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Falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung in der Vergangenheit vor dem 13.06.2014: Widerrufsrecht endet am 27.06.2015

Am 13.06.2014 gab es eine neue Widerrufsbelehrung. Zusammen mit der Widerrufsbelehrung gab es auch eine Neuregelung, wann das Widerrufsrecht endet, wenn gar nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt wird. Aktuell ist es so, dass das Widerrufsrecht nach neuem Recht 12 Monate und 14 Tage nach Wareneingang beim Warenkauf endet.

Das Ende des ewigen Widerrufsrechts

In der Vergangenheit, d. h. bei Verträgen vor dem 13.06.2014, sah die Rechtslage jedoch anders aus: Bei einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung endete das Widerrufsrecht gar nicht. Die Widerrufsfrist lief quasi bis zum jüngsten Tag.

Im Rahmen der Neuregelung hat der Gesetzgeber nicht nur endlich eine Regelung eingeführt, dass es kein unendliches Widerrufsrecht bei einer falschen oder fehlenden Widerrufsbelehrung nach aktuellem Recht mehr gibt (Artikel 229 §32 EGBGB). Auch bei Altverträgen ist ab einem bestimmten Zeitpunkt kein Widerruf mehr möglich:

Stichtag 27. Juni 2015

Am 27. Juni 2015 endet in Altfällen das Widerrufsrecht, wenn nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Dieser Fall ist gegeben, wenn “nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grund nicht erloschen ist.”

Dies zeigt, wie weit der Gesetzgeber in die Vergangenheit geblickt hat. Es gab in den letzten Jahren mehrfach Änderungen in der Widerrufsbelehrung. Zum Teil gab es Rechtsprechung in der Vergangenheit, dass die amtliche Widerrufsbelehrung gerade nicht verwendet werden durfte, da diese hinsichtlich des Fristbeginns nicht korrekt war. Selbst wenn es eine Widerrufsbelehrung gab, muss diese auch richtig sein UND dem Verbraucher auch in Textform mitgeteilt worden sein.

Gerade für Internethändler, die in der Vergangenheit sich nie ganz sicher sein konnten, ob sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatten, führt diese gesetzliche Regelung zu einer erheblichen Rechtssicherheit.

Für Verbraucher, die gerade Fernabsatzverträge abgeschlossen haben, führt die Regelung dazu, dass diese im Zweifel noch einmal nachschauen konnten, ob sie überhaupt und wenn ja richtig über das Widerrufsrecht belehrt wurden. Gerade bei einem Maklervertrag, der im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kann es hier um viel Geld gehen.

Wir beraten Sie.

Stand: 16.04.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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