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Mehrere Oberlandesgerichte entscheiden: Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten nach Elektrogesetz ist nicht wettbewerbswidrig

Elektro- und Elektronikprodukte müssen gem. § 7 Elektrogesetz (ElektroG) gekennzeichnet sein. In der Norm heißt es insofern:

§ 7 Kennzeichnung

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit einem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen …

Mit dem Symbol ist das Mülleimersymbol gemeint, das aus einer unterstrichenen Mülltonne besteht.

Die Herstellerkennzeichnung ist nach § 7 ElektroG immer auf dem Produkt aufzubringen, nur das Mülleimersymbol kann auch auf der Verpackung der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein enthalten sein, wenn des Elektrogerätes für die Kennzeichnung zu klein ist.

Insbesondere Elektronikgeräte, die durch Händler selbst importiert werden, sind oftmals nicht korrekt gekennzeichnet. Eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das ElektroG ist weitreichend, da dies in der Regel mit einer ergänzenden Etikettierung des Produktes selbst verbunden ist. Teilweise nimmt die Rechtsprechung an, dass auf die Marke mit anzugeben ist. Klebefähnchen sollen nicht ausreichend sein.

Bisher hat die Rechtsprechung die fehlende Kennzeichnung, sei es die Herstellerkennzeichnung oder die Kennzeichnung mit einem Mülleimersymbol, als wettbewerbswidrig angesehen. Es wurde in der Vergangenheit viel abgemahnt. Nunmehr schwenkt die Rechtsprechung um und zwar auf der zweitinstanzlichen Ebene von Oberlandesgerichten.

OLG Düsseldorf: Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten des ElektroG ist nicht wettbewerbswidrig

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Aktenzeichen I-15 U 69/14) ist eine fehlende Kennzeichnung von Elektroprodukten nicht wettbewerbswidrig.

Letztlich geht es darum, dass nicht jeder Verstoß gegen eine Vorschrift gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß auslöst. Es muss sich um eine Vorschrift handeln, die geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Vereinfacht zusammengefasst ist das Elektrogesetz ein Mittel zur Durchsetzung von umweltpolitischen Zielen. Auch der Umstand, dass die Verpflichtung aus § 7 ElektroG für Händler, die diese Vorschrift einhalten, mit besonderen Kosten verbunden ist, weil nun einmal die Kennzeichnung von Elektrogeräten Kosten verursacht. “Auch wenn nicht-kennzeichnende Wettbewerber Produktionskosten sparen, ist dies nicht vom Schutzzweck der Vorschrift umfasst. Die Vorschrift hat nicht die Funktion, gleiche Bedingungen unter den Herstellern bei den Produktionskosten zu schaffen. Ein derartiges Ziel wird weder in der Begründung zum Gesetzentwurf erwähnt noch ist es aus der gesetzlichen Regelung abzuleiten.” so das OLG Düsseldorf.

Ein regelmäßiges Argument, das zur Folge hat, dass ein Gesetzesverstoß wettbewerbswidrig ist, ist ferner der Verbraucherschutz. Auch hier steht nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht der Verbraucherschutz, sondern der Umweltschutz im Vordergrund. In diesem Zusammenhang scheint es dem OLG von Bedeutung gewesen zu sein, dass der Beklagte in diesem Verfahren tatsächlich bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß gemeldet war und es “nur” an der Kennzeichnung hakte.

Auch OLG Rostock: Fehlende Kennzeichnung mit dem Mülleimersymbol ist nicht wettbewerbswidrig

Auch das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock, Urteil vom 29.03.2012, Aktenzeichen 2 U 33/11) nimmt an, dass eine fehlende Kennzeichnung von Elektrogeräten mit dem durchgestrichenen Mülleimer nicht wettbewerbswidrig ist. Sehr viel kürzer begründet nimmt das OLG Rostock auch an, dass das ElektroG keine marktverhaltensregelnde Vorschrift ist. “Die Vorschrift dient damit allein dem Umweltschutz, ohne dass die Interessen anderer Marktteilnehmer berührt werden.”.

OLG Köln: Fehlende Kennzeichnung mit Mülleimersymbol ist nicht wettbewerbswidrig

Auch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az.: 6 U 118/14) nimmt an, dass eine fehlende Kennzeichnung mit dem Mülleimersymbol nicht wettbewerbswidrig sei. Die Kennzeichnungspflicht des § 7 Satz 2 ElektroG ist nach Ansicht des OLG keine Vorschrift zum Schutz von Verbraucherinteressen, sondern dient in erster Linie dem Umweltschutz.

Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das ElektroG somit unbegründet?

Dies kann man leider zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht so allgemein sagen. Gerade die sehr ausführlich begründete Entscheidung des OLG Düsseldorf ist nachvollziehbar und sich stimmig. Bei Elektro- und Elektronikgeräten, die über das Internet angeboten werden, gilt jedoch der sog. Fliegende Gerichtsstand mit der Folge, dass ein Abmahner seine Unterlassungsansprüche einfach woanders geltend machen kann, d. h. in einem OLG-Bezirk, dass bisher Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten nach ElektroG unproblematisch durch gewunken hat.

Letztlich müsste diese Frage einmal durch den Bundesgerichtshof geklärt werden, um eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu erreichen.

Die Argumente insbesondere aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf sind jedoch so gut, dass diese natürlich auch unproblematisch in andere Verfahren eingeführt werden können, um noch weitere Oberlandesgerichte zu überzeugen.

Bei einer Abmahnung wegen einer fehlenden Kennzeichnung nach Elektrogesetzt sollte ohnehin niemals einfach so eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dafür sind die Rechtsfolgen viel zu weitreichend. Die aktuelle Rechtsprechung gibt dazu gute weitere Argumente.

Wir beraten Sie.

Stand: 05.05.2015
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