lg-halle-1s-28-05

Leitsatz

Die Musterwiderrusfbelehrung nach § 14 I BGB-InfoV Anlage 2 2003 ist mangels Deutlichkeit rechtswidrig und stellt keine ausreichende Belehrung des Verbraucher dar.

Beachten  Sie auch die Urteilsbesprechung

LG Halle, Urteil vom 13. 5. 2005 –  AZ :1 S 28/05

Zum Sachverhalt:

Die Kl. begehrt von der Bekl. Kaufpreiszahlung. Am 1. 12. 2003 erschien ein Mitarbeiter der Kl. unangemeldet in der Wohnung der Bekl. und bot dieser an, bei der Kl. eine “Lexikothek” (“Märchen der Welt, 1. Staffel”) zu bestellen. Im Verlaufe des Gesprächs mit dem Mitarbeiter der Kl. unterzeichnete die Bekl. die Formular-“Bestell-Urkunde”, die ihr der Mitarbeiter der Kl. – nach handschriftlicher Einfügung der betreffenden Angaben zur Art der “Lexikothek”, zum Kaufpreis (1989 EUR), zum voraussichtlichen Liefertermin (20. 12. 2003) und zur Teilzahlungsvereinbarung (Teilzahlungspreis: 2385 EUR) – zur Unterschrift vorgelegt hatte. Eine der vorgedruckten Regelungen zum Teilzahlungskauf lautet:

“Gerät der Käufer bei Teilzahlungskauf mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten, ganz oder teilweise, mindestens mit 10% des Kaufpreises des übergebenen Systems in Verzug, so wird der Restkaufpreis sofort fällig”.

In einem grau unterlegten, von dem übrigen Text (der in schwarzen Lettern auf weißern Untergrund abgedruckt ist) abgesetzten Feld unterhalb der Unterschriftsleiste heißt es:

“Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: … I-GmbH”.

Der Bekl. gingen die bestellten Bücher am 19. 12. 2003 oder 20. 12. 2003, der genaue Zeitpunkt ist streitig, zu. Unstreitig gab die Bekl. die Bücher am 20. 12. 2003 bei einer Filiale der Deutschen Post AG zur Rücksendung an die Kl.auf.

Nachdem die Bekl. weder die in dem Bestellformular vereinbarte Anzahlung noch die vereinbarten Raten gezahlt und auch auf eine unter Fristsetzung ausgesprochene Zahlungsaufforderung der Kl. nicht reagiert hatte, kündigte die Kl. mit der Klageschrift vom 1. 6. 2004 die Teilzahlungsvereinbarung. Die Kl. verlangt mit der Klage die Zahlung des Teilzahlungspreises in Höhe von 2385 EUR sowie Ersatz von durch die Bekl. nach Grund und Höhe bestrittenen Inkassokosten in Höhe von 261,50 EUR, Kontoführungsgebühren in Höhe von 8,69 EUR, Schuldnerdateiauskunftsgebühren in Höhe von 1,30 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 7,98 EUR.

Die Kl. hat die Ansicht vertreten, sie habe den Anforderungen des BGB an den Inhalt der Widerrufsbelehrung genügt, weil die in der “Bestell-Urkunde” vorformulierte Belehrung dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 I der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) entspreche. Die Rücksendung der Bücher am 20. 12. 2003 sei demnach nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 I 2 BGB erfolgt, die nach Klägerauffassung mit Ablauf des 1. 12. 2003 zu laufen begann.

