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Ihre Fragen und unsere Antworten zum Geschmacksmusterschutz

Was ist ein Geschmacksmuster?

Durch ein Geschmacksmuster wird eine bestimmte ästhetische Gestaltungsform geschützt. Es geht somit im weitesten Sinne um einen Designschutz. Geschützt werden Form- oder Farbgestaltungen, seien sie zweidimensional (Fläche) oder dreidimensional (ein ganzer Gegenstand). Auch der Schutz der Gestaltung eines Teils eins Gegenstandes ist möglich. Wesentliche Merkmale sind Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Material.

Was ist der Unterschied zu einem Patent, -einem Gebrauchsmuster oder einer Marke?

Oftmals werden diese Begriffe verwechselt. Sie unterscheiden sich jedoch erheblich.

Während das Geschmacksmuster sich auf ein Design bezieht, schützt ein Gebrauchsmuster eine technische Erfindung.

Ein Gebrauchsmuster wird bei der Anmeldung bis auf Formalien nicht weiter inhaltlich geprüft. Beim Gebrauchsmuster beträgt die maximale Laufzeit 10 Jahre, bei einem Patent 20 Jahre. Das Patenterteilungsverfahren ist sehr viel komplexer und zeitaufwendiger als ein Gebrauchsmusterverfahren.

Marken kennzeichnen Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Eine Marke dient dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Eine Marke kann auch dann angemeldet werden, wenn sie bereits vorveröffentlicht worden ist, bei einem Geschmacksmuster ist dies immer hoch problematisch.

Was kann als Geschmacksmuster geschützt werden?

Grundsätzlich geschützt werden kann eine Erscheinung, die zweidimensional ist (Fläche) oder dreidimensional (ein ganzer Gegenstand).

Schutzfähig ist jedes Erzeugnis, d. h. jeder industrieelle oder handwerkliche Gegenstand. Hierzu gehören auch die Verpackung, die sogenannte Ausstattung, grafische Symbole oder Schriftzeichen sowie Einzelheiten, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können.

Merkmale sind Konturenfarben, Gestalt, Oberflächenstruktur, das Erscheinungsbild von Werkstoffen oder Verzierungen.

Unter diesem Link finden Sie bspw. das Geschmacksmuster von Apple für Tablet-PC´s. Mit diesem Geschmacksmuster hatte Apple Samsung das Leben schwer gemacht.

Welche unterschiedlichen Geschmacksmuster gibt es?

Wie bei vielen gewerblichen Schutzrechten gibt es die Möglichkeit, ein Schutzrecht ausschließlich bezogen auf den deutschen Markt anzumelden. Zuständig ist das Deutsche Patent- und Markenamt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Ein Geschmacksmuster mit dem Geltungsbereich der Europäischen Union kann in Form eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters angemeldet werden. Auch eine internationale Registrierung nach dem Haager Muster-Abkommen (HMA) ist möglich.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen?

Gesetzliche Grundlagen für das deutsche Geschmacksmuster sind das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) sowie für europäische Geschmacksmuster die Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV).

Ein Geschmacksmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Was bedeutet dies?

Bei bestimmten gewerblichen Schutzrechten, wie bspw. einer Marke oder einem Patent, prüft die zuständige Behörde, ob neben den notwendigen Formalien weitere Voraussetzungen gegeben sind. So muss bspw. eine Marke unterscheidungskräftig und frei von beschreibenden Begriffen sein. Es wird bspw. nicht möglich sein, den Begriff “Apple” für einen Obsthandel anzumelden.

Erst dann erfolgt die Eintragung in das entsprechende Register. Der Inhaber des Schutzrechtes kann sich in diesem Fall relativ sicher sein, dass sein Schutzrecht auch etwas wert ist.

Bei einem Geschmacksmuster ist dies – wie z. B. auch beim Gebrauchsmuster – anders. Es handelt sich hierbei um eine sogenanntes ungeprüftes Schutzrecht. Soweit die Formalien, die überschaubar sind, stimmen, wird das Geschmacksmuster relativ schnell eingetragen.

Ob das Geschmacksmuster jedoch tatsächlich einen echten Wert hat und durchsetzbar ist, stellt sich erst später heraus.

Erst im Verletzungsfall wird nämlich die Frage geklärt, ob die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Geschmacksmusters, nämlich Neuheit und Eigenart gegeben sind.

Wer ist für die Anmeldung eines Geschmacksmusters zuständig?

Für deutsche Geschmacksmuster ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.

