Antragsgegners im Gegensatz zu der Auffassung des Antragsstellers sachlich
gehalten. Es kann in diesem Forum nämlich für die Sachlichkeit nicht darauf
ankommen, dass ein abgegebener Kommentar auch begründet wird. Dafür sprich zum
einen, dass die Kommentare unter der Rubrik "Bewertungsprofile" abgegeben
werden. In dem Begriff "Bewertung" steckt schon, das es sich bei den abgegebenen
Kommentaren um Wertungen des Kommentators handelt. Wären nur solche Kommentare
als sachlich einzustufen, die auch ausführlich begründet werden, wären nur
solche Kommentare zulässig, die den genauen Ablauf der Transaktion beschreiben.
Nur aufgrund dieser Beschreibung könnte dann ein Dritter für sich selbst
beurteilen, ob die Transaktion in seinen Augen korrekt abgelaufen ist oder ob er
mit dem bewerteten Anbieter keine Geschäfte machen will. Dies ist aber auf Grund
der beschränkten Länge der Kommentare (80 Zeichen) nicht möglich. Daraus ergibt
sich, und dies ist auch für jeden erkennbar, das es sich bei den Kommentaren im
Bewertungsprofil lediglich um subjektive Meinungen handelt.
Gemäß § 6 Nr.5 der eBay-AGB kann
eBay Bewertungen löschen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
die AGB bestehen. Würde eBay Kurz-Kommentare ohne ausführliche Begründung als
Verstoß gegen ihre AGB ansehen, könnten Kommentare wie "null problemo", "Gerne
immer wieder" und "reibungslos war wirklich nicht - letztlich aber noch
zufriedenstellend" auch gelöscht werden. Diese werden aber offensichtlich
akzeptiert. Dafür, dass es sich bei dem eBay-Bewertungsforum um ein
Meinungsforum handelt, spricht auch § 6 Nr. 2 der eBay-AGB. Darin heißt es: "Das
Bewertungssystem soll Mitgliedern dabei helfen, die Zuverlässigkeit anderer
Mitglieder einzuschätzen. Die Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und
können ihrer Natur nach unzutreffend oder irreführend sein..". Entgegen der
Ansicht des Antragstellers bestärkt dieser Abschnitt noch die Stellung des
Bewertungsforums als Meinungsforum. Die Einordnung eines Vertragspartners als
"Zuverlässig" ist zum großen Teil eine subjektive Einschätzung, da an den
Begriff "Zuverlässigkeit" unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden.
Dem Antragsteller ist insoweit
Recht zu geben, dass etwa beim Kauf bei einem Einzelhändler im Geschäft der
Kunde auch nicht in der Lage ist, Kritiken und Ratschläge wie "Kauf nicht
bei..." in das Schaufenster zu stellen. Hier ist aber eine andere Situation
gegeben. Dadurch, dass der Antragsteller sich der Internetplattform eBay
bedient, muss er auch hinnehmen, dass dort nun einmal die Möglichkeit zur
Meinungsäußerung gegeben wird. Der Kunde kann in diesem Bewertungsforum auch von
Verträgen mit der bewerteten Person abraten, solange dies nicht auf
diffamierende Weise geschieht. Die Bewertung "Rate ab!" ist nicht diffamierend.
Zudem kann ein möglicher Kunde ja sämtliche Bewertungen einsehen. Solange es nur
zu vereinzelten negativen Bewertungen kommt, ist ein vernünftiger Kunde in der
Lage, diese negative Bewertung richtig zu beurteilen. Selbst wenn es gehäuft
oder überwiegend zu negativen Bewertungen kommt, hat der Bewertete dies in der
freien Marktwirtschaft hinzunehmen, solange die Bewertungen nicht in der Absicht
erfolgen, den Bewerteten vorsätzlich zu schädigen. Für eine vorsätzliche
Schädigung sind im vorliegenden Fall keine Anzeichen gegeben. Der Antragsgegner
ist kein geschäftlicher Konkurrent des Antragsstellers und hat somit kein
Interesse daran, diesen vorsätzlich zu schädigen. Der Antragsgegner hat auch
keine unwahren Angaben gemacht, etwa falsche Tatsachen geschildert oder
ähnliches. Wie gezeigt, handelt es sich auch nicht um Schmähkritik.
IV.
Der Antragsgegner verstößt auch
nicht gegen § 12 der AGB des Antragsstellers, da dieser gem. § 305c BGB nicht
Vertragsbestandteil geworden ist. Darin heißt es u. a.: "Ein Verstoß gegen die
o.a. Grundsätze liest auch dann vor, wenn der Käufer seine Bewertung unbegründet
negativ einstuft...". Unabhängig von der Frage, ob die AGB des Antragstellers
wirksam in den Kaufvertrag zwischen den Parteien mit aufgenommen wurde, ist
dieser Passus gem. § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Der Kunde muss
darauf vertrauen dürfen, dass sich die AGB im Rahmen dessen halten, was bei
Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist. Es muss sich
um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln. Ob dies der Fall ist, ist nach
den Gesamtumständen zu beurteilen. (Palandt, § 305c, Rn. 2f)
Hier musste der Antragsgegner
nicht damit rechnen, dass ihm in den AGB vorgeschrieben wird, wie er sein
Kommentar auf dem Bewertungsforum von eBay zu gestalten hat. Mit einer solchen
Klausel brauchte er nicht zu rechnen. Insbesondere verbindet der Verwender mit
dieser Klausel einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch von 400 EUR. Eine
solche Klausel ist objektiv ungewöhnlich. Der Klausel wohnt auch ein
Überrumpelungseffekt inne, wie er von der Rechtsprechung gefordert wird (vgl.
Palandt, § 305c, Rn.4). Die Bestimmung ist in einem 4-absätzigen Paragraph
enthalten und nicht drucktechnisch hervorgehobenGem. § 305c II BGB gehen Zweifel
bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Der
Antragsteller ist hier Verwender. Aus der Formulierung "Ein Verstoß gegen die
o.a. Grundsätze liegt auch dann vor, wenn der Käufer seine Bewertung unbegründet
negativ einstuft,..." geht nicht zweifelsfrei hervor, ob die Begründung auch in
dem auf eBay angegebenen Kommentar abgegeben werden muss oder überhaupt nur ein
Grund für die negative Bewertung bestehen muss. §305c II BGB beruht auf dem
Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich
auszudrücken (Palandt, §305c, Rn.18). Hier sind mindestens zwei Auslegungen
rechtlich vertretbar. Zum einen kann gemeint sein, dass die Begründung für dir
Negativbewertung in dieser enthalten sein muss.
Zum anderen, dass überhaupt ein
Grund für eine Negativbewertung vorliegen muss, diese also nicht grundlos
erfolgen darf. Hier war eine negative Bewertung zumindest nicht aus der Luft
gegriffen, da die Kamera Gebrauchsspuren hatte. Nach alledem war die
einstweilige Verfügung aufzuheben ( §§ 936, 925 ZPO) Die Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Im Hinblick auf die Bedeutung der
Sache wie Fortbildung des Rechts hat das Gericht die Berufung zugelassen. (§ 511
Abs. 4 ZPO).
Streitwert:
500 Euro
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