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Das Ende des Urheberrechts im Internet? EuGH: Framing ist keine Urheberrechtsverletzung – Was dies in der Praxis bedeutet

Die klassische Urheberrechtsverletzung im Internet sieht so aus, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie bspw. ein Foto oder ein Bild, von einer Internetseite oder einem Server kopiert wird und dann in die eigene Internetseite abgespeichert wird. Die dortige Darstellung ist dann eine Urheberrechtsverletzung, da – um bei dem Beispiel des Fotos zu bleiben – das Foto jedes Mal wieder neu vom Server der neuen Seite hochgeladen wird, um dann angezeigt zu werden.

Die Darstellung von Inhalten auf einer Internetseite geht jedoch anders, nämlich durch einen sogenannten Frame. Ein Frame ist ein Teilbereich einer HTML-Seite, der vereinfacht gesagt von einer anderen HTML-Seite oder von einer anderen Quelle kommt. Das einzelne Segment wird hierbei als Frame, deutsch für Rahmen, bezeichnet. Hierbei ist es möglich, eine fremde Webseite oder eine Datei von einem fremden Server in das eigene Frame-Set einzubinden. Dies wird letztlich auch mit dem Begriff “Embedded Content” beschrieben, was nichts anderes als eingebunden bedeutet.

Ein Beispiel ist unser Youtube-Video auf unserer Startseite, deutlich als Frame erkennbar:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EuGH: Framing ist keine Urheberrechtsverletzung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13, mit der Frage befasst, ob Framing im Internet eigentlich eine Urheberrechtsverletzung ist.

Die Entscheidung ist weitreichend, so dass wir diese an dieser Stelle einmal genauer erläutern möchten.

Der Fall:

Ein Hersteller von Wasserfilter-Systemen hatte ein Werbevideo. Dies war auch bei Youtube eingestellt, nach Behauptung des Betreibers jedoch dort ohne seine Zustimmung.

Zwei Handelsvertreter hatten das Video des Herstellers über einen Frame auf ihrer eigenen Internetseite dargestellt.

Im Rahmen der urheberrechtlichen Auseinandersetzung kam der Fall zum Bundesgerichtshof (BGH Az. I ZR 46/12). Der BGH setzte das Verfahren aus und legte die Angelegenheit dem EuGH vor.

Die konkrete Vorlagefrage ist nur sehr schwer zu verstehen, so dass wir uns die Wiedergabe an dieser Stelle ersparen.

Wesentlich ist jedoch Artikel 3 Absatz 3 der EU-Richtlinie 2001/29. Dort heißt es:

“Die Mitgliedsstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zur Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.”

Rein rechtlich geht es darum, ob Framing rechtlich gesehen eine öffentliche Wiedergabe ist oder nicht.:

  • Öffentliche Widergabe=Urherrechtsverletzung
  • keine öffentliche Widergabe=keine Urhebrechtsverletzung.

In einem anderen Verfahren des EuGH (EuGH, SVENSSON, Az.: C-466/12) hatte der EugH entschieden, dass die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Webseite nur dann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Vereinfacht gesagt ist es keine urheberrechtsverletzende öffentliche Wiedergabe, wenn ein Werk bereits mit Zustimmung des Berechtigten einmal im Internet veröffentlicht wurde und es dann geframt wird. Dass Framing keine urheberrechtsverletzende Handlung darstellt, ist im Übrigen – anders als die Rechtsprechung der deutschen Gerichte in der Vergangenheit – nicht davon abhängig, dass der Frame auch als solcher erkennbar ist. Der Nutzer sieht eine Seite, die sich aus eigenen wie auch aus geframten Inhalten zusammensetzt. Was nun Frame ist oder nicht, ist zunächst einmal unerheblich.

Der EuGH führt insofern aus:

“Zwar kann diese Technik (gemeint ist das Framing) verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Unbeschadet dessen führt aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Webseite, auf die der Internet-Link verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubten, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.”

Mit anderen Worten:

Wer einmal etwas veröffentlicht hat (und damit ein Publikum gefunden hat), ist zwangsläufig auch damit einverstanden, dass dieses Werk woanders geframt veröffentlicht wird.

Wichtig ist des Weiteren, dass sich die Art der ursprünglichen Wiedergabe nicht unterscheiden darf. Ein Youtube-Video muss daher ein Youtube-Video bleiben.

Was bedeutet dieses Urteil in der Praxis?

Die praktischen Folgen sind weitreichend, da sich das Urteil natürlich nicht nur auf Youtube-Videos bezieht, sondern auch auf Bilder, Fotos und ggf. sogar Texte. Letztlich darf, den EuGH zugrunde gelegt, auf ersten Blick alles geframt werden, was woanders öffentlich im Internet zugänglich ist. Eine Urheberrechtsverletzung wäre dies nicht. Mangels öffentlicher Wiedergabe ist im weitesten Sinne das Urheberrecht gar nicht berührt, so dass nicht einmal eine Quellenangabe notwendig ist.

