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Markenverletzung oder nicht: Entscheidend ist, wofür ein Zeichen verwendet wird

Eine angemeldete Marke ist ein sehr starkes Recht. Bei einer deutschen Marke gewährt § 14 Markenrechtsgesetz (MarkenG) dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht mit der Folge, dass es Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers die Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Hierbei kommt es immer darauf an, wofür eine Marke angemeldet wurde und wie ein anderer diese verwendet.

Um dies zu verdeutlichen ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: I ZR 20/10-Schaumstoff Lübke vom 12.05.2011) lesenswert:

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wortmarke sowie einer Wortbildmarke mit dem Text “Schaumstoff Lübke”.

Vereinfacht gesagt, genießt eine Marke in der Regel Schutz für die Waren und Dienstleistungsklassen, für die sie eingetragen wurde. Im vorliegenden Fall waren dies Polsterfüllstoffe, insbesondere aus Schaumstoff sowie Möbel, Möbelbezugsstoff, etc..

Beklagte in diesem Verfahren war eine GmbH mit dem Namen “Dieter Lübke Schaumdesign GmbH”, die Möbel und Wohnaccessoires vertreibt. Gesellschafter dieser GmbH ist ein Dieter Lübke. Angegriffen wurde der Umstand, dass die Geschäftsbezeichnung, die sogenannte Firmierung “Dieter Lübke Schaumdesign GmbH” lautete.

Es ging somit in erster Linie um die Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes der Beklagten.

Während die erste Instanz die Beklagte noch verurteilt hatte, hatte die zweite Instanz sowie der Bundesgerichtshof zutreffend festgestellt, dass ein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens noch keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Der Schutzbereich der Marke erstreckt sich in der Regel somit auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wie auch des BGH wird eine Marke nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird.

Keine Regel ohne Ausnahme

Dagegen ist die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens (quasi der Name einer Firma) zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Verwendung des Firmennamens, etwa durch Anbringung auf der Ware oder durch Versendung in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen, der Eindruck erweckt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Markeninhaber und der Firma, die den Namen des Markeninhabers trägt, besteht.

Mit anderen Worten:

Der reine Name einer Firma kann unproblematisch sein. Problematisch kann es jedoch dann werden, wenn der Firmenname, der gleichzeitig eine registrierte Marke eines Markeninhabers ist, auch auf den Produkten angebracht wird. In diesem Fall wird die Marke ganz klassisch als Herkunftsbezeichnung verwendet.

Im vorliegenden Fall hatte die Firma Dieter Lübke Schaumdesign GmbH ganz offensichtlich ihre Firmenbezeichnung auf Werbeunterlagen sowie auch auf Umverpackungen und Möbeln angebracht. In diesem Fall ist es denkbar, dass die Firmierung in einer Art und Weise benutzt wird, dass der Verbraucher sie als Ursprung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassen kann.

Die Bezeichnung der GmbH war somit an sich kein Markenrechtsverstoß, was jedoch zum Markenrechtsverstoß führen kann, ist der Umstand, diese Firmenbezeichnung auf Produkten selber anzubringen, wie es üblicherweise Markeninhaber machen.

Um es mit einem einfachen Beispiel zu erläutern, das unabhängig davon ist, was in diesem Fall an Marken für was angemeldet wurde:

Eine Firma kann ggf. “ALDI” heißen, bekommt jedoch dann ein markenrechtliches Problem, wenn auf den Produkten selber auch noch “ALDI” steht. Das Beispiel ist weit hergeholt und dient lediglich zur Verdeutlichung und hat nichts damit zu tun, für welche Waren und Dienstleistungen bspw. der Discounter ALDI konkret Marken angemeldet hat. Zudem dürfte ALDI eine sogenannte bekannte Marke sein, wir raten jedenfalls davon ab, eine Firma ALDI zu benennen!

Die Grenze zwischen dem Namen einer Firma unter dem Umstand, dass die Firma selber natürlich ihre Leistungen in Werbeflyern so beschreibt, dass ein Firmenname ggf. markenrechtsverletzend sein könnte, ist natürlich fließend. Um so mehr bietet es sich an, vor der Wahl eines Firmennamens eine intensive Markenrechtsrecherche vorzunehmen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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