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Bundeskartellamt überprüft Preisparität bei Amazon und befragt 2400 Händler

Wir hatten bereits im Jahr 2010 auf kartellrechtliche Probleme der sogenannten Preisparität bei Amazon hingewiesen. Die Preisparität, die Amazon seinen Händlern vorschreibt, untersagt Amazon-Händlern, Produkte an anderer Stelle im Internet günstiger anzubieten, als sie diese selbst bei Amazon anbieten. Das Verbot bezieht sich sowohl auf andere Internetshops, wie auch auf Marktplätze, wie eBay oder Rakuten.

Nach unserem Eindruck und nach Berichten unserer Mandanten überprüft Amazon auch die Preisparität und fordert in diesem Fall Amazon-Händler auf, die Preise bspw. im Internetshop anzupassen. Dies kann – theoretisch – bis zur Sperrung des Händler-Accounts bei Amazon gehen.

Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Amazon-Händler zwar durch Amazon eine äußerst verkaufsfördernde Plattform haben, diesen Vorteil erkaufen sie sich jedoch durch hohe Gebühren, so dass naturgemäß in einem eigenen Internetshop ganz anders kalkuliert werden kann.

Wir hatten bereits im April 2010 das Bundeskartellamt mit der Bitte um Prüfung angeschrieben. Aus anderer Quelle ist uns bekannt, dass sich das Bundeskartellamt schon seit längerer Zeit intensiv mit dieser Thematik befasst.

Bundeskartellamt befragt Amazon-Händler

Am 20.02.2013 hat das Bundeskartellamt mitgeteilt, dass es im Rahmen des kartellrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Auswirkungen der Preisparität für Amazon-Händler näher prüfen möchte. Zu diesem Zweck soll eine Befragung von 2.400 Händlern erfolgen, die ihre Waren über Amazon anbieten. Die Händler-Befragung soll möglichst umfangreiche Informationen zur Wirkung der Preisparitätsklausel von Amazon und zur Bedeutung des Amazon-Marktplatzes liefern. Das Bundeskartellamt spricht insofern von einer Web-Befragung. Konkret wird auf eine Internetseite verwiesen, die Befragten können sich dort mit Zugansdaten einloggen.

Die uns vorliegende Mail des Bundeskartellamtes lautet wie folgt:

Sehr geehrte Dame,

sehr geehrter Herr,

 

das Bundeskartellamt prüft derzeit die Auswirkungen der von Amazon praktizierten Preisparitätsklausel auf Händler und Plattformbetreiber. Die in den Teilnahmebedingungen von Amazon Marketplace enthaltene Preisparitätsklausel untersagt es Händlern, Produkte, die sie auf Amazon Marketplace anbieten, gleichzeitig günstiger an anderer Stelle im Internet anzubieten.

 

Im Rahmen der Ermittlungen führt das Bundeskartellamt eine Online-Befragung von 2400 zufällig ausgewählten Händlern durch, die auf Amazon Marketplace Produkte anbieten. Sie sind einer von Ihnen. Bitte füllen Sie den Fragebogen möglichst bald, spätestens aber bis Freitag, den 22. Februar, aus. Sie benötigen dafür etwa 15 min. Mit Ihrer Teilnahme helfen Sie nicht nur uns, sondern auch allen anderen Amazon-Marketplace-Händlern, für die Sie stellvertretend tätig sind.

 

Wichtig: Alle Ihre Angaben werden gegenüber Amazon und anderen Marktteilnehmern vertraulich behandelt. Im Rahmen des Verfahrens ist es möglich, dass Amazon Einsicht in die Ergebnisse der Befragung bekommt. Um Ihre Geschäftsgeheimnisse zu wahren, wird das Bundeskartellamt in diesem Fall Amazon die Antworten der Händler nur in anonymisierter Form, d.h. ohne Angaben von Namen, Firmennamen und Firmenadressen zur Verfügung stellen.

Es folgen dann Link und Zugangsdaten.

Abgefragt wird u.a., auf welchen Plattformen gehandelt wird, wie reagiert werden würde, wenn Amazon die Gebühren um 10 % erhöhen wurde, welche Vorteile jeweils bei eBay und Amazon gesehen werden etc.

Vermutung: Das Bundeskartellamt sieht die Preisparitätsklausel mehr als kritisch

Es liegt auf der Hand, dass das Bundeskartellamt die Preisparität von Amazon als kritisch ansieht, anderenfalls wäre diese Web-Befragung nicht eingeleitet worden.

Die kritische Haltung ergibt sich auch aus einer Aussage von Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Mundt wird mit den Worten zitiert:

“Die Amazon-Preisparitätsklausel, die den Händlern die Freiheit nimmt, ein über Amazon angebotenes Produkt an anderer Stelle im Internet preiswerter anzubieten, kann gegen das allgemeine Kartellrecht verstoßen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn durch die Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Händler auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen beschränkt wird. Hierfür spricht einiges, da die Händler unter normalen Umständen ja ein Interesse haben, ihre Waren auf mehreren Marktplätzen im Internet anzubieten.”

Auch im Weiteren äußert sich das Bundeskartellamt in einer Pressemitteilung kritisch.

“Da die Händler günstigere Konditionen nicht auch in einen günstigen Preis für den Endkunden einfließen lassen können, kann es für alternative, insbesondere für neu hinzutretende, Internet-Marktplätze schwierig sein, neben Amazon eine hohe Reichweite zu erlangen. Es besteht die Gefahr, dass hohe Händlergebühren von Amazon durchgesetzt werden und das System so insgesamt zu einem höheren Preisniveau zu Lasten des Verbrauchers führt, ohne dass er ausreichende Vorteile hiervon hat.”

Sollte sich der Verdacht bestätigen, kann Amazon durch das Bundeskartellamt dazu verpflichtet werden, die Preisparitätsklauseln aus den Teilnahmebedingungen zu streichen, so das Bundeskartellamt.

Teilnahme ist wichtig!

Erstaunt hat uns, dass gerade in letzter Zeit nach Mitteilung unserer Mandanten Amazon wieder mehr auf die Preisparität geachtet hat und Händler aufgefordert hat, diese auch einzuhalten. Um das Bundeskartellamt zu unterstützen, empfehlen wir allen Amazon-Händlern, die vom Bundeskartellamt gebeten werden, sich an der Befragung zu beteiligen, dies auch zu tun. Nach unserem Eindruck braucht das Bundeskartellamt eigentlich nur noch ein paar zusätzliche Argumente, um “den Sack zu zumachen” und dann tatsächlich Amazon die Preisparität zu untersagen.

Eine entsprechende Mitwirkung dürfte somit im Sinne aller Internethändler sein.

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Stand: 25.02.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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