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Fernabsatzrecht auch bei telefonischer Bestellung bei
Vertragsschluss durch den Briefträger gegeben (Schleswig-Holsteinisches OLG vom
28.08.2003)
Bei
bestimmten Vertriebsformen stellt sich die Frage, ob Fernabsatzgeschäfte gemäß §
312 b ff BGB gegeben sind. Diese haben die zwingende Verpflichtung zur Belehrung
über Widerrufs- oder Rückgaberechte zur Folge. Mit dieser Frage hatte sich das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 28.08.2003, AZ: 4 O 128/01, zu
beschäftigen (auf
jurpc.de).
Neben
inhaltlich interessanten Fragen ist besonders bemerkenswert, dass die
Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, so dass der Bundesgerichtshof hier
die Gelegenheit hat, eine Stellungnahme abzugeben. Die Revision wurde
ausdrücklich zugelassen.
Die
Beklagte betrieb folgenden Geschäftsablauf:
Auf
entsprechende telefonische Bestellung vom Kunden hin, bereitete die Beklagte
einen schriftlichen Vertrag vor, mit dem ein Handy und Chipkarte an den Kunden
per Postident-Verfahren versandt wurde. Bei diesem Verfahren überprüft der
Postzusteller die Identität des
Empfängers, händigt die Sendung nach Leistung mehrerer Unterschriften aus
und benachrichtigt anschließend die Beklagte, die den Telefonanschluss frei
schaltet. Ein Widerrufsrecht räumt die Beklagte ihren Kunden nicht ein. Sie
vertritt die Auffassung, dass der
Vertrag erst durch Unterzeichnung des vom Postzusteller vorgelegten
Vertrages zu Stande kommt, somit kein Fernabsatzgeschäft vorliegt.
Nach
wohl zutreffender Ansicht des Senates erfolgt der Vertragsschluss unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, es liegt somit ein
Fernabsatzvertrag vor. Dies erfolgt in erster Linie durch Anruf des Kunden bei
Bestellhotline der Beklagten. Eine Annahme des Vertrages erfolgt, wohl
dogmatisch zutreffend, dadurch, dass die Beklagte die bestellte Leistung zum
Versand bringt, nicht erst durch Unterschrift beim Kunden. Das
Postidentverfahren sei in diesem Zusammenhang lediglich eine besondere Modalität
des Versandes. Durch Absendung des bestellten Produktes gibt die Beklagte
jedenfalls nach außen zu erkennen, dass sie den Vertrag zu Stande kommen lassen
will.
Auch
die Vertragsannahme erfolgt, so der Senat, unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln. Im Gesetzgebungsverfahren ist ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass auch der Vertragsschluss nach § 151 BGB als
Fernabsatzgeschäft anzusehen ist. § 151 BGB bestimmt die Annahme einer
Willenserklärung ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden.
Demzufolge
ist die Beklagte verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen eines
Widerrufsrechtes zu informieren.
Selbstverständlich
war es für den Senat, dass die fehlende Belehrung des Widerrufsrechtes einen
Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs darstellt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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