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Leitsatz:
- Eine
Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse lässt sich nicht daraus
ableiten, dass diese bestimmte Verwendung branchenüblich ist und der
Rechteinhaber von dieser Verwendung Kenntnis hatte und keinen Vorbehalt
geäußert hat.
- Die
Annahme einer Nutzungsrechtsübertragung durch schlüssiges Verhalten scheitert
mit der Zweckübertragungsregel dann, wenn die streitige Nutzungshandlung für
die Erreichung des Vertragszweckes nicht unbedingt erforderlich war.
- Es
ist nicht rechtsmißbräuchlich, wenn der Rechteinhaber auf seine formal
bestehende Rechtsposition beharrt und diese gerichtlich geltend
macht.
LANDESGERICHT
HAMBURG
Urteil
vom 14.3.2007
Geschäftszeichen: 308 O 730/06
1.
Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 wird bestätigt.
2.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die
Parteien streiten über die Berechtigung der Antragsgegnerin, Lichtbilder im
Rahmen einer Restwertbörse für Autos im Internet öffentlich zugänglich machen zu
dürfen.
Der
Antragsteller ist Kfz-Gutachter. Er erhält seine Aufträge in erster Linie von
geschädigten Kfz-Besitzern und fertigt für diese Gutachten zum Nachweis der an
den Fahrzeugen eingetretenen Schäden gegenüber den Versicherern. Die Gutachten
werden üblicherweise direkt an die Versicherer übersandt.
Im
September 2006 fertigte der Antragsteller im Auftrag der Unfallgeschädigten das
Gutachten Nr. 662 über Schäden an einem PKW Renault Twingo. In dem (als Anlage
ASt. 1 vorliegenden) Gutachten befinden sich Lichtbilder von dem mit den
Beschädigungen. Die Lichtbilder sind von dem beim Antragsteller angestellten
Zeugen W gefertigt worden, der unter dem 06.11.2006 an Eides statt versichert
hat, die ausschließlichen Nutzungsrechte dem Antragsteller übertragen zu
haben.
Das
Gutachten leitete der Antragsteller der Antragsgegnerin als Versicherer zu. Aus
abgetretenem Recht der Geschädigten stellte er dieser mit seiner
Vergütungsforderung für das Gutachten für die Lichtbilder gesondert Euro 36,00
in Rechnung.
Die
Antragsgegnerin digitalisierte drei der Lichtbilder aus dem Gutachten und
stellte diese Bilder (wie aus der Anlage ASt. 7 ersichtlich) unter www.….de in
eine so genannte Restwertbörse ein. Dabei handelt es sich um ein von der
Autoonline GmbH Informationssysteme betriebenes Portal, auf dem für beschädigte
Fahrzeuge Angebote von gewerblichen Käufern eingeholt werden können. Das Portal
wirbt damit, dass pro Jahr mehr als 500.000 Fahrzeuge eingestellt werden und
mehr als 1.000 registrierte Händler sowie 4.000 Sachverständige Zugriff darauf
haben. Der Zugang zur Restwertbörse ist auf registrierte Nutzer beschränkt und
passwortgeschützt. Die Antragsgegnerin bedient sich der Restwertbörse zur
Ermittlung des Fahrzeugrestwerts und damit zugleich zur Überprüfung des
Gutachtens.
Der
Antragsteller sieht sich durch die Nutzung der Lichtbilder in der Restwertbörse
in seinen Rechten verletzt. Nach erfolgloser Abmahnung vom 12.10.2006 erwirkte
er am 08.11.2006 im Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung, mit der der
Antragsgegnerin zur Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten worden
ist, die drei Lichtbilder des Renault Twingo öffentlich zugänglich zu machen,
wie in dem Internetauftritt www….de geschehen.
