Iss dich
gesund: Gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel - Auf die
angesprochenen Verkehrskreise kommt es an
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Die Zeiten, in denen Lebensmittel nur satt
machten, sind längst vorbei. Lebensmittel sollen nicht nur den Hunger stillen,
sondern nach dem Wunsch der Industrie uns auch gesünder, schöner und
leistungsfähiger machen. Die Rechtsprechung hat derartigen Werbeaussagen jedoch
einen relativ kräftigen Riegel vorgeschoben und stellt hohe Anforderungen an die
Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit solcher Aussagen.
So ist
bspw. im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
geregelt, dass Lebensmittel nicht mit Aussagen beworben
werden dürfen, mit denen Lebensmittel Wirkungen zugesprochen werden, die ihnen
nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder nicht hinreichend
wissenschaftlich gesichert sind (§ 11 LFGB). Krankheitsbezogene Aussagen für
Lebensmittel sind, mit Ausnahme für diätische Lebensmittel, gegenüber
Verbrauchern gemäß § 12 LFGB sogar gänzlich verboten. Ergänzend kommt seit dem
01.07.2007 die EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel, die sogenannte
Health Claims-Verordnung hinzu
, die mit Übergangsfristen den Bereich der nährwert- und
gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel zusätzlich reglementiert.
Trotz der allgemeinen strengen Maßstäbe
hinsichtlich der Wirkungsaussagen für Lebensmittel achtet die Rechtsprechung
jedoch im Einzelfall darauf, dass diese Anforderungen nicht völlig überspannt
werden. So hat das Landgericht Wuppertal in einem Urteil vom 18.03.2008, Az. 14
O 10/08 entschieden, dass eine Werbeaussage für Schokolade "vor jeder Autofahrt
einfach ein Stück dieser Schokolade einnehmen und mehrmals tief durchatmen.
Schokolade fördert die Konzentrationsfähigkeit und verhilft so ... zu mehr
Sicherheit im Straßenverkehr" nicht wettbewerbswidrig ist. Streitig war die
Frage, ob die Schokolade mit dieser Aussage als Heil- oder Arzneimittel gelten
würde, wobei es gemäß § 11 LFGB jedoch verboten ist, einem Lebensmittel den
Anschein eines Arzneimittels zu geben. Das Gericht sah dies jedoch anders und
stellte klar, dass der angesprochene Verbraucher die Aussage nicht als ernst zu
nehmende Wirkungsaussage versteht. In der Entscheidung des Landesgerichtes
Wuppertal heißt es insofern:
"Soweit es um die
"Schutzengel-Schokolade" geht, erscheint die Bewertung der Antragstellerin, die
Werbung für die Schokolade, einer Werbung für ein Heil- oder Arzneimittel gleich
oder nahe abwägig. Schon der Text des Verpackungsaufdrucks macht selbst dem
unterdurchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher klar, dass es
sich um eine witzige Produktpräsentation handelt, die nicht ernst zu nehmen ist,
was schon der Hinweis auf die Herstellung der Schokolade "unter Aufsicht
deines persönlichen Schutzengels zeigt". Auch die Aussage, dass der Verzehr der
Schokolade zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr führe, ist als offensichtlich
nicht ernst gemeint für jeden, ob nur jeden nur gering informierten Verbraucher
offenkundig. Eine begriffliche Nähe zu einem Heil- oder Arzneimittel wird durch
die Werbeaussagen nicht hergestellt."
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Auch das
OLG Düsseldorf sieht die Rechtslage wohl ähnlich, weil der Antragstellerin die
Prozesskostenhilfe in der zweiten Instanz versagt wurde.
Der vorliegende Fall ist ein eher seltener
Fall, in denen überspitzte und nicht ernst gemeinte Aussagen tatsächlich nicht
als irreführend und gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen
angesehen worden sind. Bei der Bewerbung für Lebensmittel oder
Nahrungsergänzungsmittel ist bei der Verwendung von Wirkungsaussagen
grundsätzlich größte Vorsicht geboten. Ein Stück weit sind Anbieter auf der
sicheren Seite, in dem sie die geprüften Aussagen des Herstellers verwenden. Ein
beliebter Fehler in diesem Zusammenhang ist es, sich die Aussagen Dritter aus
Büchern, Presseberichterstattungen, Erfahrungsberichten oder Foren zu Eigen zu
machen oder hierauf zu verweisen. Auch für diese Aussagen kann eine
wettbewerbsrechtliche Haftung entstehen.
Weiterführende Infos: Lebensmittelkennzeichnung im Internet