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FAQ-Liste zur Verpackungsverordnung für die Neufassung der Verpackungsverordnung zum 01.01.2009

Beachten Sie bitte, dass dieser Beitrag nicht mehr aktuell ist. Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsgesetz. Die Verpackungsverordnung gilt nicht mehr.

Nachfolgend haben wir die häufigsten Fragen zum Thema Verpackungsverordnung und Internethandel zusammengestellt, da in diesem Bereich eine erhebliche Unsicherheiten bestehen. Beachten Sie bitte unsere Informationen zur Novelle der Verpackungsverordnung zum 01.01.2009.  Hier finden Sie die aktuelle Fassung der Verpackungsverordnung.

Weitere Informationen finden Sie auch in der FAQ-Liste der DIHK.

  1. Was ist die Verpackungsverordnung?
  2. Was sind Verpackungen?
  3. Welche Arten von Verpackungen gibt es?
  4. Also ist jede Verpackung, die der Verbraucher erhält, eine Verkaufsverpackung?
  5. Wo sind die Verpflichtungen zur Verkaufsverpackung geregelt?
  6. Wen treffen die Verpflichtungen nach § 6 Verpackungsverordnung für Verkaufsverpackungen – das Gesetz spricht insofern von dem ‘Vertreiber’?
  7. Welche Pflichten hat ein Versandhändler nach der neuen Verpackungsverordnung?
  8. Gibt es Ausnahmen für Kleinunternehmer, die nur wenig über das Internet verkaufen?
  9. Kann ich die Anmeldepflicht umgehen, indem ich entweder lizenzierte oder gebrauchte Verpackungen verwende, die bereits lizenziert wurden?
  10. Gibt es noch weitere Ausnahmen, bei denen eine Anmeldung nicht notwendig ist?
  11. Muss ich als Händler auf die Tatsache, dass ich bei einem Entsorger gemeldet bin, hinweisen?
  12. Was passiert, wenn ich als gewerblicher Händler nicht bei einem Entsorger gemeldet bin?
  13. Kann eine fehlende Anmeldung bei einem Entsorger auch abgemahnt werden?
  14. Was ist mit dem Resy-Symbol?
  15. Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben ?

1. Was ist die Verpackungsverordnung?

Die Verpackungsverordnung heißt eigentlich ‘Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen’ und setzt mehrere EU-Richtlinien um. Die Verordnung bezweckt, Verpackungen zu vermeiden oder zu verringern bzw. Verpackungen wieder zu verwenden.

2. Was sind Verpackungen?

Verpackungen sind Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Aus welchem Material Verpackungen hergestellt werden, ist für die Definition des Begriffes ‘Verpackung’ unerheblich.

3. Welche Arten von Verpackungen gibt es?

Der Gesetzgeber unterscheidet 3 Arten von Verpackungen.

a) Verkaufsverpackungen

Verkaufsverpackungen sind letztlich alle Verpackungen, die der Endverbraucher erhält. Dazu gehört auch die Verpackung, mit der die Ware an den Endverbraucher versendet wird. Der Gesetzgeber spricht hier von sogenannten Serviceverpackungen.

b) Umverpackungen

Umverpackungen sind Verpackungen, die als zusätzliche Verpackung zur Verkaufsverpackung verwendet werden und die nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware etc. erforderlich sind.

c) Transportverpackungen

Transportverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die die Ware auf den Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transportes verwendet werden und beim Vertreiber anfallen. Die Einschränkung ‘beim Vertreiber anfallen’ hat zur Folge, dass eine Transportverpackung, die an den Endverbraucher weitergereicht wird, automatisch zur Verkaufsverpackung wird.

4. Also ist jede Verpackung, die der Verbraucher erhält, eine Verkaufsverpackung?

Ja. Für diese Verpackung gilt § 6 der Verpackungsverordnung.

5. Wo sind die Verpflichtungen zur Verkaufsverpackung geregelt?

Die Regelung über die Verkaufsverpackung ist in § 6 der Verpackungsverordnung geregelt. 

6. Wen treffen die Verpflichtungen nach § 6 Verpackungsverordnung für Verkaufsverpackungen – das Gesetz spricht insofern von dem ‘Vertreiber’?