Die Bekl. hat behauptet, der Mitarbeiter der Kl. habe ihr im Verlaufe des Verkaufsgesprächs vom 1. 12. 2003 zugesichert, dass sie die Bücher zunächst “testen” und bei Nichtgefallen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Bücher wieder zurücksenden könne. Daher sei die Rücksendung unabhängig von den gesetzlichen Widerrufsregelungen rechtzeitig erfolgt. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, es komme für den Fristbeginn nicht auf den Tag der Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung an, sondern es sei in dem hier vorliegenden Fall eines Haustürgeschäfts über die Lieferung von Waren nach § 355 III 2 BGB der Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger für den Fristbeginn maßgebend. Daher sei die Rücksendung der ihr nach Beklagtenbehauptung erst am 20. 12. 2003 zugegangenen Bücher am selben Tage fristgerecht erfolgt. Zuletzt ist die Bekl. der Ansicht gewesen, dass unabhängig

von der Frage einer Zusicherung des Mitarbeiters der Kl. und unabhängig von der Maßgeblichkeit des Eingangs der Waren für den Fristbeginn der Widerruf deshalb fristgemäß erfolgt sei, weil die Widerrufsbelehrung drucktechnisch nicht hinreichend deutlich gestaltet sei.

Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, mit der Rücksendung der Bücher am 20. 12. 2003 sei ein fristgerechter Widerruf erfolgt, weil – in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Bekl. – bei Haustürgeschäften über die Lieferung von Waren nach § 355 III 2 BGB der Tag des Eingangs der Waren beim Verbraucher für den Fristbeginn ausschlaggebend sei. Aber auch unabhängig davon sei der in der Rücksendung liegende Widerruf der Bekl. nicht verfristet gewesen, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen des BGB genüge, und zwar ungeachtet dessen, dass der Wortlaut der Belehrung dem Muster in Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV entspreche. Aus dem Text der Musterwiderrufsbelehrung gehe nicht zweifelsfrei der genaue Beginn der Widerrufsfrist hervor, so dass der Verbraucher nicht in die Lage versetzt werde, von seinem Widerrufsrecht uneingeschränkt Gebrauch zu machen.

Mit der Berufung verfolgte die Kl. ihr erstinstanzliches Begehren ohne Erfolg weiter.

Aus den Gründen:

Der Kl. stehen gegenüber der Bekl. der geltend gemachte Kaufpreiszahlungsanspruch und der Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten nicht zu, weil die Bekl. ihre Vertragserklärung vom 1. 12. 2003 durch (Rück-)Absendung der gelieferten Bücher am 20. 12. 2003 nach §§ 312 I 1, 355 I BGB wirksam widerrufen hat. Dabei kann dahinstehen, ob für den Beginn der Widerrufsfrist die Regelung des § 355 III 2 BGB und damit der Zeitpunkt des Eingangs der Bücher bei der Bekl. maßgebend ist und ob diese Vorschrift die Regelungen zum Fristbeginn in § 355 II 1 und 3 BGB immer dann modifiziert, wenn es sich bei dem Haustürgeschäft – wie hier – um ein Warenlieferungsgeschäft handelt (dies bejahend: Staudinger/Kaiser, BGB, 2004, § 355 Rdnr. 54; verneinend: LG Dortmund, NJW 2003, 3355; Martis/Meinhof, MDR 2004, 4 [9]; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. [2005], § 355 Rdnr. 12). Selbst wenn man dies entgegen der Rechtsansicht des AG verneinte, wozu die Kammer nicht nur wegen der systematischen Einbettung des § 355 III 2 BGB in den allein das Erlöschen der Widerrufsfrist regelnden § 355 III BGB neigt und wofür auch der Gegenschluss aus § 312d II BGB spricht, wäre der mit der (Rück-)Absendung der Bücher am 20. 12. 2003 erfolgte Widerruf nicht verspätet erfolgt. Denn die Kl. hatte die Bekl. nicht i.S. von § 355 II BGB ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass die Zwei-Wochen-Frist des § 355 I 2 BGB noch nicht in Gang gesetzt war, als die Bekl. die Bücher am 20. 12. 2003 bei einer Filiale der Deutschen Post AG einlieferte. Zwar entspricht die von der Kl. verwendete, entgegen der Beklagtenauffassung drucktechnisch hinreichend klar gestaltete Belehrung dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV. Weil § 14 I BGB-InfoV und dessen Anlage 2 allerdings – zum Nachteil des Verbrauchers – nicht mit den gesetzlichen Regelungen in §§ 355 II, 187 I BGB übereinstimmen und damit den Rahmen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB überschreiten, ist § 14 I BGB-InfoV einschließlich seiner Anlage 2 rechtswidrig und mangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig. Das wiederum hat zur Folge, dass die Kl. sich nicht darauf berufen kann, die in der “Bestell-Urkunde” vom 1. 12. 2003 erfolgte Widerrufsbelehrung genüge nach § 14 I BGB-InfoV den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung. Vielmehr ist die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Belehrung an den gesetzlichen Vorgaben selbst zu messen. Denen genügt die von der Kl. verwendete Belehrung nicht.

