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LG Essen: Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB bei
Internetshops
Das Landgericht Essen hat
sich mit Urteil
vom 13.02.2003, AZ 16 O 416/03 wieder einmal zu grundlegenden Fragen des
E-Commerce geäußert.
Hintergrund des Urteils ist einer
der derzeit häufiger vorkommenden Fälle einer falschen Preisangabe der
Ware im Angebot. In diesen Fällen ist die grundsätzliche Entscheidung von
Belang, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Die
Rechtsprechung hat hier sehr
unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Das Landgericht Essen hat sich der
Frage auf der Basis der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin
genähert. Um auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Entscheidung treffen zu können, hat das Landgericht herausgearbeitet, ob diese
überhaupt wirksam in den Vertrag mit dem Käufer miteinbezogen wurden. Zutreffend
hat das Landgericht hierbei angenommen, dass ein Link auf der Seite, die den
Bestellvorgang enthält, ausreichend ist. In der Praxis empfehlen wir zudem, die
Kenntnisnahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Haken, die in der
Kunde setzen muss, bestätigen zu lassen.
Die übliche Klausel " Die Annahme
Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung der Ware " wurde dabei als zulässig
erachtet.
Auch durch die Bestellbestätigung
gem. § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB ist keine Kaufvertrag zu Stande gekommen, da diese
nur als Bestellbestätigung und nicht als Annahme des Vertragsangebotes
formulierte war. In der Praxis ist
hier immer wieder zu beobachten, dass es so ungewollten Vertragsschlüssen
kommt, wenn die Bestellbestätigung eine unglückliche Formulierung enthält.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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