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Leitsatz
Im
Falle einer Drittunterwerfung sind die Abmahnkosten einer weiteren Abmahnung
nicht zu erstatten. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Schadenersatzes.
Landgericht
Bielefeld, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 17 O 59/09 (nicht rechtskräftig)
Landgericht Bielefeld
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In
dem Rechtsstreit
hat
die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Bielefeld auf die mündliche
Verhandlung vom 26.05.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Reinke
für Recht erkannt:
Die
Klage wird abgewiesen.
Die
Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Kostenvollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden.
Tatbestand:
Die
Parteien handeln mit Feinchemie, u.a. über das Internet.
Mit
anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2007 mahnte die Klägerin die Beklagte
umfangreich wegen einer Werbung bei Ebay mit der Artikelnummer xxxx ab (Anlage
K3); in der Werbung ging es um einen 5-kg-Eimer mit Multifunktionstabletten, die
in Schwimmbädern für kristallklares Wasser sorgen sollen (Anlage K2). Das
Ebay-Angebot war am 23.09.2007 beendet worden.
Auf
die Abmahnung teilte die Beklagte mit Schreiben vom 26.10.2007 mit, sie habe
bereits auf die Abmahnung eines Dritten hin eine Unterlassungserklärung
abgegeben; sie übersandte die vom 22.09.2007 datierende Unterwerfungserklärung
gegenüber der Firma C. GmbH & Co. KG aus W. (Anlage K5). Die Klägerin
akzeptierte die Drittunterwerfung, verlangte aber gleichwohl von der Beklagten
mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2008 die Erstattung der Abmahnkosten. Die
Beklagte weigerte sich.
Diese
Abmahnkosten sind nun Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin berechnet sie
wie folgt:
Gegenstandswert:
30.000,00 Euro
Geschäftsgebühr
§§ 13, 14 Nr. 2300 VVRVG 1,3
985,40 Euro
Pauschale
für Post und Telekommunikation
Nr.
7002 VVRVG
20,00 Euro
Gesamtbetrag
1.005,40 Euro
Die
Klägerin legt mit näheren Ausführungen dar, dass die Beklagte zahlreiche
Wettbewerbsverstöße begangen habe. Die Abmahnung sei deshalb berechtigt gewesen,
was sich auch daran zeige, dass die Beklagte über diese Punkte eine
Drittunterwerfung abgegeben habe. Da die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Abmahnung
von dieser Drittunterwerfung nichts gewusst habe und nichts habe wissen können,
müssten ihr die Abmahnkosten ersetzt werden. Der abzumahnende Wettbewerber nehme
nach der Konzeption des UWG die Aufgabe der Überwachung des Wettbewerbsrechtes
wahr; die Übernahme der Kosten durch den Störer dürfe deshalb nicht von Zufällen
abhängig sein. Die Klägerin bestreitet im übrigen, dass diese unverzüglich
angenommen worden sei. Von dem Wettbewerbsverstoß der Beklagten habe die
Klägerin am 04.10.2005 erfahren. Es sei üblich, bei der Kontrolle
konkurrierender Produkte auch schon abgelaufene Transaktionen zu prüfen.
Die
Klägerin beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.005,40 Euro nebst fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise:
die
Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Gebührenforderung ihres Anwaltes
in Höhe von 1.005,40 Euro freizustellen.
Die
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Sie
hält einen Rechtsmissbrauch für möglich. Jedenfalls aber sei die Abmahnung der
Klägerin unberechtigt gewesen, weil ein Unterlassungsanspruch nicht bestanden
habe. Denn durch die Drittunterwerfung sei die Wiederholungsgefahr entfallen,
und zwar nicht nur gegenüber dem Abmahner, sondern gegenüber allen
Wettbewerbern. Die Drittunterwerfung der Beklagten betreffe dieselben Punkte wie
die Abmahnung der Klägerin, was dem Inhalt der Unterwerfungserklärung zu
entnehmen sei. Im übrigen hätten die Anwälte des Drittabmahners bestätigt, dass
sie die Beklagte abgemahnt hätten, aber nach Unterzeichnung der strafbewehrten
Unterlassungserklärung vom 22.09.2009 keine weiteren Schritte gegen die Beklagte
eingeleitet hätten. Da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei, könne auch kein
Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gegeben sein. Im übrigen hält die
Beklagte den angesetzten Geschäftswert für überhöht.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist unbegründet.
Sowohl
der Haupt- als auch der Hilfsklageantrag scheitern, weil der Klägerin kein
Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
Die
Beklagte war wegen derselben Beanstandungen wie durch die Klägerin bereits durch
die Firma C. GmbH & Co. KG abgemahnt worden. Das ist durch das vorgelegte
Schreiben vom 15.01.2009 der Anwälte der Fa. C. GmbH & Co. KG hinreichend
belegt, auch wenn das Abmahnschreiben selbst nicht vorgelegt worden ist. Die
Beklagte hat daraufhin die von ihr verlangte strafbewehrte
Unterlassungserklärung vom 22.09.2007 abgegeben, die die Klägerin selbst als
Anlage K5 vorgelegt hat. Die Unterlassungserklärung umfasst, wenn auch in
anderer Reihenfolge, dieselben Punkte wie die Abmahnung der Klägerin. Sie
bezieht sich, wie an ihrem Anfang aufgeführt, auf das Ebay-Angebot xxx, das auch
der Klägerin Anlass zu ihrer Abmahnung gab.
