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Bitte um Frankierung der Rücksendung bei Widerruf ist nicht wettbewerbswidrig

(OLG Hamburg)

Rücksendungen im Allgemeinen auf Grund der Ausübung des Widerrufsrechtes, speziell unfrankierte Rücksendungen, sind für viele Internet-Händler ein Ärgernis. Die Kosten der Rücksendung muss der Verkäufer, wenn er dem Verbraucher ein Rückgaberecht einräumt, im Falle der Einräumung eines Widerrufsrechtes dann tragen, wenn die Ware der Bestellten entspricht und der Wert der zurückzusendenden Ware über 40,00 Euro liegt. Beliebt sind daher eigenmächtige Einschränkungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung wie “Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.” o. ä.

Diese Klauseln gelten und galten als wettbewerbswidrig, da sie die Rechte des Verbrauchers unzulässig einschränken.

Etwas anders sieht die Rechtslage nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 20.04.2007, Az.: 3 W 83/07) bei folgender Formulierung aus:

Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück.

Nach Ansicht der Hamburger Richter lag keine Täuschung des Verbrauchers darüber vor, wer die Kosten der Rücksendung für die Ware zu tragen hat. Der Verwender der Klausel hatte nicht nur ausdrücklich mitgeteilt, dass das Porto umgehend erstattet wird, vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 357 II S. 2 BGB auch nicht, dass die Rücksendung unfrei erfolgen darf. Ein weiteres beliebtes Argument, gerade bei Verwendung der Klausel “Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.”, ist die Ansicht, dass die Rückabwicklung von Verträgen auf Grund der Ausübung des Widerrufsrechtes erschwert wird. Genau dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen dürfen, dass diese Entscheidung ein Einzelfall darstellt. Zum einen sprach der Unternehmer nur eine Bitte aus, das Paket ausreichend zu frankieren, zum anderen wurde deutlich gemacht, dass der Portobetrag, der verauslagt wurde, umgehend zurückerstattet wird. Nicht zuletzt – ganz wichtig – wurde die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht dadurch erschwert, dass mitgeteilt wurde, dass unfreie Sendungen gerade eben nicht angenommen werden.

Die Entscheidung ist kein Freibrief, Rücksendekosten erst einmal auf den Verbraucher abzuwälzen. Was eigentlich zu erstatten ist, ist durch einzelne Rechtsprechung ebenfalls geklärt. Das Amtsgericht Aachen entschied bspw. am 23.08.2006, dass zusätzliche Versandkosten durch eine Express-Sendung durch den Internet-Händler nicht zu erstatten sind.

Da die Abmahner sich aussuchen können, vor welchem Gericht sie klagen und es zudem auf die konkrete Formulierung und Gestaltung der Formulierung ankommt, mit der der Verbraucher gebeten wird, die Rücksendekosten zu erstatten, können wir zur Zeit nicht empfehlen, derartige Klauseln in die Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen.

Auch die durch das OLG Hamburg als zulässig erachtete Klausel stellt keinen Freibrief dar, diese zu verwenden, da nicht gewährleistet ist, dass andere Gerichte der Ansicht des OLG Hamburg folgen werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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