Wichtig: Der ursprüngliche Inhalt muss mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gestellt worden sein.

Es versteht sich fast von selbst, dass ein Framing aus einer Quelle, die für sich genommen urheberrechtswidrig ist, nicht zulässig ist. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn ein Bild auf einem Server oder ein Film bei Youtube ohne Zustimmung des Urhebers oder Nutzungsberechtigten veröffentlicht wurde. Insofern ist es für uns auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BGH den Fall dem EuGH vorgelegt hat, da der Urheber des Videos ja behauptet hatte, sein Video sei ohne seine Zustimmung bei Youtube eingestellt worden.

Freibrief für Framing aller Art?

Theoretisch könnte man eine Internetseite, einen Internetshop oder auch eBay-Angebote bspw. hinsichtlich von Produktfotos so gestalten, dass sämtliche Produktfotos aus anderen Quellen als Frame auf der Seite angezeigt werden.

Das praktische Problem besteht darin, dass derjenige, der derart geframte Seiten erstellt, sich nicht sicher sein kann, ob das Bild oder der Film, den er als Quelle benutzt, an dieser Stelle mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gestellt wurde. Es wird sicherlich Quellen geben, die hier etwas zuverlässiger sind als einfach nur die Google-Bildersuche…

Was kann der Eigentümer eines Servers tun, auf dem die Bilder oder Filme liegen, die andere framen?

Die geframte HTML-Seite holt sich das Bild oder anderen Content direkt von einem anderen Server. Es versteht sich von selbst, dass der Eigentümer des Servers hiervon nicht begeistert sein wird, da abgesehen davon, dass sein Urheberrecht plötzlich nichts mehr wert ist, zusätzliche Kosten durch Datenverkehr und Traffic anfallen.

Das Einbinden der eigenen Internetseite in ein Frameset kann durch Javascript verhindert werden, die auch als Frame-Killer oder Frame-Buster bezeichnet werden. Möglich ist auch im Webserver einen Response Header zu setzen. Dies bezieht sich nach unserem Eindruck jedoch eher auf komplette Webseiten, nicht jedoch auf einzelne Dateien, wie bspw. Fotos oder Filme.

Welche Möglichkeiten hat der Server-Betreiber noch?

Das EuGH-Urteil wird unter Umständen aufgrund der daraus resultierenden erheblichen Kosten für die Betreiber einiger Internetserver zu ganz neuen Rechtsfragen führen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche durch die Nutzung des Servers im Rahmen der Einbindung von geframten Inhalten sehen wir als schwierig an. Ggf. sind Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes möglich (§§ 823, 1004 BGB).

Eine weitere Alternative kann es natürlich sein, eine Bilddatei oder ein Foto, von dem festgestellt wird, dass diese Datei durch Dritte im Rahmen eines Framing genutzt wird, entweder einfach zu löschen oder auszutauschen. Letzteres ist jedoch ebenfalls nicht ganz unproblematisch, wenn damit ganz bewusst der Nutzer des geframten Bildes geschädigt werden soll.

Gefahrloses Framen aller Art somit möglich?

Die Entscheidung des EuGH wirft doch so einige Praxisfragen auf. Insbesondere würde uns interessieren, warum der BGH diese Frage dem EuGH vorgelegt hat, obwohl nach dem Vortrag des Klägers das Video bei Youtube nicht mit dessen Einverständnis eingestellt wurde. In diesem Fall hätte der BGH sich die Vorlagefrage eigentlich sparen können oder der Ansatz des BGH geht sehr viel weiter: Wenn ein Video irgendwo mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurde, kann es geframt auch von einer anderen Quelle verwendet werden, auch wenn es dort (in diesem Beispiel Youtube) nicht mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurde. In diesem Fall würde gelten, dass, wenn irgendein geschützter Inhalt irgendwo einmal zulässig veröffentlicht worden wäre, urheberrechtliche Ansprüche im Internet eigentlich gar nicht mehr bestehen würden. Insofern sind wir gespannt, wie der Bundesgerichtshof in dem Verfahren I ZR 46/12 den EuGH-Beschluss umsetzen wird.

Fakt ist, dass für Anbieter, Shop-Betreiber oder eBay-Händler, die sich dafür entscheiden, bspw. Produktdarstellungen ausschließlich über Framing darzustellen, zwei Risiken verbleiben:

  • Die Datei, die im Rahmen des Framings angezeigt wird, wurde gar nicht mit Zustimmung des Urhebers an dieser Stelle ins Netz hochgeladen.
  • Oder sehr viel schlimmer: Das Bild wird irgendwann gelöscht oder verändert.

Anbieter müssen somit schon eine Menge Nervenstärke beweisen, wenn sie ihre urheberrechtlichen Probleme ausschließlich über Framing lösen möchten.  Wir können nicht mit gutem Gewissen dazu raten.

Wir beraten Sie.

Stand: 19.12.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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