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Impressum: Muss eine Telefonnummer angegeben werden oder reicht eine Rückruf-Option (OLG Köln)?

Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB regelt als Informationspflicht eindeutig die Angabe der Telefonnummer.

Die Plattform Amazon gibt jedoch im Impressum keine Telefonnummer an. Entweder im Rahmen einer Bestellung kann unter dem Link “Kontaktieren Sie uns” um Rückruf gebeten werden, gleiches gilt im Impressum. Die Rückruf-Option ist mit einer Schaltfläche mit der Aufschrift “Rufen Sie uns an” beschriftet. Diese Möglichkeit gibt es jedoch nicht direkt, sondern es wird lediglich eine Möglichkeit eines Rückrufes angeboten.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt dies für wettbewerbswidrig.

OLG Köln: Rückrufnummer nicht immer notwendig

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 08.07.2016, Az.: 6 U 180/15) sah bei dieser Gestaltung die verpflichtende Angabe einer Telefonnummer als nicht notwendig an.

Gegebenenfalls …

Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB spricht davon, dass eine Telefonnummer anzugeben ist. Über dieser Norm steht Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU demzufolge ist “gegebenenfalls” eine Telefonnummer anzugeben.

Unter dem Strich kam es den Kölner Richtern darauf an, dass dem Verbraucher eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme und Kommunikation möglich sein soll. “Stellt der Unternehmer daher ausreichend andere Möglichkeiten zur Verfügung, ist weder die Angabe einer Telefonnummer noch einer Telefax-Nummer vor der Vertragserklärung des Verbrauchers zwingend erforderlich. Diesen Anforderungen genügt die Beklagte, indem sie mit ihrem Rückrufsystem und den Möglichkeiten per Chat oder per E-Mail mit ihr Kontakt aufzunehmen, dem Verbraucher ausreichende anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten einräumt.”

Etwas umständliches Rückrufsystem ist unproblematisch

Das Rückrufsystem war für die Richter ebenfalls kein Grund für eine Beanstandung:

“Soweit der Kläger im Hinblick auf das Rückrufsystem rügt, die Beklagte sehe mehrere Schritte vor, bis der Verbraucher zur Möglichkeit des Rückrufes gelange, so hat die Beklagte demgegenüber unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die dort vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten sich in der Sache nicht von denen unterscheidet, die auch bei einer telefonischen Hotline abgefragt würden, bis die Verbindung zu einem Mitarbeiter hergestellt werde.”

Hierbei ist im Übrigen davon auszugehen, dass das Rückrufsystem bei Amazon auch tatsächlich funktioniert. Wenn nicht zurückgerufen wird, liegt gerade keine effektive Möglichkeit einer Kontaktaufnahme vor.

Internethändler, die somit keine Telefonnummer im Impressum angeben wollen, müssen somit ein effektives Chat- und Rückrufsystem einrichten.

Nach unserer Auffassung geht jedoch an der Verpflichtung, in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, kein Weg vorbei.

Stand: 06.10.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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