erhoehung-rechtsanwaltsgebuehren-01-08-2013

Änderungen der Rechtsanwaltsgebühren: Abmahnungen werden ab dem 01.08.2013 teurer

Bei einer berechtigten Abmahnung sind die Kosten des abmahnenden Rechtsanwaltes zu erstatten. Diese Kosten werden unter Berücksichtigung eines bestimmten Streitwertes und eines Gebührenrahmens nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet.

Nach dem die Rechtsanwaltsgebühren über viele Jahre nicht erhöht worden waren sondern lediglich durch eine inflationäre Anpassung der Streitwerte stiegen, tritt zum 01.08.2013 eine nicht unerhebliche Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren in Kraft. Diese wurden durch das “Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz” durch den Bundestag abgesegnet und treten ab dem 01.08.2013 in Kraft. Die Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren erfolgte hierbei im Windschatten einer erheblichen Erhöhung von Notargebühren.

Aus Sicht der Rechtsanwaltschaft war eine Erhöhung der Gebühren überfällig, eine letzte Gebührenerhöhung gab es im Jahr 1994.

Tatsächlich erfolgte eine letzte lineare Erhöhung der Anwaltsgebühren 1984. Eine Anpassung des Rechtsanwaltseinkommens erfolgte damit faktisch nur durch inflationsbedingte erhöhte Streitwerte.

Abstrakt ausgedrückt erhöhen sich die Gebühren um die Entwicklung des Indexes des tariflichen Monatsverdienstes der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich seit 2004. Es wird somit von einer Gebührenerhöhung von circa 19 Prozent auszugehen sein.

Wie errechnen sich Anwaltsgebühren?

Ein weites und nicht ganz unkompliziertes Feld. Grundsätzlich kann man sagen, dass sich die Gebühren für eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung an zwei Faktoren orientieren:

Zum einen den Gegenstandswert und zum anderen dem Gebührenrahmen. Mit diesen beiden Informationen lässt sich dann die konkrete Gebühr aus einer Tabelle ablesen. Hinzu kommt noch eine sogenannten Auslagenpauschale von in der Regelung 20,00 Euro.

Hinsichtlich des Gegenstandswertes (Streitwert) für die Abmahnung ist dies ein weites Feld. Im Wettbewerbsrecht bewegen sich die Streitwerte von 1.000,00 Euro aufwärts. Hierbei nehmen Gerichte für identische Verstöße wie beispielsweise eine falsche Widerrufsbelehrung sehr unterschiedliche Streitwerte an. Diese gehen bei einer falschen Widerrufsbelehrung von circa 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro.

Bei einer Vielzahl von gerügten Verstößen oder besonders weitreichenden Wettbewerbsverstößen können die Streitwerte auch in den sechsstelligen Bereich gehen. Bei einer Abmahnung im Markenrecht beginnt der Streitwert in der Regel bei circa 25.000,00 Euro und ist je nach Bekanntheit der Marke nach oben hin offen.

In der wettbewerbsrechtlichen Praxis relevant sind in der Regel Streitwerte bis 30.000,00 Euro. Bei der Streitwertbemessung kommt es im Übrigen im Wettbewerbsrecht in der Regel nicht darauf nicht an, wie viel Umsatz mit einer Ware gemacht worden ist oder wie viel Gewinn. Es handelt sich eher um eine Bemessung, die man als “abstraktes Gefährdungspotenzial” bezeichnen könnte. Man könnte auch sagen, der Streitwert im Wettbewerbsrecht ist virtuell.

Gleicher Streitwert, höhere Kosten. Wie teuer werden Abmahnung ab dem 01.08.2013?

Im Folgenden haben wir für Sie einmal zusammengestellt, in wieweit sich Abmahnkosten für eine außergerichtliche Abmahnung ab dem 01.08.2013 erhöhen. Wie gehen hierbei davon aus, dass der abmahnende Rechtsanwalt eine 1,3-Gebühr in Rechnung stellt, eine Auslagenpauschale enthalten ist und der Abmahner vorsteuerabzugsberechtigt ist, mit der Folge, dass die Mehrwertsteuer nicht zu erstatten ist.

In der Regel muss im Übrigen die von der Abmahnerseite geforderten Kosten in der geltend gemachten Höhe nicht zwangsläufig akzeptiert werden. Hier besteht in der Regel Verhandlungsspielraum.

Im Folgenden haben wir die Gebührenänderung der haufigsten Abmahnkosten von Rechtsanwälten einmal gegenübergestellt. Alle Beträge sind ohne Mehrwertsteuer, da diese in der Regel nicht zu erstatten ist. Entscheidend für die Frage, ob nach altem oder neuen Gebührenrecht abgerechnet werden kann, ist das Datum der Beauftragung des Rechtsanwaltes.

Streitwert der Abmahnung in Euro

Gebühren bei 1,3-facher Gebühr einschließlich Auslagen in Euro

bis 31.07.2013

Gebühren bei 1,3-facher Gebühr einschließlich Auslagen in Euro

ab 01.08.2013

  1.000

130,50

   124,00

  2.000

192,90

   215,00

  3.000

265,70

   281,30

  4.000

338,50

   347,60

  5.000

411,30

   413,90

  6.000

459,40

   482,90

  7.000

507,50

   546,50

  8.000

555,60

   612,80

  9.000

603,70

   679,10

10.000

651,80

   745,40

13.000

703,80

   805,20

16.000

755,80

   865,50

19.000

807,80

   924,80

22.000

859,80

   984,60

25.000

911,80

1.044,40

30.000

1.005,40

1.141,90

(Alle Angaben ohne Gewähr)

 

Auch gerichtliche Auseinandersetzungen werden teurer, da die anwaltlichen Kosten für die anwaltlichen Gebühren auch für das gerichtliche Verfahren steigen. Gleiches gilt auch für die Gerichtskosten.

Etwas preiswerter werden einstweilige Verfügungsverfahren in der Zukunft. Zukünftig gesetzlich geregelt ist, dass bei einstweiligen Verfügungsverfahren ein Gebührenabschlag im Vergleich  zum Hauptsacheverfahren zu machen ist.

In wieweit Abgemahnte faktisch tatsächlich mehr zu zahlen haben, wird sich noch herausstellen. Der Fall, dass die im Rahmen der Abmahnung geforderten Gebühren berechtigterweise in genau der Höhe angemessen und damit auch zu zahlen sind, ist nach Erfahrung  unserer Beratungspraxis eher selten.

Zu diesen Fragen beraten wir Sie selbstverständlich im Rahmen einer Beratung über einer Abmahnung konkret und geben Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen.

Stand: 05.08.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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