Im Einzelnen:

1. § 14 I BGB-InfoV und seine Anlage 2 sind unwirksam. Denn sie bewegen sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB. Art. 245 Nr. 1 EGBGB ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung Inhalt und Gestaltung “der dem Verbraucher gem. §§ 355 II 1, 356 I 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden

Vorschriften des BGB mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen”.

Im Ausgangspunkt teilt die Kammer die Einschätzung von Bodendiek (MDR 2003, 1 [3]), der meint, die Verordnungsermächtigung impliziere, dass der Verordnungsgeber im Hinblick auf die Vielzahl an denkbaren Konstellationen im Bereich der Verbraucherverträge eine typisierte Musterwiderrufsbelehrung im Interesse der Rechssicherheit des Unternehmers entwickeln sollte und durfte. Die Grenze wird aber dadurch gezogen, dass die Verordnungsermächtigung ausdrücklich dazu ermächtigt, den Inhalt “der dem Verbraucher gem. § 355 II 1 (…) mitzuteilenden Belehrung” festzulegen. Eine dem Art. 80 I 2 GG genügende, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung ist Art. 245 Nr. 1 EGBGB nur dann, wenn man – wie die Kammer es tut – diese Bezugnahme auf § 355 II 1 BGB so versteht, dass der Verordnungsgeber (nur) ermächtigt war, den Inhalt einer Belehrung festzulegen, die geeignet ist, dem Verbraucher i.S. von § 355 II 1 BGB “seine Rechte deutlich” zu machen. Mit anderen Worten: Legt man Art. 245 EGBGB im Lichte des Art. 80 I 2 GG so aus, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt sind, so ermächtigt diese EGBGB-Regelung (nur) zu einer solchen Festlegung des Inhalts der Widerrufsbelehrung, die sich in den Grenzen der gesetzlichen Vorgaben hält und insbesondere der Grundanforderung des § 355 II 1 BGB genügt, wonach dem Verbraucher eine Belehrung mitzuteilen ist, die ihm “seine Rechte deutlich macht”. Im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit für den Unternehmer und Verbraucherschutz überschreitet jede von Bodendiek beschönigend als “Unschärfe” angesprochene, den Verbraucher benachteiligende Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben in § 355 II BGB und den diesen “ergänzenden Vorschriften” (vgl. § 14 I BGB-InfoV) diese vorstehend dargestellte Grenze der Verordnungsermächtigung. Derlei Abweichungen existieren mehrere:

a) So spricht das Muster in der Anlage 2 zu § 14 I und III BGB-InfoV davon, die Frist beginne “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”, was nach § 187 I BGB, der zu den § 355 II BGB “ergänzenden Vorschriften des BGB” i.S. des § 14 I BGB-InfoV zählt, unrichtig ist (Palandt/Heinrichs, § 14 BGB-InfoV Rdnr. 5). Die Widerrufsfrist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung (vgl. auch: BGHZ 126, 56 = NJW 1994, 1800).

