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Kommende Button-Pflicht für Shopbetreiber: Wie muss der Button ab dem 01.08.2012 konkret aussehen?

Sie wünschen eine konkrete Beratung? Umsetzung der Button-Lösung bis zum 01.08.2012: Unser Beratungsangebot für Shopbetreiber

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Neue Button-Pflicht für Internetshops

Wirksame Verträge nur noch mit dem “zahlungspflichtig bestellen” Button!

mehr Informationen

In dem Gesetz “Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” ist in § 312 g Absatz 3 BGB die Verpflichtung vorgesehen, dass Internethändler ab dem 01.08.2012 eine “Schaltfläche” einführen müssen, die auf eine bestimmte Art und Weise beschriftet ist.

Das Gesetz tritt zum 01.08.2012 in Kraft. Vor dem Hintergrund, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine viertel Million Betreiber von Internetshops entweder selbst oder durch beauftragte Programmierer zur Abänderung verpflichtet sind, empfehlen wir allen Shopbetreibern, sich bereits jetzt um die entsprechende technische Umsetzung zu kümmern. Sie sind somit vorbereitet, wenn die Button-Lösung, die eine Übergangsfrist von drei Monaten im Gesetz vorsieht, in Kraft tritt und müssen sich nicht mit mehreren hunderttausend anderen Betreibern von Internetshops um die dann raren Programmierer oder Grafikdesigner bemühen.

Wichtig!

Diese nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Button-Pflicht gemäß § 312 g Absatz 3 BGB). Beachten Sie bitte, dass das Gesetz auch die Verpflichtung vorschreibt, Verbrauchern im Bestellablauf unmittelbar, bevor diese ihre Bestellung abgeben, klar und verständlich und in hervorgehobener Weise die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 EGBGB zu geben. Auch die Umsetzung dieser Informationspflichten wird zukünftig für einen rechtskonformen Bestellablauf von großer Wichtigkeit sein. Wir beraten Sie konkret und individuell für Ihren Internetshop – weil es mit der Änderungs des Buttons oft nicht getan ist!

Die Button-Pflicht für Shopbetreiber ist die wichtigste und einschneidendste gesetzliche Regelung zum Internethandel, die es je gab, da ein fehlender oder falsch gestalteter Button zur Folge hat, dass es zwischen dem Verbraucher als Besteller und dem Shopbetreiber nicht zu einem wirksamen Vertrag kommt. Es geht somit nicht nur – wie in der Vergangenheit – um wettbewerbsrechtliche Probleme. Dieses Gesetz berührt die wirtschaftliche Existenz eines Betreibers eines Internetshops, da er nach Ablauf der Übergangsfrist des Gesetzes, wenn er das Gesetz nicht einhält, keine wirksamen Verträge mehr mit seinen Kunden (Verbrauchern) schließen kann.

Die Theorie

Die gesetzliche Regelung findet sich im § 312 g Absatz 2 BGB. Zukünftig soll es ab dem 01.08.2012 dort heißen:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

§ 312 g Absatz 4 BGB regelt dann, dass die Erfüllung dieser Pflicht Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist.

Es ist somit extrem wichtig, dass Shopbetreiber diese gesetzliche Regelung und die Hintergründe verstehen, um zukünftig gesetzeskonform zu handeln und wirksame Verträge mit Verbrauchern abzuschließen.

Die Regelung gilt für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, klassischerweise somit für Internetshops. Die Regelung gilt nur bei einer Bestellung durch Verbraucher. Ein reiner B2B-Shop braucht keine Änderungen vorzunehmen. Wenn – wie häufig in einem Internetshop – Verbraucher und Gewerbetreibende bestellen können, muss die Informationspflicht jedoch auf jeden Fall umgesetzt werden.

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst sowohl Verträge für eine Warenlieferung wie auch Dienstleistungsverträge. Immerhin geht es in dem Gesetzentwurf in erster Linie darum, Abo-Fallen-Betreibern einen rechtlichen Riegel vorzuschieben. Die Regelung gilt auch für Finanzdienstleistungsverträge.

Die Regelung gilt nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation, d. h. z. B. in erster Linie per Email, geschlossen werden.

Genauere Informationen zur Ausgestaltung der Button-Pflicht aus der Gesetzgebungsbegründung

Die Gesetzgebungsbegründung macht klar, wie der Gesetzgeber sich die konkrete Umsetzung der Button-Pflicht gemäß § 312 g Absatz 3 BGB vorstellt.

Eine Bestätigung des Absendens der Bestellung muss “ausdrücklich” erfolgen. Diese ausdrückliche Bestätigung muss sich auf den Umstand der Zahlungspflichtigkeit beziehen.

Es ist nicht zwangsläufig notwendig, eine Schaltfläche (Button) zu verwenden. Wenn ein Button – wie üblich – verwendet wird, muss die Schaltfläche den Anforderungen des § 312 g Absatz 3 Satz 2 BGB entsprechen.

Der Verbraucher muss – so die Vorstellung des Gesetzgebers – “… mit Elementen der grafischen Oberfläche interagieren, dabei ist es für die Abgabe einer Bestellung erforderlich, eine Schaltfläche zu betätigen”.

Hierbei stellt der Gesetzgeber klar, dass keine Verpflichtung besteht, eine Schaltfläche vorzusehen. So ist bspw. auch sicherlich ein sogenannter sprechender Link möglich. Jedoch wenn die Bestellung – wie üblich – über eine Schaltfläche erfolgt, sind die Gestaltungsvorgaben zu beachten.

