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Neue Informationspflicht ab dem 01.02.2017: Einige Internethändler müssen über die Bereitschaft oder Verpflichtung hinsichtlich der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle informieren

Allen Internethändlern ist die seit Januar 2016 geltende Verpflichtung bekannt, auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU hinzuweisen. Die Online-Streitbeilegungsplattform der EU ist – vereinfacht gesagt – nur eine Vermittlungsplattform, um bei Streitigkeiten das Verfahren an eine ganz konkrete Verbraucherschlichtungsstelle zu verweisen. Nachdem es zuerst einmal die Online-Streitbeilegungsplattform der EU gab, aber noch keine Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland, war die entsprechende Verlinkung zumindest für deutsche Verbraucher sinnfrei. Mittlerweile gibt es einige Verbraucherschlichtungsstellen. Die Verbraucherschlichtung kann somit – theoretisch – durchstarten. Wir raten dennoch von einer freiwilligen Teilnahme ab.

Ab dem 01.02.2017: Informationspflichten für Internethändler mit mehr als 10 Beschäftigten

Ab dem 01.02.2017 gilt die “Allgemeine Informationspflicht” gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VsbG):

§ 36 Allgemeine Informationspflicht
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1.auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Informationspflicht nur, wenn mehr als 10 Mitarbeiter

Die Informationspflicht gilt insbesondere für Internethändler nur dann, wenn der Anbieter am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt hat. Entscheidend für die Frage, ob ein Internethändler ab dem 01.02.2017 verpflichtet ist, über die Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren, ist somit die Anzahl der Mitarbeiter am 31.12.2016. Diese sogenannte Kleinbetriebsklausel, die eine Ausnahme von der Informationspflicht eröffnet, betrifft Unternehmen, die 10 oder weniger Personen am 31.12. des Vorjahres beschäftigt haben. Entscheidend ist die tatsächliche Kopfzahl der beschäftigten Personen. Es kommt somit nicht darauf an (wie bspw. beim Kündigungsschutzgesetz), ob es Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende oder freie Mitarbeiter gibt. Aus § 36 Abs. 3 VsbG folgt nicht, dass beschäftigte Personen Arbeitnehmer sein müssen, so dass auch Freie Mitarbeiter von der Anzahl der Beschäftigten mit umfasst sind.

Im Laufe des Jahres sich verändernde Beschäftigungszahlen wirken sich auf die Informationspflicht gem. § 36 VsbG erst mit Beginn des Folgejahres aus. Es kommt somit immer auf die Anzahl der Beschäftigten zum 31.12. eines Jahres an.

Ausnahme von der Ausnahme

Ganz unabhängig davon muss ein Unternehmer unabhängig von der Beschäftigtenzahl auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder, wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. In diesem Fall muss Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie die Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, in einer entsprechenden Information enthalten sein.

Internethändler (eBay, Amazon oder eigener Internetshop) sind grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Wir können auch keinem Internethändler empfehlen, freiwillig an einem derartigen Verfahren teilzunehmen. Hintergrund unserer Empfehlung ist, dass ein entsprechendes Verfahren für Internethändler finanziell nachteilig ist. Die Kosten, die der Händler in diesem Fall zu tragen hätte stehen in keinem Verhältnis zum Streitwert. Zudem vermuten wir, dass die entsprechenden Verbraucherschlichtungsstellen auch in Fällen, in denen der Verbraucher eigentlich kein Recht hat, einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet, der für den Internethändler nachteilig ist. Nicht zuletzt sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei einem Scheitern der Schlichtung der Verbraucher immer noch seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen kann. In diesem Fall verbleiben dem Internethändler nur zusätzliche Kosten.

Wie zu informieren ist

Gem. § 36 Abs. 2 VsbG muss die Information, d.h. inwieweit der Internethändler bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen

– auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält oder
– zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Da Internethändler in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen haben, über die sie auch auf der jeweiligen Internetseite informieren, reicht nach unserer Auffassung eine entsprechende Information in den AGB. Unsere Mandanten haben wir entsprechend informiert.

Was ist, wenn die Information fehlt?

Wie der fehlende Link auf die OS-Plattform, ist nach unserer Auffassung auch eine fehlende Information über die Bereitschaft oder die Verpflichtung, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, wettbewerbswidrig. Ein entsprechender Verstoß liegt jedoch nur dann vor, wenn der Anbieter mehr als 10 Personen beschäftigt. Dies kann ein Abmahner bis auf wenige eindeutige Fälle in der Regel jedoch nicht nachweisen.

Stand: 02.01.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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