§ 6 Abs. 1 S. 1 Verpackungsverordnung regelt die Verpflichtung des Vertreibers, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen zurückzunehmen. Vertreiber ist gemäß § 3 Abs. 9 Verpackungsverordnung jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Ware in Verpackungen, gleichgültig auf welche Handelsstufe, in den Verkehr bringt. Die Rücknahmepflicht des § 6 Verpackungsverordnung für die Verkaufsverpackung betrifft den sogenannten Letztvertreiber, d. h. derjenige, der die Verkaufsverpackung an den Endverbraucher abgibt. Dies können Geschäfte wie Supermärkte sein, jedoch auch der Internethändler, der Verbraucher beliefert oder der Hersteller, der die Ware direkt an einen Endverbraucher liefert. Für rein private eBayhändler bspw. gilt die Verpackungsverodnung jedoch nicht. Eine Abgrenzung, wann ein Händler privat oder im Rechtssinne gewerblich ist, kann im Einzelfall jedoch schwierig sein. Beachten Sie hierzu bitte unseren Beitrag ‘Wann ist ein Unternehmer ein Unternehmer ‘.

7. Welche Pflichten hat ein Versandhändler nach der neuen Verpackungsverordnung?
Auf Grund der Novelle der Verpackungsverordnung gibt es seit dem 01.01.2009 keine Möglichkeit für Versandhändler mehr, auf Rücknahmepflichten von Verkaufsverpackungen hinzuweisen. Vielmehr besteht gemäß § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung die Verpflichtung, sich an einem flächendeckenden Entsorgungssystem zu beteiligen.   Folgende anerkannte Entsorgungssysteme gibt es zurzeit in Deutschland:(Stand 05/2008):

8. Gibt es Ausnahmen für Kleinunternehmer, die nur wenig über das Internet verkaufen?

Nein. Jeder gewerbliche Händler muss sich anmelden. Unterschiede gibt es nur bei der sogenannten Vollständigkeitserklärung (VE). Dort gibt es Bagatellgrenzen, die auch durch mittelständische Internethändler wohl nicht erreicht werden.

9. Kann ich die Anmeldepflicht umgehen, indem ich entweder lizenzierte oder gebrauchte Verpackungen verwende, die bereits lizenziert wurden?

Ein Problem in diesem Zusammenhang ist, dass ab dem 01.01.2009 eine Kennzeichnungspflicht für angemeldete Verpackungen, wie bspw. der Grüne Punkt, entfällt. Zum anderen muss gewährleistet werden, dass tatsächlich sämtliche Verpackungsbestandteile gemeldet sein müssen. Wenn bspw. das verkaufte Produkt durch den Hersteller oder jemanden anderen in der Lieferkette bereits bei einem Entsorgungssystem gemeldet wurde, bleibt immer noch das Problem, dass tatsächlich alle Verpackungsbestandteile gemeldet werden müssen. Hier kann es große Probleme bei Füllmaterial, Packpapier oder Klebeband geben. Die Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat sich im Übrigen in der Sitzung vom 29./30.10.2008 mit diesem Problem beschäftigt. Es wurde angenommen, dass eine Lizenzierungspflicht bei bereits vorlizenzierten gebrauchten Verpackungen dann nicht besteht, wenn diese schon einmal bei einem dualen System lizenziert wurden und noch nicht von einem dualen System erfasst wurden (entsorgt wurden). Das Problem ist jedoch,  hierauf weist die LAGA eindeutig hin, dass die Darlegungslast dabei bei derjenigen Person liegt, die mit Ware befüllte und verkaufte Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt. Vor dem Hintergrund, dass es keine Kennzeichnungspflicht bei entsprechenden Verpackungen mehr gibt, ist dieser Nachweis nur schwer zu führen. Selbst wenn es eine entsprechende Kennzeichnung gibt, kann sich der Händler nicht darauf verlassen, dass ihm der Anmelder tatsächlich behilflich sein wird, eine ordnungsgemäße Meldung dieser Verpackung bei einem anerkannten Entsorgungssystem zu dokumentieren.

