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Leitsätze
1. Bei einer
Urheberrechtsverletzung auf Grund einer Internet Tauschbörse ist eine dauerhafte
Überprüfung des Anschluss-Inhabers seiner eigenen Kinder oder des Ehepartners
ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.
2. Bei volljährigen Kindern
bedarf es keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets. Eltern
haben keine Verpflichtung, ein konkretes Mitglied ohne Anlass der Begehung
unerlaubter Handlungen im Internet zu verdächtigen und dementsprechend
Überwachungsmaßnahmen einzuleiten.
Landgericht Mannheim, Urteil
vom 30.01.2007, AZ 2 O 71/06 (rechtskräftig)
Landgericht Mannheim 2.
Zivilkammer
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 30. Januar
2007
Geschäftsnummer: 2 O
71/06
In dem
Rechtsstreit
Zuxxez Entertainment
AG
gegen
1. ……
2……
Prozessbevollmächtigte zu 1 und
2:
Rechtsanwälte Langhoff u. Koll.,
Richard-Wagner-Str. 14, 18055 Rostock
wegen
Urheberrechtsverletzung
hat die 2. Zivilkammer des
Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2006 unter
Mitwirkung von….
für Recht erkannt:
1
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten
wegen unerlaubten Anbietens eines Computerspiels zum Upload im Internet auf
Unterlassung sowie auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin
ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem
Computerspiel „Earth 2160". Die Beklagten sind Inhaber eines
Internetanschlusses.
Im Internet gibt es Tauschbörsen,
in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig
über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle
Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk
miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es
erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos
angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu
registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der
Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen
bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann
gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder,
der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine
eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den
Download durch diese an (Filesharing).
Die Klägerin hat die Logistep AG,
Schweiz und deren deutsches Tochterunternehmen Logistep Germany damit
beauftragt, über einen längeren Zeitraum hinweg alle einschlägigen
Internettauschbörsen hinsichtlich des Anbietens des Computerspiels Earth 2160 zu
überwachen und die Internet-Protokoll-Adresse (im Folgenden: IP) des Anbietenden
festzustellen, zu erfassen und nebst Datum und sekundengenauer Zeit zu
speichern.
Am 25.07.2005 um 17:44:07 Uhr
MESZ bot ein Nutzer mit der IP-Adresse ……….. die Datei „Earth 2160 GERMAN DVD-
for www.goldesel.to.part1.rar" unter Verwendung des Programms „emule" mit dem
Usernamen „….." als nach Darstellung der Klägerin funktionsfähige Version des
hier interessierenden Computerprogramms anderen Anbietern zum Download
an.
Nachdem Strafanzeige erstattet
worden war, ermittelte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe den zu der IP-Adresse
gehörigen Internetservice-Provider, welcher gegenüber der Staatsanwaltschaft die
aus der Anlage K 5 ersichtliche Auskunft erteilt hat. Die Klägerin hat die
Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 16.01.2006 erfolglos abgemahnt und zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage K
6).
Die Klägerin trägt vor, die
fragliche IP-Adresse sei zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Anschluss der
Beklagten vergeben gewesen (Anlagen K 3, K 5). Die Beklagten seien für das von
ihrem Anschluss aus erfolgte Weiterverbreiten des urheberrechtlich geschützten
Computerspiels verantwortlich, und zwar auch dann, wenn eines ihrer volljährigen
Kinder den streitgegenständlichen Upload vorgenommen hätte. Die Beklagten
unterlägen diesbezüglich der Störerhaftung. Die rechtswidrige Handlung sei in
ihrer Sphäre und in ihrem Verantwortungsbereich geschehen. Angesichts der
breiten Berichterstattung in den Medien hätten die Beklagten nicht darauf
vertrauen dürfen, dass ihre Kinder keine Urheberrechtsverstöße begingen. Sie
hätten vielmehr die Pflicht gehabt, sich über die Risiken zu unterrichten und
das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu
unterbinden. Dem seien sie nicht nachgekommen, denn nach eigener Darstellung
hätten sie die Kinder gar nicht überwacht oder eingewiesen. Der Zahlungsanspruch
stehe der Klägerin in Höhe von 50,00 Euro als Schadensersatz im Wege der
Lizenzanalogie zu. Weitere 150,00 Euro stünden ihr als Anspruch auf Ersatz der
Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag, hilfsweise als Schadensersatz
zu.
