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Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung muss die Produktgattung klarstellen

Werbeanrufe sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers zulässig. Um diese Einwilligung zu erhalten, sind Gewinnspiele durchaus nicht unüblich.

Die Rechtsprechung hat jetzt die Daumenschrauben noch weiter angezogen:

Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin (Beschluss vom 29.10.2012, Az.: 5 W 107/12) ist zumindestens die in einem Gewinnspiel formulierte Klausel zur Verbrauchereinwilligung in werbende Telefonanrufe intransparent und damit unwirksam, wenn die zu bewerbende Produktgattung nicht genannt wird. Vorliegend wurde ein Gewinnspiel veranstaltet, die Teilnehmer erklärten sich mit werbenden Anrufen einverstanden, es fehlte jedoch die Information über das zu bewerbende Produkt, in diesem Fall Telekommunikationsdienstleistungen.

Das Kammergericht hatte diese Rechtsfrage über unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen gelöst. Es nützte dem Gewinnspielveranstalter auch nichts, dass er offensichtlich den Namen des Produktes genannt hatte. Auch der Hinweis, dass der Anbieter ausschließlich Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, reicht der nicht aus. Wer somit eine Einwilligung für Stützstrümpfe erteilt hat, darf nicht wegen des Verkaufs von Lotterielosen angerufen werden. Das Kammergericht hat mit dieser Entscheidung die BGH-Rechtsprechung ausdrücklich weitergeführt.

Für den Anbieter wurde es richtig teuer. Es wurden 26 x 3.000,00 Euro, mithin 78.000,00 Euro Ordnungsgeld verhängt.

Die Entscheidung, die sich ausdrücklich als Weiterführung der BGH-Entscheidung “Einwilligungserklärung für Werbeanrufe” begreift, verdeutlicht, dass es immer schwieriger wird, eine ordnungsgemäße und einwandfreie Einwilligung für Werbeanrufe zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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