Diese Geschmacksmuster gelten ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland.

Für eine Anmeldung und einen Schutzbereich innerhalb der Europäischen Union ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien, zuständig.

Muss ein Geschmacksmuster zwangsläufig in ein Register eingetragen sein?

Nein. Es gibt das Institut des sogenannten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Der Schutz entsteht durch eine sogenannte Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit. Dies kann durch eine Ausstellung, ein Angebot oder eine sonstige Veröffentlichung geschehen. Der Schutz ist jedoch nur eingeschränkt. Ob tatsächlich ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht, aus dem Rechte hergeleitet werden können, ist oftmals problematisch.

Wo kann ich recherchieren, welche Geschmacksmuster es bereits gibt?

Die entsprechenden Register sowohl des DPMA wie auch des HBM können online eingesehen werden.

Das deutsche Register kann unter http://register.dpma.de eingesehen werden. Die Datenbank des Europäischen Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) kann unter http://oami.europa.eu eingesehen werden, Internationale Registrierungen der WIPO unter http://wipo.int.

Wie wird ein Geschmacksmuster angemeldet?

Ein deutsches Geschmacksmuster kann beim DPMA in München oder Jena sowie beim Technischen Informationszentrum in Berlin eingereicht werden. Die entsprechenden Formulare gibt es auf der Internetseite des DPMA unter www.dpma.de.

Für die Anmeldung ist erforderlich

– ein Eintragungsantrag

– Angaben zur Identität des Anmelders

– eine zur Bekanntmachung geeignete fotografische oder sonstige grafische Wiedergabe des Designs, die deutlich und vollständig offenbart, wofür Schutz beansprucht wird

– eine Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Geschmacksmuster verwendet werden soll

Kann ich eine Geschmacksmusteranmeldung selbst durchführen?

Theoretisch ja. Es ist relativ einfach, die notwendigen Formulare auszufüllen und die Unterlagen beim Amt einzureichen.

In der Praxis empfiehlt sich dies jedoch nicht. Es ist mehr als ärgerlich, wenn sich im späteren Verletzungsfall, d. h. bei Verstoß gegen Ihr Geschmacksmuster, herausstellt, dass die Anmeldung inhaltliche Mängel hatte oder –  bspw. durch Vorveröffentlichungen Dritter aus rechtlichen Gründen ein Geschmacksmusterschutz für das eigene Muster nicht besteht.

Eine entsprechende Recherche in den Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes oder der europäischen Meldebehörde HABM kann relativ komplex sein.

Da bei der Anmeldung eine Wiedergabe (Bild oder Grafik) des Musters eingereicht werden muss,ist dies ein extrem wichtiger Punkt, um eine werthaltige Geschmacksmusteranmeldung durchzuführen.

Wir raten daher von einer eigenen Anmeldung eines Geschmacksmusters ab. Soweit die eher geringen formellen Anforderungen für eine Anmeldung erfüllt sind, wird das Geschmacksmuster eingetragen. Auf bspw. vollkommen ungeeignete fotografische oder grafische Wiedergaben des Geschmacksmusters in der Anmeldung werden Sie die zuständigen Ämter lediglich dann hinweisen, wenn die Bilder nicht zur Wiedergabe geeignet sind, nicht jedoch, wenn es ihnen an der rechtssicheren Definition des Schutzgegenstandes mangelt.

Um bereits im Vorfeld eine vernünftige Recherche von schon bestehenden Geschmacksmustern durchzuführen und um zu gewährleisten, dass die bildlichen Abbildungen des Geschmacksmusters so ausgestaltet sind, dass das Geschmacksmuster auch einen späteren Schutzumfang hat, der durchsetzbar ist, empfehlen wir eine Anmeldung durch einen Patentanwalt.

Was ist ein Patentanwalt?

Ein Patentanwalt ist kein Rechtsanwalt. Vielmehr hat ein Patentanwalt eine naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung sowie eine juristische Zusatzausbildung. ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten ausschließlich auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. Dazu gehören Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken etc.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Patentanwalts liegt hierbei in der Vertretung in Verfahren vor dem Patent- und Markenämtern. Ein Patentanwalt ist somit – anders als viele Rechtsanwälte – auf Anmeldungen von Schutzrechten und die daraus resultierenden Verfahren vor den Patent- und Markenämtern spezialisiert.

Auf Grund seiner Erfahrung ist ein Patentanwalt ferner in der Lage, sehr weitreichende Recherchen vorzunehmen und auf wichtige Punkte, die über die reinen Formalien einer Anmeldung hinausgehen, die jedoch für den Schutzbereich des Geschmacksmusters wichtig sind, zu achten.

