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Verein "Ehrlich währt am längsten" erwirkt eine einzige
einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstoß
Sind die Abmahnungen nun doch berechtigt? Wohl nicht.
oder
Genauso wenig, wie eine Schwalbe einen Sommer macht, macht
eine einzige einstweilige Verfügung des Amtsgerichtes Itzehoe eine
Aktivlegitimation
Newsflash 07.02.2006
Die einstweilige Verfügung des Landgerichtes Itzehoe ist durch
Versäumnisurteil vom 23.01.2007 aufgehoben worden.
Der Abmahnverein
"Ehrlich währt am längsten" hat nach unseren Informationen mehrere tausend
Abmahnungen ausgesprochen
. Nunmehr weist
der Verein auf seiner Internetseite darauf hin,
dass er am 04.12.2006 vor dem Landgericht Itzehoe einen Beschluss in einem
einstweiligen Verfügungsverfahren (Aktenzeichen: 5 O 118/06) gegen einen
eBay-Händler erwirkt hat. Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens war
offensichtlich eine fehlende oder unvollständige Widerrufsbelehrung.
Bei
den vielen tausend Abgemahnten entsteht jetzt die Unsicherheit, ob die
Abmahnungen des Vereins doch berechtigt sein könnten. Ein Abmahnverein
wie dieser kann seine Klagebefugnis nur aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG herleiten.
Diese Norm hat folgenden Wortlaut:
"Die
Ansprüche auf aus Absatz 1 (Anspruch auf Unterlassung) stehen zu:
2.
Rechtsfähigen
Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die
Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt
vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der
Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich
wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder
berührt."
In
den Entscheidungsgründen zum Beschluss heißt es:
"Der
Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, die persönlichen und sachlichen
Voraussetzungen für seine Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu
erfüllen."
Es
erstaunt somit nicht, dass der Verein diesen Beschluss als Beweis heranzieht,
aktiv legitimiert zu sein.
Nach
unserer Auffassung besagt der Beschluss jedoch rein gar nichts.
Hierzu
folgende Überlegungen:
Eine
einstweilige Verfügung, wie die vorliegende, ergeht ohne mündliche Verhandlung
und ohne Anhörung des Antragsgegners. Das Gericht überprüft somit nur, ob die
Anspruchsgrundlagen für eine einstweilige Verfügung, hierzu gehört auch die
Aktivlegitimation glaubhaft gemacht worden ist. Nach unserer Auffassung ist es
kein Zufall gewesen, dass diese Ansprüche gerade vor dem Landgericht Itzehoe
geltend gemacht wurden. Wir gehen davon aus, dass die im Internet diskutierte
Rechtsmissbräuchlichkeit und das Geschäftsgebaren des Vereins den Richtern in
Itzehoe schlichtweg nicht bekannt war.
"Übliche"
Gerichte für derartige einstweilige Verfügungen sind Berlin, Hamburg, Köln oder
München, nicht jedoch Itzehoe. Hinzu kommt, dass uns eine Rechtskraft der
einstweiligen Verfügung nicht bekannt ist, d.h. es gibt weder eine
Abschlusserklärung, noch ein Urteil auf Grund eines Widerspruches. Mit möglichen
Argumenten zur fehlenden Aktivlegitimation oder Rechtsmissbräuchlichkeit hat
sich das Gericht daher mangels Widerspruchs des Antragsgegners noch gar nicht auseinandergesetzt. Es
handelt sich lediglich um eine vorläufige Eilentscheidung, die ganz allein auf den Angaben des Vereins
beruht und gegenteilige Argumente, wie sie zur Zeit im Internet veröffentlicht
sind, nicht berücksichtigt hat und auch nicht berücksichtigen konnte.
Nach
unserer Auffassung fehlt es dem Verein zum einen an einer erheblichen Anzahl von
Unternehmern, wie auch an einer Fähigkeit zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen
Aufgaben. Nach seiner finanziellen Ausstattung muss der Verein im Stande sein,
seine Kosten für die satzungsmäßige Tätigkeit, insbesondere seine Fixkosten aus
der Existenz, Grundausstattung und Grundbetätigung sowie etwaige gegnerische
Kostenerstattungsansprüche abzudecken. Auch hierzu haben wir zur Zeit keine
Informationen.
Hinzu
kommt noch eine grundsätzliche Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen, gemäß §
8 Abs. 4 UWG. Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu
dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Abmahnungen sind nach der
Rechtsprechung auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie nicht auf dem Klagewege
weiterverfolgt werden. Vorliegend gehen wir von mehreren tausend Abmahnungen aus
und von bisher einem einzigen
einstweiligen Verfügungsverfahren. Wir gehen ferner davon aus, dass die mehrere
tausend restlichen Abmahnungen zum allergrößten Teil nicht gerichtlich verfolgt
werden. Dies wäre finanziell einfach unbezahlbar. Die Abmahnung an sich dient
von der Definition her dazu, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Im
Umkehrschluss bedeutet dies, dass, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben
wird, ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden müsste. Dies ist
bisher erst ein einziges Mal passiert. Nach Ablauf der Verjährungsfrist nach §
11 UWG von sechs Monaten sieht sich der Verein sowieso einer Vielzahl von
negativen Feststellungsklagen ausgesetzt, unabhängig davon, ob die
Aktivlegitimation gegeben ist oder nicht.
Genauso
wenig, wie eine Schwalbe einen Sommer macht, macht eine einstweilige Verfügung
des Amtsgerichtes Itzehoe eine Aktivlegitimation. Weiter unterhalten kann man
sich hierüber erst dann, wenn das erste Oberlandesgericht diese angenommen hat
und diese dann durch den BGH bestätigt wurde. Angesichts der bisherigen
Berichterstattung über den Verein haben wir hier jedoch erhebliche Zweifel, dass
es hierzu kommen wird.
Wir
empfehlen daher weiterhin, es sich genau zu überlegen, eine strafbewehrte
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die immerhin eine Wirksamkeit von 30
Jahren hat, gegenüber dem Verein abzugeben oder irgendwelche Kosten zu zahlen.
Wenn
Sie eine einstweilige Verfügung des Vereins erhalten sollten, sollte unbedingt
geprüft werden, ob hiergegen nicht besser Widerspruch eingelegt wird.
Stand:
07.12.2006
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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