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Angebote von Lebensmitteln im Internet: Wie die Darstellung von Informationspflichten nach LMIV im Internet vermieden werden kann

Nach Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) muss seit dem 13.12.2014 beim Angebot von Lebensmitteln im Wege des Fernabsatzes umfangreich über einzelne Aspekte informiert werden. Hierzu gehört bspw.

– Bezeichnung des Lebensmittels
– Bezeichnung von Zutaten
– Allergie- und Unverträglichkeit auslösende Zutaten
– Herstellerinformationen
– etc.

Die Umsetzung dieser Informationspflichten im Rahmen der Lebensmittelkennzeichnung bei Internetangeboten ist sehr aufwendig und haftungsträchtig. So wird bspw. schon seit längerer Zeit beim Angebot von Wein der fehlende Hinweis auf darin enthaltene Sulfite abgemahnt.

Das Problem wird umso größer, wenn ein Lebensmittel-Supermarkt, d.h. ein Vollsortimenter Lebensmittel im Internet anbietet. Wenn der Vertrag mit dem Kunden im Wege des Fernabsatzes erfolgt, hat dies letztlich zur Folge, dass die entsprechenden Lebensmittelinformationen für sämtliche Produkte auch im Internet dargestellt werden müssten.

Dies ist in der Praxis kaum umsetzbar und zudem extrem arbeitsaufwendig und haftungsträchtig.

Die Verpflichtung, über entsprechende Informationen beim Angebot von Lebensmitteln zu informieren, ergibt sich aus der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), dort konkret auf Artikel 14. Artikel 14 beschreibt Fernabsatzgeschäfte, nämlich “Im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden.”

Wie können Lebensmittelanbieter es vermeiden, bei Internetangeboten die Informationen nach LMIV anzugeben?

Abstrakt gesprochen sind die Informationspflichten nach LMIV nicht notwendig, wenn der Vertrag mit dem Kunden nicht im Wege des Fernabsatzes, d.h. über das Internet geschlossen wird. Der Trend geht dahin, dass Supermärkte und Lebensmittelläden Produkte im Internet bewerben und diese dann nach Bestellung über eine Internetseite lokal ausgeliefert werden.

Kein Fernabsatzvertrag und somit auch keine Informationspflicht im Internet wäre dann gegeben, wenn der Vertrag zwischen dem Lebensmittelanbieter und dem Kunden nicht im Internet, sondern erst beim Kunden selbst zustande kommt.

In der Praxis könnte dies so aussehen, dass der Kunde auf einer Internetseite Artikel zusammenstellt und ihm diese dann nach Hause gebracht werden. Erst vor Ort, d.h. der Haustür oder in der Wohnung des Verbrauchers kann der Kunde sich dann bei der Anlieferung entscheiden, ob er Lebensmittel haben möchte oder nicht. Der Kaufvertrag zwischen dem Lebensmittelanbieter und dem Verbraucher kommt – entsprechende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorausgesetzt – somit noch nicht im Rahmen einer Internetbestellung zustande, sondern erst an der Haustür oder in der Wohnung des Verbrauchers. Bevor sich der Verbraucher entscheidet, die Lebensmittel, die er online bestellt hatte, zu kaufen, hat er natürlich – wie im Ladengeschäft – die Möglichkeit, die Produkt-Etiketten genau zu studieren, um weitere Informationen über das Lebensmittel zu erhalten.

Folge ist, dass die ausführlichen, aufwendigen und weitreichenden Informationen nach LMIV in den Internetangeboten selbst, nicht notwendig sind. Die Informationen im Internet wären dann wie ein Werbeprospekt, bei dem ebenfalls die ausführlichen LMIV – Informationen nicht mit dargestellt werden müssen.

Eine entsprechende rechtliche Gestaltung bietet sich natürlich nur bei einer direkten lokalen und persönlichen Lieferung an. Man wird zudem sicherlich allgemein gesprochen verlangen können, dass der Verbraucher tatsächlich Zeit und Muße hat, sich die Lebensmittel genauer anzusehen. Er muss ferner die Möglichkeit haben, auf der Basis absoluter Freiwilligkeit von einem Kauf der bestellten Lebensmittel Abstand zu nehmen.

Es darf sozusagen keine Verbindlichkeit der Online-Bestellung geben.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 02.09.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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