Was ist eine Sammelanmeldung?

In einer Sammelanmeldung können verschiedene Designs, die allerdings alle einem Oberbegriff zugeordnet werden können, gemeinsam angemeldet werden. Welche Oberbegriffe möglich sind, kann der Locarno-Klassifikation entnommen werden. In einer Sammelanmeldung können bis zu 100 Muster zusammengefasst werden. Allerdings wird eine Sammelanmeldung noch ein spezielles Formular benötigt, in dem die Muster tabellarisch aufgeführt werden.

Was kostet die Anmeldung eines Geschmacksmusters?

Die Anmeldung eines deutschen Geschmacksmusters ist mir folgenden Kosten verbunden.

Einzelanmeldung  70,00 Euro
Elektronische Anmeldung 60,00 Euro
Sammelanmeldung je Design 7,00 Euro, mind. jedoch 70,00 Euro
bei elektronischer Anmeldung je Design 6,00 Euro, mindestens jedoch 60,00 Euro

Die Anmeldegebühren müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag gezahlt werden.

Hinzukommen ggf. weitere Gebühren bei der Aufschiebung der Bekanntmachung sowie die Erstreckungsgebühr.

Ab dem 6. Jahr sind ferner Aufrechterhaltungsgebühren pro Geschmacksmuster fällig:

  6. – 10. Schutzjahr      90,00 Euro
11. – 15. Schutzjahr    120,00 Euro 
16. – 20. Schutzjahr    150,00 Euro
21. – 25. Schutzjahr    180,00 Euro

Wann ist ein Geschmacksmuster rechtswirksam?

Wenn die eher geringen Formalien der Eintragung eines Geschmacksmusters eingehalten worden sind und ein Geschmacksmuster in das Register eingetragen wurde, besteht – anders als bspw. bei einer Marke – nicht ohne Wenn und Aber ein entsprechender Schutz.

Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind zwei Aspekte:

– Neuheit

– Eigenart

Ob diese beiden Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, stellt sich in der Regel erst im Verletzungsfall heraus.

Wenn der Inhaber eines Geschmacksmusters gegen einen Dritten aufgrund einer angeblichen Verletzung seines Geschmacksmusters vorgeht, wird es zwangsläufig zu der Diskussion kommen, ob Neuheit und Eigenart des angemeldeten Geschmacksmusters gegenüber dem Verletzungsmuster überhaupt gegeben sind.

Was bedeutet Neuheit?

Gemäß § 2 Abs. 1 Geschmacksmustergesetz ist ein eingetragenes Geschmacksmuster als Muster geschützt, wenn es neu ist.

Die Neuheit ergibt sich hierbei aus § 2 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz:

Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Wenn ein identisches Muster somit bereits vor der Anmeldung des Geschmacksmusters veröffentlicht worden ist, fehlt es bereits an der Neuheit.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, es kann hier stark auf Kleinigkeiten ankommen, dass es tatsächlich das identische, d. h. genau das gleiche Muster, sein muss, das vor der Anmeldung veröffentlicht wurde. Kleine Abweichungen können hier zum Teil einen erheblichen Unterschied machen.

Ob bereits ein identisches Muster vor der Anmeldung veröffentlicht worden ist, ist letztlich eine Sache der Intensität der Recherche. Es kann sich hierbei um Muster handeln, die ebenfalls als Geschmacksmuster in Registern eingetragen worden sind, die in der Presse veröffentlicht worden sind oder im Internet. Gerade das Internet mit seinen entsprechenden Archiven bietet eine Vielzahl von Recherche-Möglichkeiten.

Was ist eine Neuheitsschonfrist?

Wenn ein Muster bereits vor der Anmeldung veröffentlicht worden ist, ist dies in der Regel neuheitsschädlich, d. h. das Geschmacksmuster hat keinen Wert, weil es an der Neuheit fehlt.

Es gibt jedoch eine Ausnahme, nämlich die Neuheitsschonfrist von 12 Monaten bei Geschmacksmustern. Dies bedeutet, dass der Anmelder bzw. der Entwerfer (und auch nur diese) das Geschmacksmuster bereits vor der Anmeldung veröffentlicht haben darf, ohne dass dies für ihn ein Neuheitsproblem zur Folge hat.

Wichtig ist jedoch die Identität zwischen Anmelder und demjenigen, der veröffentlicht. Wenn ein Dritter das Muster veröffentlicht hat, gilt diese Regelung nicht.

