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Selbst vor dem OLG Hamm: Eine einzige Abmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich

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Aktuell: BGH: Auch eine enzige Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein

 

Wohl kaum ein Gericht nimmt so gern und so schnell bei einer Abmahnung um Wettbewerbsrecht Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG an, wie das OLG Hamm. So hatte es das OLG Hamm geschafft (OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010, Az.: I-4 U 24/10), in einem einzigen Verfahren 11 Indizien aufzustellen, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. 

Es gibt Fälle, in denen auch das OLG Hamm nicht weiterkommt, wie die Entscheidung des OLG Hamm vom 26.05.2011, Az.: I-4 U 35/11, zeigt.

Die Abmahnerin betreibt ein italienisches Restaurant und bietet auf ihrer Internetseite bundesweit einzelne Weine an. Die Antragsgegnerin (die Abgemahnte) betreibt ein Getränkegroßhandel in Ost-Thüringen, wobei sie ebenfalls über das Internet Weine und Spirituosen anbietet. Das Angebot der Abmahnerin, so das Argument der Abgemahnten im Berufungsverfahren, hätte nur aus acht Artikeln bestanden, die auch zu überdurchschnittlich hohen Preisen angeboten worden seien bei einem ausschließlichen Versand per Nachnahme und überdurchschnittlich hohen Versandkosten.

Man hat, wenn man die Entscheidungsgründe liest, durchaus den Eindruck, das OLG Hamm hätte hier auch ganz gern Rechtsmissbrauch angenommen, hat jedoch keine Anhaltspunkte gefunden. In der Entscheidung heißt es:

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass das Nebengeschäft der Antragstellerin lediglich vorgeschoben sei, um die Aktivlegitimation für ihre Abmahntätigkeit zu begründen, ist dies eine Frage des Rechtsmissbrauchs, § 8 IV UWG. Ein solcher kann vorliegend aber nicht festgestellt werden.

Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs insbesondere ein Gebührenerzielungs- oder Kostenbelastungsinteresse ist und gegen den Zuwiderhandelnden vorwiegend Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung von Vertragsstrafen entstehen sollen. Hiervon ist wiederum auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftliche denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbliches Interesse an der Rechtsverfolgung in einem ganz bestimmten Umfang haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss.

Genügende Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall nicht vorhanden. Eine überwiegende sachfremde Motivation für die Abmahntätigkeit der Antragstellerin kann stichhaltig nicht festgestellt werden. Zunächst ist schon festzustellen, dass keine Vielfach- oder Massenabmahnung in Rede steht, so dass sich nicht auch die Frage stellt, ob die Abmahntätigkeit der Antragstellerin überhaupt in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu ihrer Verkaufstätigkeit steht. Eine weitere und in Bezug auf das Geschäftsvolumen der Antragsteller n unverhältnismäßige Abmahntätigkeit hat die insoweit grundsätzlich darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtige Antragsgegnerin nicht dargetan. Auch die näheren Umstände der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin und die Art der Rechtsverfolgung lassen den Schluss auf eine überwiegend sachfremde Motivation nicht zu. Allenfalls die Anzahl der angebotenen Weine und die Preisstruktur des Angebots könnten eine unwirtschaftliche Verkaufstätigkeit der Antragstellerin nahe legen, wobei nach der im Termin vorgelegten Preisvergleichsliste der 6 auf *Internetadresse1* angebotenen Weine vom 25.05.2011 die Preise unter Berücksichtigung der Versandkosten durchaus um ein Mehrfaches höher sind als die von bestimmten anderen Anbietern. Ferner sollen sich auch die Jahrgänge der angebotenen Weine inzwischen, wie im Senatstermin erörtert, nicht geändert haben. Gewisse Indizien mögen insofern für eine jedenfalls nicht besonders wirtschaftliche Verkaufstätigkeit vorhanden sein. Jedenfalls die Preise vergleichenden Interessenten werden insofern auf das Angebot der Antragstellerin lebensnah nicht zurückgreifen und hiervon dann eher abgeschreckt sein.

Dass ein gewisser Markt für die von ihr angebotenen Weine dennoch besteht, kann aber ebenso wenig verneint werden wie der Umstand, dass besonders Interessierte die Weine im Einzelfall trotz der Preisgestaltung immer noch beziehen mögen. Insgesamt kann hieraus nicht bereits hergeleitet werden, dass die Antragstellerin dieses Internetangebot lediglich dafür vorhält, um mit überwiegendem Gebührenerzielungsinteresse ihre Klagebzw. Abmahnbefugnis begründen und so abmahnen zu können. Ein einziger bekannter Abmahnvorgang ist für eine solche Schlussfolgerung nicht ausreichend. Auf dieser Grundlage bestehen auch keine hinreichenden Ansätze dafür, dass nunmehr die Antragstellerin ihrerseits konkret vortragen müsste, in welchem Umfang sie Verkäufe tätigt und welchen Umsatz sie hiermit erzielt. Ebenso wenig wäre maßgeblich, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit dieser verwandt sein soll, abgesehen davon, dass sich dies wiederum auch nicht bestätigt hat. Denn jeder Mandant darf sich grundsätzlich auch von der Verwandtschaft entsprechend vertreten lassen. Überdies kann ein Rechtsmissbrauch nicht etwa aus der Art der Verstöße, die vorliegend verfolgt werden, hergeleitet werden, oder daraus, dass zwischen den Parteien keine besonderen wirtschaftlichen Verwicklungen bestehen. Die streitgegenständliche Abmahnung ist auch im Hinblick auf den angesetzten Gegenstandswert und damit auf die Anwaltskosten, ferner im Hinblick auf die in Ansatz gebrachte Vertragsstrafenhöhe nicht als verdächtig anzusehen. Auch in der Gesamtschau ist ein Rechtsmissbrauch nicht begründet.

Deutlich wird, welche zusätzlichen “Verdachtsmomente” das OLG geprüft hat. Verdächtig ist es, wenn der Prozessbevollmächtigte des Abmahners mit dem Abmahner verwandt ist, obwohl sich natürlich “jeder Mandant grundsätzlich auch von der Verwandtschaft entsprechend vertreten lassen darf”. Auch bei dem angenommenen Gegenstandswert und der in Ansatz gebrachten Vertragsstrafenhöhe muss man im OLG-Bezirk Hamm sehr vorsichtig sein. Wer zu viel verlangt, bekommt am Ende oftmals gar nichts.

Es bleibt somit bei dem alten Grundsatz: Die Masse machts!

Hauptindiz für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen ist in der Regel der Umfang und die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen.

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Ihre Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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