Zulässige Formulierungen

Die Schaltfläche ist zu beschriften, dass der Verbraucher eindeutig und unmissverständlich zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Bestellung darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Für die Beschriftung der Schaltfläche sind auch andere als vom Gesetzgeber vorgeschlagene Formulierungen zulässig. Das Gesetz selbst spricht von “mit nichts anderem als den Wörtern “Zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung”, mit der der Button beschriftet sein muss. In der Gesetzgebungsbegründung aufgeführt sind

Formulierungen, die auf keinen Fall zulässig sind, nämlich

“Anmeldung”

“Weiter”

“Bestellen”

“Bestellung abgeben”

Als zulässig angesehen werden

“Kostenpflichtig bestellen”

“Zahlungspflichtigen Vertrag schließen”

“Kaufen” (halten wir für missverständlich!)

oder der eBay-Lobby sei dank:

“Gebot abgeben”

oder

“Gebot bestätigen”

(gilt jedoch wohl auch nur für eBay oder vergleichbare Internet-Auktionsplattformen)

Die Schaltfläche darf mit keinen weiteren Zusätzen versehen werden. Der Verbraucher soll durch den ergänzenden Text nicht von der entscheidenden Information abgelenkt werden.

Wir gehen davon aus, dass es zukünftig umfangreiche wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen über die Frage geben wird, ob die Schaltfläche ordnungsgemäß beschriftet ist oder nicht. Um sich nicht der Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, in erster Linie jedoch der Gefahr von nicht abgeschlossenen Verträgen, ausgesetzt zu sehen, empfehlen wir eindeutig, die vom Gesetzgeber vorgegebene Formulierung “Zahlungspflichtig bestellen” zu verwenden.

Gut lesbar

Die Schrift der Schaltfläche muss gut lesbar sein, d. h. bei üblicher Bildschirmauflösung gut erkennbar sein. Was eine übliche Bildschirmauflösung ist, dürfte wohl vom Anwendungsbereich abhängen. Dies wird bei einer App oder einer reinen M-Commerce-Lösung anders aussehen als bei einer klassischen Internetseite. Als Negativ-Beispiel für eine kontrastarme Gestaltung der Schaltfläche wird eine dunkelrote Schrift auf rotem Hintergrund genannt. Etwaige grafische Elemente auf der Schaltfläche dürfen vom Text nicht ablenken.

Die Regelungen gelten auch bei Verwendung eines Links oder eines Auswahlkastens (Checkbox). Die sicherste Gestaltung ist jedoch auf jeden Fall die, einen deutlich gestalteten Button “Zahlungspflichtig bestellen” zu verwenden.

Danksagung

Bedanken können sich alle Shopbetreiber im Übrigen bei den Abofallenanbietern. Diese haben allen, die über das Internet verkaufen oder Dienstleistungen anbieten diese umfangreichen und weitreichenden Informationpflichten zu verdanken. Wir kennen jedenfalls keinen Internetshop, der seine Kunden darüber im Unklaren lässt, dass die bestellte Ware Geld kostet.

Praktische Gestaltungsvorschläge

Im Folgenden stellen wir Ihnen praktische Gestaltungsvorschläge des Buttons “Zahlungspflichtig bestellen” vor. Für die Beurteilung liegt uns lediglich das Gesetz und die Gesetzesbegründung vor.

Beachten Sie bitte, dass wir für die konkreten Informationen in diesem Beitrag keine Haftung übernehmen können, da weder das Gesetz bisher endgültig verabschiedet wurde, noch Rechtsprechung zu diesem Thema bekannt ist. Alle Angaben sind daher ohne Gewähr! Die nachfolgenden Informationen dienen in erster Linie dazu, dass Shopbetreiber einen ersten Eindruck bekommen, welche Lösungen auf jeden Fall zukünftig nicht zulässig sind und wie eine zulässige Lösung aussehen könnte.

Button-Gestaltungen, die nicht den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen

Nicht vergessen: Falscher Button = kein Vertrag mehr!

– bisher übliche Formulierungen, die die Zahlungs- und Entgeltpflicht nicht deutlich machen

– Gestaltung von Buttons, die zwar den Begriff “Zahlungspflichtig bestellen” enthalten, jedoch nicht gut lesbar sind oder weitere Informationen enthalten

Grund: Schrift ist nicht gut lesbar, der schwierig zu lesende Schriftart

Grund: Zu Kontrastarm und daher nicht gut lesbar

Grund: Schaltfläche darf mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” gekennzeichnet sein

Grund: Button zu klein, nicht gut erkennbar

Button-Gestaltungen, die den Anforderungen des Gesetzgebers in einem Internetshop entsprechen:

– abhängig von der individuellen Darstellung im Bestellablauf unter Berücksichtigung der üblichen Nutzer (Internet, M-Commerce) halten wir zum Beispiel diese Gestaltung für zulässig:

Beratung?

Mandanten, die von uns in der Vergangenheit eine Shopberatung erhalten haben und die unseren Update-Service beziehen, werden wir selbstverständlich konkret über alle kommenden Gestaltungspflichten informieren, nicht nur hinsichtlich der Buttonlösung sondern auch hinsichtlich der Gestaltungspflichten gem. § 312g Abs. 2 BGB. Im Rahmen der von uns seit Jahren angebotenen rechtlichen Absicherung von Internetshops gehen wir selbstverständlich auch auf die Buttongestaltung konkret ein, da es neben einer wettbewerbsrechtlichen Absicherung noch nie so wichtig war, den Anforderungen des Gesetzgebers nachzukommen. Anderenfalls gibt es zwischen dem Shopbetreiber und dem Verbraucher keinen wirksamen Vertrag.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Stand: 05/2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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