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Ich war`s
nicht:
Landgericht Hamburg
entscheidet gegen Musikindustrie bei Tauschbörsennutzung
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Das
Landgericht Hamburg ist bisher nicht als Hort für milde Urteile beim Filesharing
oder Tauschbörsennutzung bekannt. So nimmt das Landgericht Hamburg in ständiger
Rechtsprechung eine Haftung von
Eltern für die Tauschbörsennutzung ihrer minderjährigen Kinder an, auch bei
einer Tauschbörsennutzung durch Dritte bei einem offenen,
nicht verschlüsselten WLan ist das Landgericht Hamburg nicht zimperlich.
Umso
erstaunlicher ist eine Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 14.03.2008,
Az.: 308 O 76/07.
Hintergrund
war eine übliche Abmahnung wegen Nutzung eines Filesharing-Systems über das 170
Audio-Dateien angeboten wurden. Die Beklagte hatte vorgetragen, nicht Täterin
der Rechtsverletzung zu sein, auf ihrem Computer habe sich keine der
streitgegenständlichen Musikdateien befunden. Eine Nutzung durch Dritte habe es
nicht gegeben. Zur Verdeutlichung hier das Urteil:
I. Die Klage wird
abgewiesen.
Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens ist ein
Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Öffentlichen
Zugänglichmachung der Musikaufnahmen (...) der Künstlergruppe S(...) in einem
Filesharing-System über den Internetanschluss der Beklagten.
Die Klägerin ist
Tonträgerherstellerin.
Die Klägerin trägt vor, sie besitze die
ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Musikaufnahmen
(...) der Künstlergruppe Silbermond.
Am 11.07.2006 seien um 17:10:13 (MESZ) unter
der IP-Adresse (...) insgesamt 170 Audiodateien mittels einer
Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, zum Herunterladen
verfügbar gemacht worden, darunter Dateien mit den streitgegenständlichen
Musikaufnahmen.
Die IP-Adresse sei zum
streitgegenständlichen Zeitpunkt der Beklagten zugeordnet gewesen. Die Klägerin
habe eine solche Nutzung ihrer Aufnahmen nicht gestattet.
Die Klägerin beantragt, der Beklagten bei
Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, die Musikaufnahmen (...)
der Künstlergruppe S(...) auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer
von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen.
Die Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, nicht Täterin der
Rechtsverletzung zu sein und sich die Verletzung auch nicht als Störer zurechnen
lassen zu müssen. Auf ihrem Computer habe sich keine der streitgegenständlichen
Musikdateien befunden. Auch sonst sei ihr keine Rechtsverletzung durch Dritte in
ihrem Haushalt bekannt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen
wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle
der mündlichen Verhandlungen vom 31. Oktober 2007 und vom 13. Februar 2008
verwiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008
Beweis erhoben durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen
(...).
Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll
der Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist abzuweisen.
Denn der Klägerin hat gegen die Beklagte
keinen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung der öffentlichen
Zugänglichmachung der streitgegenständiichen Musikaufnahmen in einem
Filesharing-System.
Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin
Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Abs. 1 UrhG oder der
Künstlerleistungsschutzrechte ist.
Denn es ist jedenfalls nicht nachgewiesen
worden, dass diese Rechte widerrechtlich verletzt worden sind, indem die
Aufnahmen über den Internetanschluss der Beklagten über ein Filesharing-System
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
Hierfür trägt die Klägerin die Darlegungs-
und Beweislast.
Zwar hat die Klägerin vorgetragen, die
Online-Ermittler der Firma p(...) GmbH hätten ermittelt, dass über die
IP-Adresse (...) die streitgegenständlichen Musiktitel im fraglichen Zeitraum
zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden, und hat als Nachweis Ausdrucke
der Firma p(...) GmbH als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegt.
Sie hat weiter eine staatsanwaltlichen
Auskunft (Anlage K 4) vorgelegt, wonach diese IP-Adresse im fraglichen Zeitraum
auch der Beklagten zugeordnet gewesen sein soll. Die von der Firma p(...) GmbH
selbst gefertigten Ausdrucke sind jedoch kein geeignetes Beweismittel für die
ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen.
Der von der Klägerin für den
Ermittlungsvorgang als Zeuge benannte (...), Leiter des Ermittlungsdienstes der
p(...) GmbH, konnte zu den Ermittlungen aus eigener Wahrnehmung nichts sagen.
Vielmehr hat er nur ausgesagt, dass die Ermittlungen durch einen Studenten
namens (...) vorgenommen worden seien, der inzwischen wieder in Litauen lebe.
Dieser habe ihm dann die Ermittlungsergebnisse vorgelegt und er habe die
Ergebnisse am Bildschirm auf Plausibilität überprüft.
Bei den Ermittlungen selbst sei er nicht
dabei gewesen und er habe auch nicht die Musikdateien angehört. Andere
Beweismittel für die Durchführung der Ermittlungen hat die Klägerin nicht
benannt.
Damit ist die Klägerin den Beweis für die
Verletzungshandlung schuldig geblieben.
Die Klage ist folglich
unbegründet.
Unterstellt,
dass die Beklagte zutreffend und wahrheitsgemäß ausgesagt hat, wozu sie auch im
Zivilprozess verpflichtet ist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem
Urheber war es schlichtweg nicht gelungen, nachzuweisen, dass seine Rechte durch
die Beklagte widerrechtlich verletzt wurden. Eine entsprechende Ermittlung über
Firmen, die darauf spezialisiert sind, IP-Adressen bei einer Tauschbörsennutzung
zu ermitteln, hat nach Ansicht des Landgericht Hamburg nicht ausgereicht. Dies
berührt ein ganz grundsätzliches Problem:
Bei
einer Tauschbörsennutzung wird die IP-Adresse, der Zeitpunkt der Nutzung und
gegebenenfalls die angebotenen Dateien registriert. Über eine Strafanzeige bei
der Staatsanwaltschaft wird dann festgestellt, wer Inhaber des
Internetanschlusses ist. Wer jedoch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt den
Internetanschluss genutzt hat, lässt sich nicht feststellen, so dass die
Abmahner hier im Dunkeln tappen. Vor diesem Hintergrund sollte man sehr
vorsichtig sein, entsprechende Aussagen bei der Polizei oder der
Staatsanwaltschaft zu machen, wenn einem vermeintlichen Tauschbörsennutzer im
Rahmen eines Strafverfahrens die Gelegenheit gegeben wird, hierzu Stellung zu
nehmen. Beschuldigte in Strafverfahren haben ein Aussageverweigerungsrecht,
dieses sollten sie auch nutzen.
Im
Zivilprozess gilt eine Wahrheitspflicht. Wer somit guten Gewissens als
Abgemahnter vortragen kann, er selber sei nicht der Täter gewesen und der Täter
sei ihm auch nicht bekannt gewesen, hat somit nach der aktuellen Rechtsprechung
des Landgerichtes Hamburg gute Chancen. Lügen sollte man als Abgemahnter an
dieser Stelle nicht. Dies wäre Prozessbetrug, was weitaus schwerwiegender wäre,
als die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwältin Elisabeth
Vogt, Rostock
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