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Gewährleistungsausschlüsse bei ebay wirksam?

  • Aktueller Hinweis: Gewährleistungsausschluss oder Gewährleistungsverkürzung wegen neuer BGH-Rechtsprechung unwirksam!
  • Aktuelle BGH-Rechtsprechung:

    Gewährleistungsausschluss eines gewerblichen Händlers für Mängel bei eBay ist unwirksam und wettbewerbswidrig

     

    Eigentlich ist es nichts Neues: Gewerbliche Händler dürfen, wenn sie Ware an Verbraucher über das Internet wie auch sonst verkaufen, die Gewährleistung nicht komplett ausschließen. Dies ergibt sich aus § 475 Abs. 2 BGB, demzufolge Gewährleistungsansprüche gegenüber Verbrauchern bei Neuware mindestens zwei Jahre, bei gebrauchten Waren mindestens ein Jahr betragen müssen.

     

    Ein entsprechender Gewährleistungsausschluss ist somit nicht nur unwirksam sondern auch wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

     

    Der  Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az.: I ZR 34/08) mit dieser Frage befasst. Konkret ging es um ein gewerbliches Angebot bei eBay über ein gebrauchtes Telefon. Im Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen.

     

    Das Grundproblem bei eBay ist, dass sich eBay-Angebote in erster Linie an Verbraucher richten. Der BGH ging daher davon aus, dass sich ein entsprechendes Angebot bei eBay auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtet. Zum Verhängnis war dem Verkäufer geworden, dass er ein Hinweis nicht unzweideutig erteilt hatte. Der BGH fordert, damit auch bei eBay ein Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende gewährleistet ist, zwei Voraussetzungen:

     

    Zum einen wird gefordert, dass eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Verkauf nur an Gewerbetreibende erfolgt. Zum anderen müssen aber auch konkrete Vorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass nur Gewerbetreibende Angebote zum Vertragsabschluss abgeben können.

     

    Ob eBay die Möglichkeit vorsieht, dass nur gewerblich angemeldete Mitglieder ein Gebot abgeben können, ist uns nicht bekannt. Auffällig ist jedenfalls, dass auch bei Industrie- und Gewerbezubehör-Angeboten bei eBay auch Verbraucher die Möglichkeit haben, in der Regel die Produkte zu erwerben.

     

    eBay bietet sich daher als Verkaufsportal für einen reinen B2B-Verkauf nicht zwangsläufig an.

     

    Abschließend geklärt hat der BGH bei dieser Angelegenheit im Übrigen die Frage, ob Wettbewerber AGB abmahnen können, was der BGH zwanglos bejaht hat.

Im Internetauktionshaus ebay hat sich in der letzten Zeit der Trend entwickelt, dass die Anbieter die Gewährleistung für Ihre Produkte grundsätzlich ausschließen. Dies geschieht mit Formulierungen “Dies ist eine Privatauktion, deshalb keine Gewährleistung und kein Rückgaberecht” oder regelmäßig mit dem Hinweis, dass auf Grund der neuen Rechtslage keinerlei Garantie oder Gewährleistung übernommen wird.

Gerade der Hinweis auf die “neue Rechtslage” taucht regelmäßig auf, so dass sich die Frage stellt, ob diese Gewährleistungsausschlüsse rechtswirksam sind.

Grundsätzlich ist bei einem Kaufvertrag die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben.

Was ein Sachmangel ist definiert sich aus § 434 BGB:

§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

 

1.

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

 

2.

wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Die Gewährleistungszeit beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Sache.

Ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB kann er die Gewährleistung nicht grundsätzlich ausschließen.

Unternehmer ist jeder, der ein Geschäft bei ebay in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit macht.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist als solche zu verstehen, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird. Bei Firmen dürfte dies eindeutig sein, wenn ein Verkäufer, wie anhand der Bewertungen zu überprüfen ist, viele Verkäufe innerhalb eines kurzen Zeitraumes vorgenommen hat, wird man ebenfalls davon ausgehen können, dass er dies gewerblich tut.

Der Unternehmer als Verkäufer kann die Gewährleistungszeit von zwei Jahren bei Neugeräten nicht wirksam ausschließen. Bei gebrauchten Gegenständen kann die Gewährleistungszeit gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr beschränkt werden.

Unternehmer haben somit bei ebay immer das Problem, zumindestens ein Jahr lang, für die Mangelfreiheit der Sache einstehen zu müssen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann ein Sachmangel eigentlich vorliegt. Wesentlich ist hier § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem es heißt: “Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.”

Der Gefahrübergang im Verbrauchgüterkauf (Unternehmer verkauft an Verbraucher) ist dann gegeben, wenn der Kunde, d.h., der Käufer, den Gegenstand tatsächlich erhält. Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wie sie im Angebot angegeben ist. Ist ein Gegenstand somit als beschädigt oder defekt angeboten worden, ist dies die vereinbarte Beschaffenheit und der Kunde kann selbstverständlich keinen funktionierenden Gegenstand verlangen.

Auch die Tatsache, dass gebrauchte Gegenstände Gebrauchsspuren haben können, dürfte keinen Mangel darstellen. Soweit jedoch auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder das Gerät nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, darf der Kunde somit ein funktionierendes und im weitesten Sinne mangelfreies Gerät erwarten.

Etwas anders sieht die Rechtslage bei privaten Verkäufern aus, die die oben genannten Formulierung zum Gewährleistungsausschluß verwendet haben. Grundsätzlich ist bei privaten Verkäufen ein Verkauf unter Ausschluß der Gewährleistung bei Gebrauchtwaren möglich . Dies gilt jedoch gemäß § 444 BGB dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Zu beachten ist auch, dass die regelmäßige Verwendung von Gewährleistungsausschlüssen eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellen kann. Auch bei einem privaten Verkäufer ist in diesem Fall der Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn es sich um neu hergestelle Sachen handelt

Der Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den Käufer über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat. Hierbei kann grundsätzlich jeder Sach- oder Rechtsmangel betroffen sein und die Haftung entsprechend ausgeschlossen werden. Erforderlich ist jedoch eine konkrete und bestimmte Angabe des Mangels. Dem Verschweigen eines Mangels steht das Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit oder einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich. Wenn also aus einer Produktbeschreibung zu entnehmen ist, dass der Gegenstand eigentlich funktionsfähig ist, darf der Käufer davon ausgehen, dass er ihm auch als funktionierend verkauft und übergeben wird.

Passiert dies nicht, ist der Haftungsausschluß für die Gewährleistung unwirksam und der Käufer kann entsprechende Rechte geltend machen.

Hat der Käufer seine Informationspflichten erfüllt, gilt § 442 BGB  in dem es heißt: “Die Rechtes des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluß den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.”

§ 442 BGB beinhaltet somit die Tatsache, dass der Käufer, wenn ihm Mängel an der Sache bekannt sind, entsprechende Rechte nicht geltend machen kann.

Zusammengefaßt kommt es somit für die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses darauf an, ob der Verkäufer die Ware ausreichend beschrieben hat. Sind keine Mängel erwähnt, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass es sich um ein funktionierendes Produkt handelt. Ansonsten müssen zum wirksamen Ausschluß der Gewährleistung die Mängel ausdrücklich beschrieben werden.

Ein quasi formularmäßiger Haftungsausschluß, wie er neuerdings bei vielen Internetangeboten mit aufgeführt wird, dürfte somit nicht wirksam sein.

Weiterführende Links: ebay: “Keine Garantie nach EU-Recht” ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss

 Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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