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KG Berlin: egal was die Geschäftsstelle sagt: Aufhebungsantrag wegen fehlender Hauptsacheklage ist nur begründet, wenn tatsächlich keine fristgerechte Klage vorliegt

Eine einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Regelung dar. Der Antragsgegner kann gem. § 926 ZPO beantragen, dass der Antragsteller eine Hauptsacheklage zu erheben hat. In einer Hauptsacheklage werden, vereinfacht gesagt, die gleichen Ansprüche wie in dem einstweiligen Verfügungsverfahren noch einmal im Wege einer “normalen” Klage geltend gemacht. Der hauptsächliche Unterschied ist, dass in einer Hauptsacheklage ganz andere Beweismittel eingesetzt werden können, als in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

Gem. § 926 Abs. 2 ZPO kann der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen, wenn die Hauptsacheklage nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erhoben worden ist.

Tipp: Wenn Sie Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren sind, d. h. gegen Sie wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, sollten Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung entscheiden, ob Sie eine sogenannte Abschlusserklärung abgeben möchten. Durch die Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt, auf Rechtsmittel wird verzichtet. Wer sich von sich aus innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung darum kümmert, pro aktiv eine Abschlusserklärung abzugeben, kann viel Geld sparen. Wir beraten Sie gern dazu konkret. Wird keine Abschlusserklärung abgegeben, kann der Antragsteller (Abmahner) eine Hauptsacheklage erheben, was i. d. R. den Antragsgegner mit erheblichen zusätzlichen Kosten belastet.

Antragsgegner muss zusätzliche Kosten tragen, wenn er Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt, obwohl fristgemäß eine Hauptsacheklage erhoben wurde

In einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (KG Beschluss vom 19.12.2016, Az.: 5 W 251/16) hatte der Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt, da nach seinem Eindruck nicht fristgerecht eine Hauptsacheklage erhoben worden war. Nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage hatte der Antragsgegner ca. 64 Stunden später die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt. Das Problem war jedoch, dass der Antragsteller sehr wohl fristgerecht eine Hauptsacheklage erhoben hatte.

Ob eine Hauptsacheklage erhoben worden war oder nicht, hatte der Antragsgegner durch Nachfragen bei der Geschäftsstelle versucht, in Erfahrung zu bringen.

Das man sich jedoch auf die Aussagen der Geschäftsstelle nicht verlassen darf (die nichts dafür kann), machen die Entscheidungsgründe des Beschlusses deutlich:

1. Am … fand keine unzutreffende Information seitens des Landgerichts Berlin statt.

a) Es soll bei der Geschäftsstelle gefragt worden sein, ob Hauptsacheklage erhoben wurde, und die Frage soll ausdrücklich verneint worden sein. Eine solche Antwort war absolut richtig. Eine Klage wird durch Zustellung der Klageschrift erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO). Das war – wie die Antragsgegner als Zustellungsadressaten selbst am besten wussten – seinerzeit noch nicht, sondern erst (deutlich) später der Fall. Wenn hier etwas falsch war, dann nicht die Antwort, sondern die Frage nach der “Erhebung” einer Klage.

b) Es soll nachgefragt worden sein, ob eine Hauptsacheklage vielleicht auch “an der Geschäftsstelle bzw. hier vorbeigehen könne aufgrund Vergabe eines neuen Aktenzeichens”. Eine solcherart formulierte Frage bewegte sich schon sprachlich am Rand des Unverständlichen (und lässt überdies Kenntnisdefizite bezüglich einschlägiger ZPO- und GVG-Regelungen befürchten). Eine daraufhin – laut Beschwerdevorbringen – gegebene Mitteilung, es könne sein, dass die Post noch nicht im PC registriert worden wäre, belegt eine erstaunlich zutreffende Auffassungsgabe der antwortenden Geschäftsstelle und stellt nach Einschätzung des Senats die bestmögliche (und natürlich gleichfalls zutreffende) Antwort auf eine solcherart formulierte Frage dar.

c) Die beiden Fragen waren nicht nur – wie dargelegt – falsch bzw. verwirrend formuliert, sondern wendeten sich darüber hinaus auch an die falsche Stelle. Maßgebend ist hier der Eingang einer Klage. Eine Klage geht nicht bei “der Geschäftsstelle” (welcher? welche Kammer? Zivilkammer? Kammer für Handelssachen? Turnusregelung?) ein, sondern bei der zentralen Eingangsregistratur. Die Existenz einer solchen ist nahe liegend und ergibt sich unschwer beispielsweise aus dem publizierten Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin. Die Geschäftsstelle der Zivilkammer …, bei der zunächst einmal nur das Eilverfahren … geführt wurde, ist kein telefonisches Auskunftsbüro zu anderweitigen Hauptsacheklagen, schon gar nicht ein solches der zentralen Eingangsregistratur des Landgerichts Berlin. Wenn also der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner, ein Rechtsanwalt, nicht selbst, sondern über sein Büropersonal bei der falschen Gerichtsstelle anfragen und dort eine falsche bzw. unpräzise Frage stellen lässt, darauf bezogen aber eine zutreffende bzw. bestmögliche Antwort erhält, lässt sich daraus keine unverschuldete Unkenntnis der Antragsgegner bezüglich eines Klage(nicht)eingangs herleiten (§ 85 Abs. 2 ZPO).

2. Am …. fand ebenfalls keine unzutreffende Information seitens des Landgerichts Berlin statt.

Wiederum soll bei der Geschäftsstelle der Zivilkammer …,  federführend bislang nur für das Eilverfahren … (und nicht bei der Eingangsregistratur), nachgefragt worden sein. Diesmal soll die Frage gelautet haben, ob eine Hauptsacheklage eingegangen sei. Die Frage soll ausdrücklich verneint worden sein. Auch diese Antwort war richtig. Bei der Geschäftsstelle der Zivilkammer … des Landgerichts Berlin war seinerzeit keine Klage eingegangen. Das Problem ist, dass wiederum bei der falschen Stelle nachgefragt worden ist (und dass trotz der bereits mitgeteilten Problematik, dass eine Geschäftsstelle das nur anhand eines Computers beurteilen könne, wo Eingangspost möglicherweise aber noch nicht registriert worden sei, vorschnell geschlossen worden ist, eine Hauptsacheklage sei noch nicht beim Landgericht Berlin eingegangen).

Nachfrage macht keinen Sinn

Die Frage, ob fristgerecht eine Hauptsacheklage eingereicht worden ist, lässt sich somit nicht einfach durch Rücksprache bei einer Geschäftsstelle klären. Dies gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass eine Hauptsacheklage nicht einmal bei dem gleichen Gericht eingereicht werden muss, bei dem die einstweilige Verfügung beantragt wurde.

Wir beraten Sie zum Thema Hauptsacheklage nach einer einstweiligen Verfügung oder Abschlusserklärung.

Stand: 28.12.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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