Was ist die Eigenart?

Eine weitere Schutzvoraussetzung für ein Geschmacksmuster ist die sogenannte Eigenart gemäß § 2 Abs. 3 Geschmacksmustergesetz:

Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

Wie sich schon aus der Formulierung erkennen lässt, handelt es sich um eine sehr allgemeine Formulierung. Man könnte auch die Formulierung “individueller Charakter” verwenden. Es kommt letztlich darauf an, inwieweit sich das angemeldete Muster von ähnlichen Mustern unterscheidet. Hierbei kommt es auf den Gesamteindruck an. Technisch bedingte Merkmale werden nicht berücksichtigt, da es sich ja um einen reinen Design-Schutz handelt.

Die Frage ist letztlich ein weites Feld. Auch hier empfiehlt es sich, im Verletzungsfall einen Patentanwalt beizuziehen, der einen ganz eigenen Blick auf Geschmacksmustergestaltungen hat.

Welche Rechte ergeben sich aus dem Geschmacksmuster?

Die Rechte aus dem Geschmacksmuster und dem Schutzumfang ergeben sich für das deutsche Geschmacksmuster aus § 38 Geschmacksmustergesetz:

Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechteinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

Wie bei eigentlich allen gewerblichen Schutzrechten gilt dies nur im geschäftlichen Verkehr. Gemäß § 40 Geschmacksmustergesetz können Rechte nicht bei Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, geltend gemacht werden.

Wie werden Ansprüche aus einem Geschmacksmuster durchgesetzt?

Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht werden – wie bei anderen gewerblichen Schutzrechten auch – durch eine sogenannte Abmahnung durchgesetzt. Im Rahmen einer Abmahnung wird dem Verletzer der Sachverhalt erläutert. Er wird aufgefordert, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, können die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden, sei es in einem gerichtlichen Eilverfahren, dem sogenannten einstweiligen Verfügungsverfahren oder im Wege einer ganz normalen Klage.

Was ist ein Geschmacksmuster wirklich wert?

Bei einem Geschmacksmuster handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht. Neuheit und Eigenart sind Voraussetzungen für einen geschmacksmusterrechtlichen Schutz. Diese Fragen werden oftmals erst in einem gerichtlichen Verfahren bei einer Verletzung des Geschmacksmusters geklärt. Die Frage, wie werthaltig ein Geschmacksmuster somit tatsächlich ist, ist somit nicht leicht zu beantworten.

Nach unseren Erfahrungen werden die Weichen oftmals bereits in der Qualität der Anmeldung gestellt. Wenn die Abbildungen, die das Geschmacksmuster zeigen, qualitativ zu schlecht sind, nicht deutlich machen, worum es geht oder auf dem Bild Bestandteile zu sehen sind, die nichts mit dem Geschmacksmuster zu tun haben, kann es bereits problematisch werden.

Wenn ein Design tatsächlich neu ist und eine erhebliche Eigenart hat, d. h. ungewöhnlich sich von den bisherigen Produkten abhebt, kann ein eingetragenes Geschmacksmuster ein sehr mächtiges Instrument sein. Dies musste auch der Tablet-Hersteller Samsung erfahren, der einen Tablet-Computer nicht mehr vertreiben durfte, da die Firma Apple das Design eines Tablet-Computers bereits im Jahr 2004 als Geschmacksmuster geschützt hatte.

Wie könne wir Ihnen helfen?

Für die Anmeldung eines Geschmacksmusters empfehlen wir, dies auf keinen Fall selbst zu machen, sondern die Anmeldung über einen entsprechend spezialisierten Patentanwalt durchzuführen.

Internetrecht-Rostock.de kooperiert hierbei mit Patentanwalt Stefan Rieke. Patentanwalt Rieke steht Ihnen für die Anmeldung eines Geschmacksmusters und alle damit zusammenhängenden Fragen gern zur Verfügung:

Patentanwalt Stefan Rieke
Schonenfahrerstraße 7
18057 Rostock
0381 – 8651289-0
rieke@patent-mv.de 

Wir von Internetrecht-Rostock.de beraten oder vertreten Sie gern bei Geschmacksmusterverletzungen, sei es, dass Ihr Geschmacksmuster beeinträchtigt worden ist oder Sie eine Abmahnung auf Grund einer angeblichen Geschmacksmusterverletzung erhalten haben.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 
 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/e710b28b6a194734bbd20bfb582022e0