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BGH zur Haftung für Links: Keine grundsätzliche wettbewerbsrechtliche Haftung für Links

Die Haftung für Links ist eine der großen, nicht abschließend geklärten Fragen des Internetrechts.

Uns begleitet dieses Thema seit den 90iger Jahren. Auf vielen Internetseiten findet man immer noch einen sogenannten Link-Disclaimer. Dieser nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 12.05.1998, in dem angeblich behauptet worden sei, man müsse sich von einem Link ausdrücklich distanzieren, anderenfalls man selber haften würde.

Abgesehen davon, dass das Landgericht Hamburg damals genau das Gegenteil entschieden hatte, gibt es zum Thema “Haftung für Links” erstaunlich wenig Rechtsprechung.

BGH zur Linkhaftung

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14 “Haftung für Hyperlink”) hat sich nunmehr ausführlich mit der Frage der Linkhaftung befasst. Im konkreten Fall ging es um die Frage, inwieweit ein Gewerbetreibender wettbewerbsrechtlich für einen Link haftet.

Um die Entscheidung näher zu verstehen ist es wichtig, sich etwas ausführlicher mit dem Sachverhalt zu beschäftigen.

Darum ging es:

Der Beklagte ist Arzt. Er warb auf seiner Internetseite für eine bestimmte medizinische Behandlung. Am Ende der Werbung befand sich der Hinweis “Weitere Informationen auch über die Studienlage” mit einem Link zu dem Internetauftritt eines Forschungsverbandes für Implantat-Akkupunktur. Die Aussagen, die über den Link erreichbar waren, waren nach Ansicht des Verbands sozialer Wettbewerb e.V., der hier wettbewerbsrechtlich abgemahnt hatte, irreführend.

Zusammengefasst war die Internetseite des Arztes nicht wettbewerbswidrig, sondern lediglich der Inhalt des anklickbaren Links, in dem über die Behandlungsmethode im Weiteren informiert wurde.

Haftung – Ja oder Nein?

Der BGH hat die Klage abgewiesen. Er vertritt die Ansicht, dass der Arzt nicht aufgrund des Links für etwaige dort hinterlegte wettbewerbswidrige Inhalte haftet. “Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit einem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsbenutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, so der BGH.

Wofür dient der Link und wie war er gestaltet?

Für den BGH waren folgende Punkte entscheidend:

  • der Link diente nicht zur Vervollständigung des eigenen Angebotes,
  • der Link war nicht in einem redaktionellen Beitrag auf der Internetseite eingebettet, so dass er für das weitergehende Verständnis dort geäußerter Meinungen oder Ansichten bedeutsam war,
  • bei dem Link handelte es sich nicht um einen Deeplink, sondern lediglich um einen Link auf eine unbedenkliche Startseite.

Gerade der letzte Punkt ist wichtig. Häufig ist es so, dass auf der Startseite einer Internetseite nur allgemeine Informationen zu finden sind. Es versteht sich von selbst, dass es für denjenigen, der den Link setzt, vollkommen unzumutbar ist, alle Unterseiten auf möglicherweise problematische Aussagen zu durchsuchen.

Prüfungspflicht?

Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten “gefahrerhöhenden Verhaltens” kann sich eine Verletzung von Verkehrspflichten ergeben. Dies könnte – theoretisch – zur Folge haben, dass eine Prüfungspflicht besteht. “Der Hyperlink erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte, die sich auf den Internetseiten Dritter befinden.”, so der BGH.

Eine Prüfungspflicht richtet sich jedoch nach dem Einzelfall, insbesondere der Zumutbarkeit.

Was ist zumutbar?

Für die Frage der Zumutbarkeit greift der BGH auf die Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Marktplätzen zurück. Diensteanbieter sind demzufolge nicht verpflichtet, die Information zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Besteht jedoch positive Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, bspw. durch einen konkreten Hinweis eines Dritten, muss gehandelt werden.

Was lief hier konkret?

Der beklagte Arzt hatte nach Abmahnung des Vereins den Link zur Startseite des Forschungsverbandes unverzüglich gelöscht. Daher kam eine Haftung nicht in Betracht. Insbesondere hätte nichts dafür gesprochen, dass der Beklagte bereits vor der Abmahnung Kenntnis von rechtsverletzenden, insbesondere irreführenden Aussagen auf den Unterseiten gehabt hätte.

Wie also Haftung für Links vermeiden?

Das Urteil einmal zusammengefasst, führen folgende Aspekte dazu, dass eine zumindest wettbewerbsrechtliche Haftung für Links eher unwahrscheinlich ist:

  • Link nur auf Startseite und keiner anderen Seite,
  • kein Deeplink,
  • keine Einbettung in redaktionelle Inhalte oder eine gesonderte Formulierung eines “sich zu eigen machen” des Links im Rahmen des Umgebungstextes des Links,
  • unverzügliche Löschung des Links, wenn von dritter Seite auf mögliche Rechtsverstöße unter dem Linkziel hingewiesen wird.

Wichtig ist somit, dass schnell reagiert wird, wenn von dritter Seite eine Information dahingehend erfolgt, dass Inhalte des Linkziels wettbewerbsrechtlich problematisch sind.

Das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist sicherlich noch nicht gesprochen. Es stellt sich bspw. die Frage, ob bei einem Verweis auf eine Internetseite, die sehr viel Content hat, ein Link grundsätzlich entfernt werden muss, wenn eine der Unterseiten einen rechtswidrigen Inhalt enthält, wie bspw. der Link auf die Startseite einer Tageszeitung oder einer großen Pressepublikation oder Wikipedia.

Stand: 06.01.2016

Es berät: Rechtanwalt Johannes Richard

 

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