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Gericht entscheidet: Bei Zahlung über PayPal tritt Erfüllung der Kaufpreisverbindlichkeit auch dann ein, wenn später Käuferschutz in Anspruch genommen wird

Internethändler, gerade bei eBay, die PayPal nutzen (müssen) kennen das Problem:

Der Kunde zahlt über PayPal und fordert später über den Käuferschutzprozess bei PayPal, aus welchen Gründen auch immer, das Geld zurück.

Im Ergebnis läuft dies häufig darauf hinaus, dass PayPal, an dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht vorbei, das Geld zurückzahlt. Der Verkäufer schaut oft in die Röhre.

Genau diese Problematik ist nunmehr nach heutigem Stand eine Entscheidung des Landgerichtes Saarbrücken (LG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2016, Az.: 5 S 6/16) gewesen.

Der Fall

Vereinfacht gesagt hatte ein Käufer bei einem gewerblichen Verkäufer etwas gekauft. Dieser hatte PayPal als Zahlungsart angeboten und der Käufer hatte dann den Kaufpreis über PayPal gezahlt.

Mit dem erhaltenen Produkt war der Käufer nicht zufrieden. Das Produkt entsprach nicht dem was der Verkäufer angeboten hatte. Offensichtlich handelte es sich um eine Fälschung auf China.

Der Käufer beantragte daraufhin bei PayPal unter Bezugnahme auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen Käuferschutz mit der Begründung, die gelieferter Maschine weiche erheblich von der Artikelbeschreibung, die zum Bestandteil des Kaufvertrages geworden sei, ab.

Daraufhin forderte PayPal den Verkäufer auf, sich zu erklären. Unter dem Strich wurde der Kaufpreis durch PayPal an den Käufer zurückerstattet, in gleicher Höhe wurde das Konto des Verkäufers belastet. PayPal forderte den Käufer ferner auf, den Artikel zu entsorgen oder zu vernichten “PayPal wolle einen Rückversand ausschließen, da dieser gesetzeswidrig sei”, so das Gericht.

In diesem Berufungsverfahren (das Landgericht hat in erster Instanz die Forderung des Verkäufers abgewiesen) forderte der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises.

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– Anspruch entstanden
– Anspruch erloschen

Der Anspruch ist hier durch Abschluss des Kaufvertrages entstanden und durch den Käufer durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so das Landgericht.

“Mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem PayPal-Konto des Verkäufers ist die Kaufpreisforderung erfüllt”, so das Landgericht.

Nach Ansicht des Landgerichtes passen die Grundsätze der Rechtsprechung zum Sepa-Basis-Lastschriftverfahren ist, bei dem es dem Schuldner gestattet ist, bis zu einer Frist von 8 Wochen die Abbuchung zurückbuchen zu lassen.

Das Käuferschutzverfahren von PayPal ist nach Ansicht des Gerichtes eine gesonderte Dienstleistung, die die Erfüllung nicht berührt:

“Bei dem Käuferschutzverfahren handelt es sich um eine von PayPal angebotene gesonderte Dienstleistung. PayPal verspricht in seiner Käuferschutzrichtlinie, dem Käufer den Kaufpreis inklusive der Versandkosten zu erstatten, wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist. Wichtig ist, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive der Versandkosten unabhängig davon erfolgen soll, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. PayPal-Käuferschutzrichtlinie Ziffer 2, Satz 3). An dieser Ausgestaltung des Käuferschutzes wird deutlich, dass PayPal mit diesem Angebot den Käufern eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspricht, die davon abhängt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat (Ziffer 3.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). Dadurch will PayPal die Fälle absichern, in denen der mit PayPal bezahlte Artikel nicht durch den Verkäufer versandt worden ist (vgl. Ziffer 4.1 der Käuferschutzrichtlinie) oder dass der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie). In dem zuletzt genannten Fall entscheidet PayPal von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht. PayPal’s Entscheidung über den Antrag auf Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung soll ausgeschlossen sein (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie).
Daran wird deutlich, dass dieses Institut des Käuferschutzes zunächst nur die Rechtsbeziehung des Käufers zu PayPal berührt. Wenn PayPal zugunsten des Käufers entscheidet und diesem den Kaufpreis erstattet, tritt der Käufer mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag, der dem PayPal-Käuferschutzverfahren zugrunde liegt, in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab (vgl. Ziffer 6.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie).
Die Exklusivität dieses PayPal Käuferschutzes wird ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen Rechte des Käufers durch den Käuferschutz nicht berührt werden und dass PayPal nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auftritt, sondern lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz entscheidet.
Die von PayPal veranlasste Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto ist nicht von dem Käufer – im vorliegenden Fall also nicht von dem Beklagten, sondern von PayPal veranlasst. Wenn PayPal dem Antrag des Käufers auf Käuferschutz stattgibt und diesem den Kaufpreis erstattet – und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. Ziffer 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie) -, hat sich PayPal durch Ziffer 10.1 b) und c) die Möglichkeit eröffnet, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Empfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen.
Diese Belastung des Empfängerkontos ist eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, sie entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.
Die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, wonach PayPal auch dann zum Einzug berechtigt ist, wenn der Verkäufer die Ware nicht zurückerhält, weil diese auf Veranlassung von PayPal vernichtet worden ist, kann in dem vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben.
Dieses Problem betrifft ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und PayPal.
Da somit die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin gegen den Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.”

Schutzlos gegen das Käuferschutzverfahren?

So ganz sicher scheint sich das Landgericht seiner Sache nicht gewesen zu sein. Nicht umsonst wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wir würden es sehr begrüßen, wenn der BGH die Frage der Wirksamkeit des PayPal-Käuferschutzes einmal näher beleuchten würde. Man darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht lassen, dass die unverzügliche Rückerstattung des Kaufpreises über den PayPal-Käuferschutz eigentlich komplett am deutschen Recht vorbeigeht. Ein Verkäufer hat rechtlich gesehen immer zunächst einmal das Recht der Nachbesserung oder Nachlieferung. Ein “sofort Geld zurück” sieht das deutsche Recht bei Mängeln an der Kaufsache nicht vor.
Vor diesem Hintergrund haben wir erhebliche Zweifel, ob die entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal eigentlich wirksam ist. Das Gericht hatte lediglich angenommen, dass die entsprechenden AGB-Klauseln, die Rechtsbezeichnung zwischen dem Verkäufer und PayPal betreffen. Dies ist jedoch nicht zutreffend, da die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und PayPal ebenfalls davon betroffen ist und der Verkäufer nach unserer Auffassung selbstverständlich argumentieren könnte, dass diese AGB-Klausel unwirksam ist. Immerhin ist er von der Rechtsfolge, nämlich der Rückbuchung des Kaufpreises aufgrund dieser AGB-Regelungen betroffen.
Wir waren schon immer der Ansicht, dass der “Käuferschutz” von PayPal eigentlich mit dem deutschen Recht unvereinbar ist. Aus der Praxis sind uns einige Fälle bekannt, in denen Internetverkäufer, gerade bei eBay, hilflos mit ansehen mussten, wie PayPal gezahlte Beträge einfach an den Kunden zurückzahlt.

Hinzu kommt, dass gerade vielen eBay-Kunden durchaus bekannt ist, dass der PayPal-Käuferschutz ein wunderbares Druckmittel sein kann, um Rechte durchzusetzen, die eigentlich in der Form gar nicht bestehen.

Stand: 10.10.2016

Rechtsanwalt Johannes Richard

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