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Kombinationsangebote mit No-Name- und Markenprodukten bei eBay können zu markenrechtlichen Problemen führen

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Dass es bei eBay (wie woanders auch) nicht zulässig ist, No-Name-Produkte als Markenprodukte anzubieten, versteht sich von selbst. Dies wäre ein Verstoß gegen das Markenrecht. Unabhängig davon machte es sich natürlich immer besser, wenn bestimmte Produkte mit Markennamen beworben werden, da insbesondere die Suchfunktion bei eBay auf diese hinterlegten markenrechtlichen Begriffe anspringt.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eBay-Händler auf kreative Ideen kommen, um das No-Name-Produkt etwas hervorzuheben. Wie schnell dies schiefgehen kann, zeigt folgender Fall:

Ein eBay-Händler hatte bei eBay eine No-Name-Motorsäge angeboten sowie als Set noch Öl von Stihl. Hierzu muss man wissen, dass die Marke “Stihl” nicht nur umfangreich markenrechtlich geschützt ist, und zwar nicht nur für Motorsägen sondern auch für Ersatzteile und Zubehör-Artikel, sondern auch wohl eine sogenannte bekannte Marke darstellt, da Stihl von sich selbst  behauptet, Weltmarktführer im Motorsägen-Segment zu sein.

Der Motorsägen-Hersteller Stihl fand es jedenfalls gar nicht lustig, dass bei eBay auf der Suche nach Stihl-Sägen das Angebot des eBay-Händlers im Rahmen der Suchfunktion angezeigt wurde, der ja gar keine Säge sondern nur ein Stihl-Öl angeboten hatte.

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 22.06.2010, Az.: 17 O 41/10 in diesem Fall angenommen, dass die Verwendung des Kennzeichens “Stihl” eine Rufausbeutung und damit unzulässig sei. Normalerweise ist es so, dass derjenige, der legal in den Verkehr gebrachte Original-Markenprodukte anbietet (das Markenrecht spricht hier von einer sogenannten Erschöpung), diese Produkte auch anbieten darf. Dass das angebotene Öl der Firma Stihl markenrechtlich eigentlich unproblematisch war, war wohl unstreitig. Das Problem war, dass die Marke Stihl im konkreten Fall, es wurde nur im Zusammenhang mit einem Öl erwähnt, mit einer qualitativ minderwertigen Kettensäge in Verbindung gebracht wurde und dieses billigere Produkt auf Kosten des Produktes des Markeninhabers verkauft werden sollte. Letztlich ist dies ein klassischer Fall der sogenannten Rufausbeutung.

Praxistipp

Wenn beim Angebot von No-Name-Produkten die Bezeichnung von Markenprodukten in einem eBay-Angebot mit auftaucht, wird es immer problematisch. Wie die Entscheidung des LG Stuttgart, die wir im Übrigen für zutreffend halten, zeigt, nützt es auch nichts, noch ein kleines Original-Markenprodukt als Set mit zu verkaufen, um markenrechtliche Probleme zu vermeiden. Wenn die Beigabe des Original-Markenproduktes im Rahmen eines Sets einen nur wirklichen kleinen Teil ausmacht, sollte der eBay-Händler davon die Finger lassen. Dies hat letztlich zur Folge, dass es dem eBay-Händler gar nicht möglich ist, eine No-Name-Kettensäge mit ein wenig Stihl-Motoröl anzubieten. Dem Händler bleibt in diesem Zusammenhang, wenn er das Set beibehalten will, nichts anderes übrig, als von einem “Markenöl” zu sprechen, ohne das geschützte Kennzeichen zu nennen. Auch eine fotografische Darstellung des Öls in diesem Zusammenhang dürfte problematisch sein.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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