Dagegen
wehrt sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Die Antragsgegnerin macht
geltend, zur Nutzung der Lichtbilder berechtigt gewesen zu sein. Denn dieses
Nutzungsrecht sei ihr übertragen worden. Einziger Zweck der Lichtbilder sei es,
diese dem Versicherer zur Schadensregulierung zu überlassen. Es sei seit Jahren
branchenüblich und auch dem Antragsteller bekannt, dass sie, wie andere
Versicherer, sich solcher Restwertbörsen zur Ermittlung des tatsächlichen
Restwerts der Fahrzeuge bedienen und zu diesem Zweck Fotos aus den Gutachten
dort einstelle. Wenn also der Antragsteller ihr im Wissen dieser
branchenüblichen Verfahrensweise sein Gutachten mit den Fotos überlasse und sich
zudem die Fotos noch gesondert bezahlen lasse, dann gestatte er konkludent auch
die branchenübliche Einstellung in die Restwertbörse. Vorbehalte seien insoweit
– auch vom Antragsteller – niemals gemacht worden. Hintergrund dieser
Auseinandersetzung sei allein, dass die Antragsgegnerin sich geweigert habe, die
Kosten eines nach ihrer Auffassung ungenügenden Gutachtens des Antragstellers zu
übernehmen. Vor diesem Hintergrund sei das Beharren auf einer möglicherweise
vorhandenen formalen Rechtsposition aber rechtsmissbräuchlich. Denn für den
Antragsteller habe ein solches Foto nach Erstellung und Ablieferung des
Gutachtens keinerlei Wert mehr.
Die
Antragsgegnerin beantragt,
die
einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde
liegenden Antrag zurückzuweisen.
Der
Antragsteller beantragt,
die
einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 zu bestätigen.
Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die
einstweilige Verfügung ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den
Widerspruch zu bestätigen. Denn der Antragsteller hat auch danach einen aus § 97
Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin, die Nutzung der
Lichtbilder zu unterlassen.
1.
Die Lichtbilder sind urheberrechtlich jedenfalls gemäß § 72 UrhG wie
Lichtbildwerke geschützt.
2.
Die ausschließlichen Nutzungsrechte nach den §§ 15 ff UrhG stehen dem
Antragsteller aus abgeleitetem Recht seines Mitarbeiters W zu. Das folgt aus der
entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Zeugen W vom 06.11.2006 (Anlage
ASt. 13).
3.
Die Antragsgegnerin hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Antragstellers
entnommen und in den Internetauftritt http://www….de , einer Restwertbörse,
eingestellt, um die Fahrzeugbewertung des Antragstellers einer Überprüfung zu
unterziehen. Der Zugang zu dieser Restwertbörse ist zwar passwortgeschützt. Die
Börse selbst bewirbt sich aber damit, dass mehr als 1.000 Händler und 4.000
Sachverständige Zugriff darauf haben. Das ist ein öffentliches Zugänglichmachen
im Sinne des § 19a UrhG.
4.
Da die öffentliche Zugänglichmachung ohne die dazu erforderliche Einverständnis
der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich.
Ein
Vertragsverhältnis besteht zwischen den Parteien nur in der Form, dass dem
Antragsteller aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten Geldansprüche gegen
die Antragsgegnerin als Versicherer bis zur Höhe seines Vergütungsanspruchs für
die Erstattung des Gutachtens zustehen. Das Gutachten selbst ist im Auftrag der
Unfallgeschädigten erstattet worden. Ein Recht zur öffentlichen
Zugänglichmachung der Fotos könnte daher nur bestehen, wenn der Antragsteller
der Unfallgeschädigten als seiner Vertragspartnerin ein solches Recht eingeräumt
hätte.
Eine
ausdrückliche Einräumung eines solchen Nutzungsrechts ist - unstreitig - nicht
erfolgt. Eine dahingehende Willenserklärung kann entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin auch einem schlüssigen Verhalten des Antragstellers nicht
entnommen werden. Das hier maßgebliche Verhalten des Antragstellers, aus dem
eine schlüssige Rechtseinräumung für ein öffentliches Zugänglichmachen der Fotos
zu folgern wäre, soll nach Auffassung der Antragsgegnerin darin liegen, dass der
Antragsteller ihr im Namen der Unfallgeschädigten das Gutachten mit den
Lichtbildern gegen Bezahlung und in Kenntnis dessen überlassen hat, dass der
Versicherer solche gutachterlichen Wertungen auch in Restwertbörsen wie
autoonline überprüfen lässt und sich dazu Fotos aus den Gutachten bedient. Dem
vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.
Bei
der Annahme der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse durch
schlüssiges Verhalten ist Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist, dass der
entsprechende Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dazu gehört weiter,
dass der Zweck des Vertrages die streitige Nutzungsbefugnis erfordert. (Block in
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage 2006, Vorbemerkung vor §§ 31 ff, Rn
45 m.w.N.). Zutreffend wird damit maßgeblich auf die Zweckübertragungsregel des
§ 31 Abs. 5 UrhG abgestellt.
