fanartikel-markenrecht

Verkauf selbst hergestellter Fan-Artikel – zuerst lukrativ,dann teuer

 

Wenn Stars und Sternchen in der Musikbranche die Charts stürmen, schlagen nicht nur die Fan-Herzen höher. Auch wer als Händler Merchandising und Fan-Artikel zum Verkauf anbietet, kann sich über den Erfolg der Chartsstürmer freuen. Je bekannter die Musiker und Bands, umso größer ist die Nachfrage nach Fan-Artikeln aller Art. Längst beschränkt sich der Vertrieb von Merchandising nicht mehr allein auf den Verkauf von T-Shirts oder Postern. Angeboten wird so ziemlich alles, was sich mit den Gesichtern der Künstler oder dem entsprechenden Namenszug verzieren lässt. Wie lukrativ das Geschäft mit den Fan-Artikeln ist, lässt sich anhand der Verkaufszahlen entsprechend lizenzierter Ware ablesen. Kein Wunder also, dass ein wahrer Kampf um die “Portomonaies der Fans” entbrannt ist. In vielen Fällen werden sich Händler erst nach Ausspruch einer entsprechenden Abmahnung darüber bewusst, dass sie mit ihren Angeboten gegen die Rechte der Künstler bzw. der dahinter stehenden Musikindustrie verstoßen.

Markenpiraterie hat viele Gesichter

Der Vorwurf der Markenpiraterie steht immer dann im Raum, wenn Fan-Artikel oder Merchandising-Produkte angeboten werden, die nicht von den entsprechenden Rechteinhabern lizenziert worden sind. Hierunter fallen bedruckte bzw. bestickte Artikel aller Art. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Produkte lediglich Nachbildungen von real existierenden Originalprodukten sind oder ob es sich um Waren handelt, die in dieser Form gar nicht als Lizenzware erhältlich sind. Aufgrund der immer professionelleren Gestaltung von Markenpiraterie Produkten ist oftmals gar nicht ohne Weiteres feststellbar, ob es sich bei den betreffenden Waren um Original-Lizenzware oder gefälschte Markenpiraterie Produkte handelt. Handelt es sich jedoch um größere Posten besonders günstig zu erwerbender Merchandising-Artikel, so dürften erhebliche Zweifel bestehen, ob es sich um Original-Lizenzware handelt.

Zunehmender Beliebtheit erfreut sich auch die Erstellung eigener Fan-Artikel-Kollektionen. Aufgrund günstiger Einkaufspreise bei den Rohmaterialien können auch die selbst hergestellten Fan-Artikel zu sehr kundenfreundlichen Preisen angeboten werden. Mit den Mitteln der modernen Technik lassen sich auf diese Weise innerhalb kürzester Zeit und ohne größeren Aufwand bspw. T-Shirts oder Tassen bedrucken. Mit ein wenig Geschick lassen sich Darstellungen der Künstler selbst auf Uhren anbringen. Das derart selbst hergestellte Merchandising-Artikel den Rechtinhabern selbst dann ein Dorn im Auge sind, wenn entsprechende Produkte von den Rechtinhabern selbst gar nicht angeboten werden, liegt auf der Hand. Die Rechteinhaber gehen daher verstärkt gegen derartige Angebote vor. Insbesondere im Internet sind die dargestellten Artikel leicht zu finden.

Wenig Gewinn, hohe Abmahnkosten

Wird im Hinblick auf das Angebot nicht lizenzierter Fan-Artikel eine Abmahnung ausgesprochen, so ist der Abgemahnte in aller Regel überrascht über das Ausmaß der geltend gemachten Rechtsverletzungen und die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten.

Zur Sicherung eines möglichst umfassenden Schutzes ihrer Investitionen sichert sich die Musikindustrie oftmals Markenrechte. Dies führt dazu, dass in Abmahnungen gegenüber den Anbietern nicht lizenzierter Fan-Artikel nicht nur die Verletzung von Namensrechten sondern auch darüber hinaus gehend auch die Verletzung von Markenrechten geltend gemacht wird. Hinzukommen Ansprüche aufgrund der Verbreitung von Fotoaufnahmen der betreffenden Künstler zu kommerziellen Zwecken. Die Art und der Umfang der geltend gemachten Rechtsverletzungen schlagen sich selbstverständlich in dem für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswert nieder.

Berücksichtigt man die relativ geringen Gewinnspannen, so wird sehr schnell deutlich, dass die mit dem Verkauf der nicht lizenzierten Fan-Artikel erzielbaren Umsätze in keinem Verhältnis zu dem Kostenrisiko einer entsprechenden Abmahnung stehen. Hinzukommt, dass im Rahmen einer solchen Abmahnung nicht nur Unterlassungsansprüche sondern zumeist auch Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Auf diese Weise ist sodann auch der durch das rechtswidrige Verhalten erzielte Gewinn wieder verloren.

Ist an dem mit einer Abmahnung erhobenen Vorwurf wenig zu rütteln, so stellt sich die Frage, welche Verpflichtungen in der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthalten sind. Neben der üblicher Weise enthaltenen Vertragsstrafenregelung sind insoweit insbesondere die Verpflichtungen  zur zukünftigen Unterlassung bestimmter Handlungen zu prüfen. Darüber hinaus ist in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in aller Regel auch eine Regelung zur Kostentragung der entstandenen Rechtsanwaltskosten enthalten, die hinsichtlich der Höhe und der einzelnen Posten überprüft werden sollte. Lassen Sie sich daher entsprechen beraten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/bb759a5f8b9c47719d18f556284c7a66