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Iss dich gesund: Gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel - Auf die angesprochenen Verkehrskreise kommt es an

 

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Die Zeiten, in denen Lebensmittel nur satt machten, sind längst vorbei. Lebensmittel sollen nicht nur den Hunger stillen, sondern nach dem Wunsch der Industrie uns auch gesünder, schöner und leistungsfähiger machen. Die Rechtsprechung hat derartigen Werbeaussagen jedoch einen relativ kräftigen Riegel vorgeschoben und stellt hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit solcher Aussagen.

 

So ist bspw. im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt, dass Lebensmittel nicht mit Aussagen beworben werden dürfen, mit denen Lebensmittel Wirkungen zugesprochen werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind (§ 11 LFGB). Krankheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel sind, mit Ausnahme für diätische Lebensmittel, gegenüber Verbrauchern gemäß § 12 LFGB sogar gänzlich verboten. Ergänzend kommt seit dem 01.07.2007 die EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die sogenannte Health Claims-Verordnung hinzu , die mit Übergangsfristen den Bereich der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel zusätzlich reglementiert.

 

Trotz der allgemeinen strengen Maßstäbe hinsichtlich der Wirkungsaussagen für Lebensmittel achtet die Rechtsprechung jedoch im Einzelfall darauf, dass diese Anforderungen nicht völlig überspannt werden. So hat das Landgericht Wuppertal in einem Urteil vom 18.03.2008, Az. 14 O 10/08 entschieden, dass eine Werbeaussage für Schokolade "vor jeder Autofahrt einfach ein Stück dieser Schokolade einnehmen und mehrmals tief durchatmen. Schokolade fördert die Konzentrationsfähigkeit und verhilft so ... zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr" nicht wettbewerbswidrig ist. Streitig war die Frage, ob die Schokolade mit dieser Aussage als Heil- oder Arzneimittel gelten würde, wobei es gemäß § 11 LFGB jedoch verboten ist, einem Lebensmittel den Anschein eines Arzneimittels zu geben. Das Gericht sah dies jedoch anders und stellte klar, dass der angesprochene Verbraucher die Aussage nicht als ernst zu nehmende Wirkungsaussage versteht. In der Entscheidung des Landesgerichtes Wuppertal heißt es insofern:

 

"Soweit es um die "Schutzengel-Schokolade" geht, erscheint die Bewertung der Antragstellerin, die Werbung für die Schokolade, einer Werbung für ein Heil- oder Arzneimittel gleich oder nahe abwägig. Schon der Text des Verpackungsaufdrucks macht selbst dem unterdurchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher klar, dass es sich um eine witzige Produktpräsentation handelt, die nicht ernst zu nehmen ist, was schon der Hinweis auf  die Herstellung der Schokolade "unter Aufsicht deines persönlichen Schutzengels zeigt". Auch die Aussage, dass der Verzehr der Schokolade zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr führe, ist als offensichtlich nicht ernst gemeint für jeden, ob nur jeden nur gering informierten Verbraucher offenkundig. Eine begriffliche Nähe zu einem Heil- oder Arzneimittel wird durch die Werbeaussagen nicht hergestellt."

 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Auch das OLG Düsseldorf sieht die Rechtslage wohl ähnlich, weil der Antragstellerin die Prozesskostenhilfe in der zweiten Instanz versagt wurde.

 

Der vorliegende Fall ist ein eher seltener Fall, in denen überspitzte und nicht ernst gemeinte Aussagen tatsächlich nicht als irreführend und gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen angesehen worden sind. Bei der Bewerbung für Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel ist bei der Verwendung von Wirkungsaussagen grundsätzlich größte Vorsicht geboten. Ein Stück weit sind Anbieter auf der sicheren Seite, in dem sie die geprüften Aussagen des Herstellers verwenden. Ein beliebter Fehler in diesem Zusammenhang ist es, sich die Aussagen Dritter aus Büchern, Presseberichterstattungen, Erfahrungsberichten oder Foren zu Eigen zu machen oder hierauf zu verweisen. Auch für diese Aussagen kann eine wettbewerbsrechtliche Haftung entstehen.

Weiterführende Infos: Lebensmittelkennzeichnung im Internet

 

 

 

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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