Der
Bundesgerichtshof hat zur Zweckübertragungsregel folgendes ausgeführt (GRUR
2002, 248, 251 – Spiegel – CD-ROM).
Der
Zweckübertragungsgedanke, der in § 31 V UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag
gefunden hat, besagt im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein
Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der
Vertragszweck unbedingt erfordert (vgl. BGHZ 131, 8 [ 12 ] = GRUR 1996, 121 =
NJW 1995, 3252 = LM H. 2/1996 § 2 UrhG Nr. 39 - Pauschale Rechtseinräumung; BGHZ 137, 387 = GRUR 1998, 680 = NJW
1998, 3716 = LM H. 9/1998 § 31 UrhG Nr. 31 - Comic-Übersetzungen I). In dieser
Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die
Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in
angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGH , GRUR 1979, 637 [ 638 f.] = NJW
1979, 2610 - White Christmas; E.
Ulmer , Urheber- und VerlagsR, 3. Aufl., S. 365; Schricker , §§ 31/32 UrhG Rdnr. 31).
Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte
stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks
ermöglicht wird ( BGHZ 137, 387 [ 392
f.] = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 = LM H. 9/1998 § 31 UrhG Nr. 31 -
Comic-Übersetzungen I).
Dabei
kommt es nicht allein darauf an, ob es sich bei der fraglichen Nutzung um eine
eigenständige Nutzungsart handelt. Denn der Zweckübertragungsgedanke kommt
gerade auch dann zum Zug, wenn es darum geht, die Grenzen des - sich ganz in
einer Nutzungsart haltenden - Nutzungsrechts zu bestimmen (vgl. BGHZ 137, 387 [ 392 f.] = GRUR 1998, 680
= NJW 1998, 3716 = LM H. 9/1998 § 31 UrhG Nr. 31 - Comic-Übersetzungen I, zur
Frage der Zustimmung des Übersetzers zur Veranstaltung von
Folgeauflagen).
Unter
Anwendung dieser Grundsätze ist das Recht, Fotos aus dem Gutachten einzuscannen
und in eine Internetbörse einzustellen, nicht übertragen worden. Indem der
Antragsteller der Antragsgegnerin das für seine Auftraggeberin erstellte
Gutachten übersandte, hat er sicherlich sein Einverständnis damit erklärt, dass
dieses im Rahmen einer Überprüfung nicht nur Mitarbeitern der Antragsgegnerin,
sondern auch sachkundigen Dritten zugänglich gemacht wird. Auch wenn der
Antragsgegnerin darin gefolgt wird, dass es einziger Zweck der Lichtbilder sei,
diese dem Versicherer zur Schadensregulierung zu überlassen, folgt daraus aber
nicht, dass sie damit nach Belieben verfahren und in einem Internetauftritt für
nach Sachlage mehr als 5.000 Zugangsberechtigten einstellen darf. Das mag für
die Antragsgegnerin ein guter einfacher Weg zur Überprüfung der Bewertung sein,
unbedingt erforderlich ist eine solche Nutzung der Fotos dafür aber nicht. Das
gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn die Verwendung solcher Fotos
in Restwertbörsen seit Jahren üblich sein sollte und dies auch dem Antragsteller
bekannt war. Im Ergebnis verlangt die Antragsgegnerin vom Antragsteller, dass
eine solche Verwendung als selbstverständlich angesehen wird mit der Folge, dass
der Antragsteller sich mit einem ausdrücklichen Vorbehalt gegen die Nutzung
seiner Fotos in einer Internet-Restwertbörse hätte verwahren müssen. Damit wird
sie jedoch der Grundregel im Rechtsverkehr mit urheberrechtlichen
Nutzungsrechten nicht gerecht, dass im Zweifel Rechte als nicht übertragen
anzusehen sind unter Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Sonderfälle wie etwa
in § 69b UrhG für Software oder in den §§ 88 ff UrhG für Filme. Ein solcher
Sonderfall liegt hier nicht vor.
Der
Antragsteller handelt hier auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die sich aus
seiner Rechtsposition ergebenden Rechte auch geltend macht. Dabei ist es
unerheblich, ob die Fotos für ihn nach Erstellung und Ablieferung des Gutachtens
noch Wert haben oder nicht. Wenn die Antragsgegnerin die Fotos in Restwertbörsen
nutzen möchte, dann ist es ihre Sache, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu
schaffen.
5.
Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer
wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung ist die
Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend
strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild,
Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 97 Rz. 42), wie sie erfolglos verlangt worden
ist.
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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