b) Es genügt auch nicht der Verordnungsermächtigung, wonach der Verordnungsgeber den Inhalt einer dem Verbraucher “seine Rechte deutlich” machenden Belehrung festlegen sollte, wenn nach dem Inhalt des Belehrungsmusters die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginnt. Diese Formulierung macht dem Verbraucher nicht seine Rechte “deutlich” (§ 355 II 1 BGB), sondern ist für den rechtlichen Laien undeutlich. Dem Verbraucher wird nicht hinreichend klar, dass und unter welchen Voraussetzungen er möglicherweise auch weit jenseits von zwei Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit hat, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (so zutreffend auch: Masuch, NJW 2002, 2931 [2932]; Ulmer, in MünchKomm-BGB, 4. Aufl. [2003], § 355 Rdnrn. 45, 52).

c) Bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag (§ 492 I 1 BGB) weicht das Muster auch insofern zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorgaben ab, als § 355 II 3 BGB keine Berücksichtigung findet. Danach beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden (Palandt/Heinrichs, § 14 BGB-InfoV Rdnr. 5).

Weil sich Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV zum Nachteil des Verbrauchers nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung (Art. 245 EGBGB) hält, ist die BGB-InfoV insoweit nichtig (allgemein zur Rechtsfolge der Überschreitung der Rechtsverordnung über die Grenzen der Ermächtigung hinaus:

BVerfGE 13, 248 [255] = NJW 1962, 147; BVerfGE 31, 145 [176] = NJW 1971, 2122; BVerfGE 42, 374 [387] = NJW 1977, 1443; BVerfGE 58, 68 [79] = NJW 1981, 1998). Das hat zur Folge, dass sich die Kl. nicht darauf berufen kann, sie habe eine der BGB-InfoV genügende Widerrufsbelehrung verwendet, für die nach § 14 I BGB-InfoV die Vermutung der Ordnungsgemäßheit streite. Die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Belehrung ist – mangels Wirksamkeit des § 14 I BGB-InfoV und der Anlage 2 – an den gesetzlichen Vorgaben selbst zu messen. Denen genügt die von der Kl. verwendete Belehrung nicht, weil die Bekl. nicht i.S. von § 355 II 1 BGB “deutlich” über den Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist belehrt wurde (“frühestens”; “mit Erhalt dieser Belehrung”). Die Formulierung “frühestens” ist – unabhängig von der Frage, ob § 355 III 2 BGB die Regelungen zum Fristbeginn in § 355 II 1 und 3 BGB bei Warenlieferungshaustürgeschäften modifiziert – undeutlich, denn der juristische Laie weiß nicht, wann in seinem konkreten Fall die Frist zu laufen beginnt, ob ein Fall des frühestmöglichen Beginns vorliegt oder ein Fall, in dem die Frist erst später zu laufen beginnt. Im Übrigen ist die Formulierung “mit Erhalt dieser Belehrung” aus den o.g. Gründen irreführend. Genügte die Widerrufsbelehrung durch die Kl. demnach nicht der Grundanforderung des § 355 II 1 BGB, wonach die Belehrung so gestaltet sein muss, dass sie dem Verbraucher “seine Rechte deutlich macht”, so konnte sie nicht den Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 355 I 2 BGB in Gang setzen, so dass die Bekl. auch dann noch wirksam ihre Vertragserklärung durch (Rück-)Absendung der Bücher am 20. 12. 2003 widerrufen konnte, wenn man entgegen der Rechtsansicht des AG und mit der Kl. der Auffassung wäre, dass § 355 III 2 BGB in der Frage des Fristbeginns bei Haustürwarenlieferungsvertragen nicht einschlägig ist.

2. Die im Übrigen zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Regionalverkaufsleiter der Kl. in dem Gespräch vom 1. 12. 2003 zusicherte, die Bekl. könne die Bücher zunächst nach Erhalt “testen” und bei Nichtgefallen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Lieferung wieder zurücksenden, kann nach alledem offen bleiben. Selbst wenn eine solche Zusicherung nicht erfolgt wäre, hätte die Bekl. ihre Kaufvertragserklärung wirksam widerrufen.

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