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LG Hamburg: Wie weit geht die Haftung für die Markenrechtsverletzung von Affiliate-Partnern?

Das Landgericht Hamburg hat sich aktuell in einem von Internetrecht-Rostock.de betreuten Verfahren mit der Frage beschäftigt, ob eine Haftung für die Markenrechtsverletzung eines Partners eines Werbepartners besteht (LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2014, Az.: 327 O 16/14). Die Frage nach der Haftung für Markenrechtsverletzungen durch Google-AdWords-Werbeanzeigen ist im Bereich der Affiliate-Werbung von besonderer Bedeutung. In diesem Fall ging es um einen besonders gelagerten Sachverhalt: Normalerweise geht es in entsprechenden Fällen um die Frage nach der Haftung für eine Markenrechtsverletzung des eigenen Werbepartners. In dem aktuell durch das Landgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es dagegen um die Frage, ob auch eine Haftung besteht, wenn der Partner eines eigenen Werbepartners Google-AdWords-Werbeanzeigen in eigener Verantwortung schaltet und es hierdurch zu einer Markenrechtsverletzung kommt.

Ausgangslage: Grundsätzlich Haftung des Auftraggebers

Im Markenrecht gilt, ebenso wie im Wettbewerbsrecht, grundsätzlich eine Haftung des Auftraggebers für Markenrechtsverletzungen eines Beauftragten. Die insoweit maßgebliche Norm des § 14 Abs. 7 Markengesetz lautet wie folgt:

“Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.”

Dies ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, denn anderenfalls könnte sich ein Auftraggeber sehr leicht seiner Verantwortung für die von ihm veranlassten Werbemaßnahmen entziehen. Spannend ist jedoch die Frage, inwieweit ein Auftraggeber auch dann haften muss, wenn die maßgebliche Markenrechtsverletzung nicht durch den eigenen Werbepartner erfolgt, sondern durch einen Partner des eigenen Werbepartners. Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung insoweit von einer grundsätzlichen Haftung des Auftraggebers auch im Falle der mehrstufigen Beauftragung aus. Dementsprechend sah auch das Landgericht Hamburg in der Mehrstufigkeit des Beauftragungsverhältnisses im vorliegenden Fall kein Problem und führte aus:

“Damit wird ein Unternehmensinhaber nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten im Hinblick auf den Einsatz eines Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat. Auch ist es unerheblich, wie die Beteiligten – hier also der Beklagte – mit der … GmbH bzw. mit der … GmbH – ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Eine Entlastungsmöglichkeit gibt es im Rahmen des § 8 Abs. 2 UWG nicht. Die Vorschrift des § 14 Abs. 7 MarkenG ist inhaltsgleich (…). Auch selbständige Unternehmen kommen daher ohne Weiteres als Beauftragte in Betracht (…).”

Aber: Keine Haftung für jegliche geschäftliche Tätigkeit des (Unter-)Beauftragten auch außerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs

Die dargestellte grundsätzliche Haftung des Auftraggebers auch im Fall der mehrstufigen Beauftragung führt offensichtlich zu einer erheblichen Ausweitung des Haftungsrisikos des Auftraggebers. Diese Problematik hatte bereits der Bundesgerichtshof erkannt und eine Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen, “wenn das betreffende geschäftliche Handeln nicht der Geschäftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist, etwa weil er noch für andere Personen oder Unternehmen tätig wird oder weil er neben dem Geschäftsbereich, in dem er für den Auftraggeber tätig wird, noch weitere, davon zu unterscheidende Geschäftsbereiche unterhält. Die Haftung nach § 8 Abs. II UWG erstreckt sich nicht auf jegliche geschäftliche Tätigkeit des (Unter-) Beauftragten auch außerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 8 Abs. II UWG zu unterwerfen.”

Diese Voraussetzungen sah das LG Hamburg im vorliegenden Fall als erfüllt an, denn der Partner des Werbepartners des Beklagten unterhielt lediglich Internetauftritte, auf denen er für eine Vielzahl von Auftraggebern bzw. deren Kunden Werbeanzeigen vorhielt. Die von dem Partner des Werbepartners selbst geschalteten Google-AdWords-Werbeanzeigen, die die streitgegenständlichen Marken enthielten, verlinkten auch lediglich auf die Internetauftritte des Partners des Werbepartners des Beklagten.

Die Entscheidung des LG Hamburg betrifft damit zugegebenermaßen einen besonders gelagerten Fall, der in der Praxis allerdings häufiger vorkommt.

Ein spannendes Detail am Rande: Der Beklagte hatte im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu dem eigenen Werbepartner durchaus darauf geachtet, welche Werbemaßnahmen durch den eigenen Werbepartner veranlasst werden dürfen. Die Schaltung von Google-AdWords-Werbeanzeigen mit anderen als den von dem Beklagten mitgeteilten Daten durch einen Dritten war nach den entsprechenden Regelungen gar nicht vorgesehen. Gleichwohl hätte der Beklagte auch nach dem Urteil des Landgerichtes Hamburg dann für die von dem Dritten veranlassten Werbemaßnahmen haften müssen, wenn dieser Dritte nicht für eine Vielzahl verschiedener Auftraggeber tätig geworden wäre. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte diese Frage beurteilen werden.

Das Urteil des Landgerichtes Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden an dieser Stelle über den weiteren Verlauf des Verfahrens berichten.

Stand:27.08.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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