10. Gibt es noch weitere Ausnahmen, bei denen eine Anmeldung nicht notwendig ist?

Gemäß § 16 Abs. 2 Verpackungsverordnung findet § 6 Verpackungsverordnung auf Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung kompostierbar sind, bis zum 31.12.2012 keine Anwendung. Es gibt bereits Anbieter, die derartige Verpackungen anbieten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sämtliche Verpackungsbestandteile in diesem Fall entsprechend den gesetzlichen Vorschriften kompostierbar sein müssen. Soweit das Produkt selbst noch einmal durch den Hersteller eingepackt worden ist, wird man hiervon nicht ausgehen können.

11. Muss ich als Händler auf die Tatsache, dass ich bei einem Entsorger gemeldet bin, hinweisen?

Eine gesetzliche Verpflichtung, auf die Anmeldung hinzuweisen, gibt es nicht. Im Gegenteil könnte dies eine wettbewerbswidrige Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten sein. Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt es noch nicht. Wenn Sie, einige Entsorger bieten insofern vorformulierte Informationen an, die im Internet veröffentlicht werden können, auf die Tatsache hinweisen möchten, dass Sie bei einem Entsorgungssystem angeschlossen sind, sollten Sie dies nicht hervorgehoben tun.

12. Was passiert, wenn ich als gewerblicher Händler nicht bei einem Entsorger gemeldet bin?

Gemäß § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung dürfen Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen bei einem Entsorgungssystem gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung beteiligt haben. Mit anderen Worten: Wenn keine Anmeldung des Händlers oder eine Meldung der Verpackung durch Dritte erfolgt ist, dürfen derartig verpackte Produkte nicht an Endverbraucher abgegeben werden. Da gerade im Internethandel Produkte auch immer so verpackt werden, dass diese zur Post gegeben werden können, fallen somit faktisch gesehen immer Verpackungen an. Ohne eine entsprechende Anmeldung oder Nutzung vorlizenzierter Verpackungen besteht somit faktisch ein Vertriebsverbot gegenüber dem Endverbraucher.  Hinzukommt, dass eine fehlende Anmeldung auch bußgeldbewehrt ist.

13. Kann eine fehlende Anmeldung bei einem Entsorger auch abgemahnt werden?

Ja. Inwieweit hier tatsächlich eine erhebliche Abmahngefahr besteht, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt (Januar 2009) noch nicht genau einschätzen. Vor dem Hintergrund, dass es keine Verpflichtung gibt, auf die Tatsache der Anmeldung bei einem Entsorger im Internet hinzuweisen, wäre eine Abmahnung wegen einer fehlenden Anmeldung nach Verpackungsverordnung ein Schuss ins Blaue. Jedoch kann es gerade bei pseudoprivaten eBay-Anbietern zum Problem werden, da dort fast offensichtlich ist, dass diese ihren Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung nicht nachkommen. Da es im Übrigen jedoch auch kein zentrales Register für die Anmeldungen gibt und geben wird, anders als bspw. beim Elektrogesetz, halten wir die faktische Abmahngefahr für gering. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Händler ab dem 01.01.2009 natürlich nicht mehr auf die bis zum 31.12.2008 möglichen Rücknahmepflichten nach Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst hinweisen. Diese Hinweise müssen gelöscht werden.

14. Was ist mit dem ‘Resy’-Symbol?

Das Resy-Symbol ist ein Entsorgungssystem für Transportverpackungen gemäß § 4 der Verpackungsverordnung. Das Resy-Symbol hat mit der Verkaufsverpackung gar nichts zu tun. Eine Transportverpackung, die an den Endverbraucher übersandt wird, wird rechtlich gesehen zur Verkaufsverpackung mit den oben beschriebenen Rechtsfolgen. Das Resy-Symbol entbindet den Händler somit, soweit kein Grüner Punkt zusätzlich auf der Verpackung angegeben ist, nicht vor einer entsprechenden Informationspflicht oder dem – genehmigten – Anbringen eines zusätzlichen Grünen Punktes. Ansichten, dass Versandhändler sich bei Verpackungen, die das Resy-Symbol enthalten, sich keine weiteren Gedanken über die Rücknahme der Verpackung machen müssen, da die Rücknahme bereits gesichert sei, sind falsch, da Resy lediglich die Rücknahme von Transportverpackungen regelt, die beim Vertreiber anfallen, somit in unterschiedlichen Handelsstufen, nicht jedoch gegenüber dem Endverbraucher.

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

Stand: 05.01.2009

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