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Falscher Preis im Online-Shop: Kein Lieferanspruch wegen Rechtsmissbrauch

Immer wieder kommt es vor, dass aufgrund von technischen Fehlern, Datenbankproblemen oder schlichtweg menschlichen Irrtümern bei Internetangeboten falsche Preise angezeigt werden.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 26.01.2005 entschieden, dass ein falscher Preis bei einem Internetangebot den Verkäufer dazu berechtigt, den Vertrag gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums anzufechten.

Diese Norm sollte tatsächlich jeder Internethändler kennen:

§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1)
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde.

Die entsprechende Anfechtung muss im Übrigen unverzüglich erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.

Komplizierte Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2016, Az.: I 16 U 72/15) hat einem Käufer einen Lieferanspruch bei einer falschen Preisauszeichnung versagt. Der gewählte rechtliche Weg ist jedoch ein komplizierter.

Der Fall

Im Internet wurde ein Generator zu einem Preis von ca. 28,00 Euro angeboten. Was macht ein Internetnutzer, wenn er ein derartiges Schnäppchen findet? Richtig- er bestellt gleich 10 Stück zu einem Preis von ca. 280,00 Euro. Besteller war ein Gewerbetreibender, der im Übrigen mit Stromgeneratoren nichts zu tun hatte. Der eigentliche Wert der Generatoren betrug über 4.000,00 Euro.

Problem Anfechtungserklärung

Der Händler, der aufgrund des Preisfehlers die Generatoren viel zu preiswert anbot, versandte keine Anfechtung des Vertrages, sondern teilte lediglich mit

“Aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online-Bestellung leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag.”

Bei einer Anfechtungserklärung muss das Wort “Anfechtung” nicht zwangsläufig verwandt werden, besser wäre es jedoch.

Aus einer entsprechenden Erklärung sollte schon hervorgehen, dass hier ein Preisirrtum vorliegt und dass der Verkäufer an dem Vertrag aus diesem Grund nicht länger festhalten will. Der Begriff “Stornierung” dürfte hier auf jeden Fall grenzwertig sein.

Vertrag bestand

Das OLG vertrat die Ansicht, dass ein Kaufvertrag zwischen dem Internethändler und dem Käufer durchaus zustande gekommen war. Dies ergab sich daraus, dass der Internethändler eine automatische “Auftragsbestätigung” übersandte. Auch die übliche Formulierung “Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten” spricht nach Ansicht des OLG für eine Annahmeerklärung des Vertragsangeboten und somit für einen Vertragsschluss.

Sonderbar: Kein Anfechtungsgrund

Nicht nachvollziehbar für uns nimmt das OLG an, dass die Stornierung zwar als Anfechtung zu werten ist, dem Shopbetreiber jedoch kein Anfechtungsgrund zur Seite steht. Das OLG führt zwar aus, dass die Generatoren zu weniger als 1% des üblichen Preises angeboten wurden, der Shopbetreiber hatte Hintergründe des falschen Preises jedoch im Verfahren nicht weiter erläutert. Hierzu hatte der Shopbetreiber nur vage angegeben, es handele sich um eine “fehlerhafte Online-Eingabe”.

Normalerweise wäre an dieser Stelle für den Shopbetreiber Ende gewesen. Das OLG zückte jedoch eine Norm, die nur selten angewandt wird.

Unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB

Wenn alle Stricke reißen und letztlich ein ungutes Gefühl verbleibt, dass eine Entscheidung so eigentlich nicht richtig sein kann, kommt der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB zum Tragen.

“Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat. Steht fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin (des Käufers) bei Abgabe des Angebotes erkannt hatte, dass das Online-System der Beklagten ein viel zu niedrigen Preis anzeigte… Auch ist das Festhalten an einem Vertrag – für den Geschäftsführer der Klägerin bei Vertragsschluss erkennbar – für die Beklagte schlichtweg unzumutbar, denn damit würde sie die Generatoren zu weniger als 1% ihres Marktwertes verkaufen, was auch bei der Annahme einer großzügigen Handelsspanne eine erheblichen Verlust nach sich ziehen würde.”

Fazit

Nach unserer Auffassung ist es eigentlich offensichtlich, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt, wenn ein Produkt zu weniger als 1% des üblichen Preises angeboten wird. Warum das OLG diesen Weg nicht gegangen ist, bleibt unklar.

Deutlich wird aus der Entscheidung jedoch Folgendes:

Wenn alle Stricke reißen und der Onlinehändler, aus welchen Gründen auch immer, mit einer Anfechtung nicht durchkommt oder er dieses Rechtsinstitut gar nicht kennt, bleibt immer noch der “Notnagel” des § 242 BGB.

Nur verlassen sollte man sich nicht darauf, dass ein Gericht diesen auch anwendet. Derartige Fälle sind außerordentlich selten.

Was tun bei falschen Preisen im Internet?

Ein falscher Angebotspreis im Internet ist offensichtlich, wenn 10% oder gar nur 1% des üblichen Marktwertes gefordert wird. Etwas problematischer sind Fällen, in denen nicht auf dem ersten Blick erkennbar ist, dass hier ein falscher Preis angegeben wird, weil der bspw. nur die Hälfte des üblichen Preises beträgt.

Wir empfehlen in diesen Fällen Internethändlern, gegenüber dem Kunden den Preisirrtum zu erläutern und den Vertrag ausdrücklich wegen Irrtums gemäß § 119 BGB anzufechten. Dies alles sollte natürlich kundenfreundlich formuliert werden. Ferner empfiehlt es sich, eine derartige Erklärung nicht nur per Email zu übersenden, sondern am besten auch noch per Einwurfeinschreiben und zwar unterschrieben von einer vertretungsberechtigten Person, wie bspw. einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen.

Wir beraten Sie.

Stand: 13.07.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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