Durch
diese Unterwerfungserklärung, an deren Ernsthaftigkeit nicht zu zweifeln ist,
ist die Wiederholungsgefahr entfallen. Da eine Wiederholungsgefahr nur
einheitlich bestehen oder nicht bestehen kann, entfällt mit der Unterwerfung
gegenüber einem Mitbewerber die Wiederholungsgefahr gegenüber der Gesamtheit der
Mitbewerber und Abmahnberechtigten. Weitere Abmahnungen wegen desselben
Sachverhaltes sind dann objektiv unberechtigt (Baumbach-Köhler-Bornkamm, UWG 27.
Aufl. § 12 Rn. 1.54 und 1.84; Harte-Bavendamm-Henning-Bodewig, UWG § 12 Rn. 81).
Die subjektive Unkenntnis des Abmahnenden von der Drittabmahnung macht die
Abmahnung nicht zu einer berechtigten Abmahnung. Kostenerstattung nach § 12 Abs.
1 S. 2 UWG kann deshalb nicht verlangt werden.
Ein
Kostenerstattungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Wenn kein Unterlassungsanspruch
besteht, liegt eine Abmahnung natürlich nicht im Interesse des Abgemahnten.
In
Betracht kommt allerdings in derlei Fällen ein Schadensersatzanspruch nach § 9
UWG unter der Voraussetzung, dass der Störer zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Davon ist hier auszugehen. Die Klägerin ist auch Mitbewerberin i.S.d. § 9
UWG.
Im
Ergebnis ist aber festzustellen, dass die Abmahnkosten der Klägerin kein Schaden
i.S.d. § 9 UWG sind.
Allerdings
ist die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung durch den rechtswidrigen und
schuldhaften Wettbewerbsverstoß der Beklagten veranlasst und verursacht worden;
die Abmahnung wiederum hat eine Belastung der Klägerin mit Kosten zur Folge.
Zwischen die Wettbewerbshandlung der Beklagten und die Kostenbelastung der
Klägerin tritt allerdings deren freiwilliger Entschluss, die Beklagte auf
Unterlassung in Anspruch zu nehmen und sie abzumahnen. Durch diese eigene
Entschließung und die eigene Handlung der Klägerin wird aber grundsätzlich die
Kausalkette nicht unterbrochen.
Jedoch
fällt diese Vermögenseinbuße nicht in den Schutzbereich der Norm.
Schutzzweck
eines Schadensersatzanspruches - auch eines solchen nach § 9 UWG - ist es,
Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus einer Verletzungshandlung herrühren; es
geht also um den Ausgleich nachwirkender Folgen eines vergangenen Tuns. Die
Abmahnung hingegen dient dazu, zukünftige Verstöße gegen Wettbewerbsrecht ohne
Prozess zu verhindern; sie knüpft an eine Wiederholungsgefahr an oder an eine
Erstbegehungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird zwar im allgemeinen durch
einen Verstoß in der Vergangenheit begründet; gleichwohl ist es nicht dieser
Verstoß, sondern erst die Wiederholungsgefahr , die einen Unterlassungsanspruch
begründet und zur Abmahnung berechtigt. Die Abmahnung ist also einem
Unterlassungsanspruch zugeordnet, nicht einen Schadensersatzanspruch (vgl.
Hefermehl-Köhler-Bornkamm aaO, § 12 Rn. 1.88 und § 9 Rn. 1.29).
Ausnahmsweise
sind die Kosten einer Abmahnung trotzdem als Schaden einzustufen, wenn die
Abmahnung daneben dem Zweck dient, eine noch andauernde wettbewerbswidrige
Handlung zu beenden, aus der dem Abmahnenden Schaden oder weiter Schaden droht
(BGH GRUR 2007, 631). Die Abmahnung ist insoweit eine Art Rettungshandlung, die
der Schadensvermeidung oder -minderung dient und nach § 254 BGB sogar geboten
sein kann. Der Ersatz von Rettungskosten ist vom Schutzzweck der Norm
umfasst.
Es
mag dahinstehen, ob die Einstellung eines Angebotes bei Ebay stets als
Dauerverstoß für die Zeit, in der Aktion läuft, anzusehen ist. Jedenfalls ist
dieser Dauerverstoß in dem Augenblick der Angebotsbeendigung mit beendet. Das
war hier am 23.09.2007, also bevor die Klägerin überhaupt Kenntnis von dem
Angebot der Beklagten nahm. Ihre Abmahnung vom 014.10.2007 kann daher nicht dem
Zweck gedient haben, Schaden aus der Aktion der Beklagten mit der Nummer xxx von
sich abzuwenden.
Damit
ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu verneinen und ihre Klage
abzuweisen.
Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Nr. 11,711 ZPO.
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