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BGH: In der Abgabe einer Unterlassungserklärung liegt noch kein Anerkenntnis der Abmahnkosten

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist nicht zwangsläufig gleich bedeutend damit, dass auch die Verpflichtung besteht, dass der Abgemahnte nach einer Abmahnung die Abmahnkosten zu zahlen hat. Zum Teil war angenommen worden, dass derjenige, der eine Unterlassungserklärung ohne wenn und aber abgibt damit auch anerkennt, die Abmahnkosten erstatten zu müssen.

Dies gilt selbstverständlich in dem Fall, wenn die Unterlassungserklärung die Verpflichtung enthält, die Abmahnkosten an den Abmahner zu erstatten. Eine derartige Klausel ist in vorformulierten Unterlassungserklärungen, die einer Abmahnung beigefügt sind, durch aus üblich. Eine Verpflichtung, eine derartige Anerkenntnisklausel zu unterzeichnen, gibt es nicht.

BGH: Nur bei einer berechtigten Abmahnung sind die Abmahnkosten zu erstatten

Wenn nicht gerade eine Unterlassungserklärung mit einem ausdrücklichen Kostenanerkenntnis unterzeichnet wird, kommt es bei der Frage ob die Abmahnkosten zu erstatten sind oder nicht darauf an, ob die Abmahnung berechtigt war. Der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12) hat in diesem Verfahren zu dieser Frage ganz konkret entschieden.

Nach Ansicht des BGH kann die reine Abgabe einer Unterlassungserklärung noch nicht als Anerkenntnis des zugrunde liegenden Unterlassungsanspruches und insbesondere der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten angesehen werden. Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und den Streit beizulegen. Dabei ist es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Insbesondere – so unsere Praxiserfahrung – bietet sich die Abgabe einer Unterlassungserklärung an, wenn die Rechtslage unsicher ist und wenn das Geld für ein gerichtliches Verfahren nicht zur Verfügung steht. Die Vermeidung eines Kosten- und Prozessrisikos kann durchaus ein Grund sein, auch in Zweifelsfällen eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Der häufig verwendeten Klausel “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich” kommt nach Ansicht des BGH keine besondere Bedeutung zu, selbst wenn diese Einschränkung in der Unterlassungserklärung nicht enthalten ist, bleibt es Sache des Abmahners nachzuweisen, ob die Abmahnung berechtigt war. Nur in diesem Fall hat er einen Anspruch auf Erstattung der Kosten.

Wenn eine Abmahnung nicht berechtigt ist, gibt es auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung

Die Frage der Berechtigung der Abmahnung im Rahmen der Kostenerstattung zu prüfen ist nicht unüblich. Dies wird auch der kleine Wettbewerbsprozess genannt. Auf den ersten Blick geht es nur um die Kosten, auf den zweiten Blick geht es jedoch eigentlich darum, ob die Abmahnung berechtigt war. Auch eine Frage des Rechtsmissbrauchs oder der fehlenden Aktivlegitimation kann in diesem Verfahren relativ preiswert geklärt werden.

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