entsiegelung-widerruf

Wann liegt eine Entsiegelung von Datenträgern, Software und DVD´s  vor, die ein Widerrufsrecht ausschließt? 

Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB sind im Fernabsatz Widerrufs- oder Rückgaberechte bei der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software sowie von gelieferten Datenträgern ausgeschlossen, wenn diese vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

Voraussetzung ist somit, dass diese Datenträger vom Verkäufer überhaupt versiegelt worden. Ohne Versiegelung keine Entsiegelung!

Grundsätzlich ist es daher so, dass sich der Verkäufer auf den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechtes nicht berufen kann, wenn er entsprechende Datenträger unversiegelt versendet.

Obwohl vom Wortlaut her eigentlich eindeutig, war jetzt ein Gericht gezwungen, sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Entsiegelung bei Fernabsatzgeschäften überhaupt vorliegt.  Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte mit Urteil vom 18.12.2002, Aktenzeichen 2/1 S 20/02 sich mit dieser Frage beschäftigt (bei JurPC ). Vorliegend war ein Notebook verkauft worden. Der Verkäufer hätte behauptet, dass durch Verwendung eines Bios-Kennwortes eine “Entsiegelung” der zugehörigen Biossoftware vorliegen soll. Diese Vorstellung ist vom Grunde her schon abwägig!

Die “offizielle” Definition für Ensiegelung:

Das Landgericht gibt jedoch eine schöne Definition für Entsiegelung: “Nach Auffassung der Kammer kann, soweit der Begriff auf Software angewandt werden soll, mit einer Entsiegelung nur gemeint sein, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechtes geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar versiegelte Hülle um eine CD-Rom geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt wird.”

Das Gericht führt dann im Weiteren aus, dass dies bei Biossoftware nicht gilt. Es muss somit eine erkennbar zur Wahrung des Urheberrechtes geschaffene Sperre überwunden werden.

Interessant ist, dass das Landgericht auch im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software als Entsiegelung ansieht. Nach unserer Auffassung liegt das Landgericht hier falsch. Zum Einen soll die Versiegelung sichtbar sein, zum Anderen soll für den Verkäufer die Entsiegelung der Software ebenfalls erkennbar sein. Wenn somit eine nicht durch einen Aufkleber versiegelte Software installiert wird, besteht für den Verkäufer keine Möglichkeit, überhaupt zu überprüfen, ob durch Bestätigung von Lizenzbedingungen “entsiegelt” worden ist. Eine “Versiegelung” per Tesafilm oder Briefumschlag ist nach einer Entscheidung des Landgerichtes Dortmund vom 26.10.2006, AZ 15 O 55/06 ebenfalls nicht wirksam.

Nach unserer Auffassung kommt es daher darauf an, dass eine verschlossene und äußerlich durch eine Aufschrift erkennbare versiegelte Hülle vorliegt. Man wird jedoch nicht verlangen müssen, dass eine Versiegelung entsprechend als solche gekennzeichnet wird. Eine Hinweispflicht sieht das Gericht nicht vor.

Wir empfehlen daher, beim Verkauf von Software oder Audiodatenträgern einen entsprechenden Aufkleber anzubringen, der aus Sicherheitsgründen den Begriff “Siegel” oder Ähnliches enthalten sollte.

Ferner muss gewährleistet werden, dass der Käufer dieses Siegel nicht entfernen kann, ohne dass es beschädigt wird.

Mit üblichen Aufklebern aus dem Bürofachhandel, die rückstandlos entfernt werden können,  ist es daher in der Regel nicht getan.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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