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Bürokratischer Irrsinn ab dem 01.02.2017: Grundsätzliche Informationspflicht von Internethändlern, wenn Streitigkeit mit Verbraucher nicht beigelegt werden kann

Allen Internethändlern bekannt ist die Online-Streitbeilegungsplattform der EU auf die seit dem 09.01.2016 verlinkt werden muss.

Die OS-Plattform der EU dient dazu, um bei einer Streitigkeit diese an die zuständige nationale Verbraucherschlichtungsstelle quasi weiterzuleiten. Eine Verpflichtung von Internethändlern, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, gibt es nicht. Nach unserer Auffassung macht dies aus Sicht der Internethändler aus verschiedenen Gründen auch keinen Sinn.

Unabhängig davon gibt es eine besondere Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit gemäß § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Die Informationspflicht besteht für jeden Internethändler:

Der Internethändler muss für den Fall, dass eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag (somit immer dann, wenn ein Verbraucher bestellt hat) nicht beigelegt werden kann, über die für den Internethändler zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von Anschrift und Webseite hinweisen und weitere Informationen geben.

Eine Ausnahme von dieser Informationsverpflichtung gibt es nicht. Auch die Kleinbetriebsklausel des § 36 VSBG ist hier nicht einschlägig.

Absolut sinnfrei

Wie idiotisch diese Informationsverpflichtung ist, ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Satz 2 VSBG. Der Unternehmer muss nämlich grundsätzlich angeben, welche Verbraucherschlichtungsstelle für ihn zuständig ist. Selbst wenn der Internethändler, weder verpflichtet noch breit ist, an  einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen muss er dennoch 

  • über die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite
    sowie
  • über die fehlende Bereitschaft und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren

informieren.

Diese sinnfreie Informationspflicht ergibt sich im Übrigen bei einer nicht beigelegten Streitigkeit. Voraussetzung ist zum einen eine Streitigkeit, in welcher Form auch immer, zwischen Händler und Verbraucher und zum anderen der Umstand, dass diese nicht durch Verhandlungen im Rahmen des Kunde-Beschwerdemanagement des Unternehmens beigelegt werden kann.

In der Praxis könnte dies somit zur Folge haben, dass bspw. auf eBay-Anbieter ein erheblicher bürokratischer Aufwand zukommen könnte, wenn ein eBay-Käufer, aus welchen Gründen auch immer, einen Fall bei eBay eröffnet und der “Streit” nicht beigelegt werden kann.

Unsere Mandanten erhalten selbstverständlich ein rechtskonformes Informationsmuster.

Stand: 06.01.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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