Die Klägerin
b e a n tr a g t,
1. den Beklagten bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen; das Computerspiel „Earth 2160"
oder Teile desselben im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art
und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten
und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten
und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der
Teilnahme an so genannten Peer-to-PeerNetzwerken dieses Computerspiel oder Teile
desselben zum Tausch anzubieten, insbesondere wie am 25.07.2005 um 17:44:07 Uhr
geschehen.
2.die Beklagten als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu
zahlen.
Die Beklagten b e a n t r a g e
n,
die Klage
abzuweisen.
Sie tragen vor, sie hätten zu
keinem Zeitpunkt das Tauschbörsenprogramm emule genutzt und auch nicht den
streitgegenständlichen Upload vorgenommen. Die Beklagte zu 2 sei schon im
Februar 2004 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und habe seither keinen
Zugang mehr zu dem Internetanschluss gehabt. Der Internetanschluss sei zum
fraglichen Zeitpunkt noch von den volljährigen Kindern …. und …. genutzt worden.
…. habe, anders als …., das Tauschbörsenprogramm emule verwendet, allerdings nur
zum Download von Fernsehserien. Unabhängig davon bräuchten die Beklagten für das
Tun ihrer volljährigen Kinder nicht einzustehen. Ohne besondere Anhaltspunkte
müssten engste Familienmitglieder nicht im Hinblick auf ihre
Internetgewohnheiten überwacht werden.
Die Beklagten bestreiten mit
Nichtwissen, dass ihr Anschluss am 25.07.2005 um 17:44:07 Uhr über die
avgegebene IP-Adresse verfügt haben soll und dass die angegeben Datei eine
funktionsfähige Version des streitgegenständlichen Computerprogramms
sei.
Zur Ergänzung des Tatbestands
wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie alle
sonstigen Aktenteile.
Die Kammer hat Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen ….. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 28.11.2006 (BI. 62 ff) Bezug
genommen.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2006
(BI. 46), zugestellt am 27.10.2006 (BI. 55), hat die Klägerin Herrn …., den
Streit verkündet. …. ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist
unbegründet.
1. Die Beklagten sind
hinsichtlich einer von ihnen selbst begangenen unerlaubten Handlung gem. § 97
Abs. 1 UrhG nicht passivlegitimiert. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis
nicht zu führen vermocht, dass die Beklagten am 25.07.2005 um 17:44:07
Uhr MESZ die Datei „Earth 2160 GERMAN DVD_ for
www.goldesel.to.part1.rar" unter Verwendung des Programms „emule" zum Download
angeboten haben.
a) Die Beklagten haben ihre
täterschaftliche Begehung eines Urheberrechtsverstoßes wirksam bestritten.
Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle
anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller (von
Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht; 2. Aufl.; ö 97 Rn. 21), hier also die
Klägerin. Allerdings trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast.
Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr
nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der
darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast
kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im
Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. In diesem Zusammenhang
ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein:
BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - Vi ZR 388/97, NJW
1999, 714, 715, GRUR 2000, 934, 939). Die Klägerin kann keine Kenntnis davon
haben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt
tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre der
Beklagten. Wie weit bei dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der
Beklagten konkret reicht, braucht nicht entschieden zu werden. Die Beklagten
sind ihrer sekundären Darlegungslast jedenfalls nachgekommen. Sie haben sich
nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränkt, sondern angegeben, dass der
Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt auch von den volljährigen Kindern …
benutzt worden sei, wobei nur … das Tauschbörsenprogramm emule verwendet habe.
Die Beklagte zu. 2 scheide als Täterin aus, weil sie schon im Februar 2004
endgültig aus der Wohnung ausgezogen sei. Damit sind die Beklagten ihrer
sekundären Darlegungslast nachgekommen. Dem steht nicht entgegen, dass sie
zugleich eine Täterschaft ihrer Kinder bestritten haben. Die Beklagten sind nur
zur Darlegung ihres Wissens- und Kenntnisstandes verpflichtet und dürfen sich
darauf beschränken, die Informationen, die sie von ihren volljährigen Kindern
hierzu erhalten haben, weiterzugeben. Beide Kinder stellen jedoch, wie die
Kammer bei der Beweisaufnahme selbst festgestellt hat, den fraglichen
Datei-Upload in Abrede.
b) Auf das nach dem Gesagten
relevante Bestreiten der Beklagten ist die Klägerin hinsichtlich einer
Täterschaft der Beklagten als darlegungs- und beweisbelastete Partei
beweisfällig geblieben. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung der Kammer
ergeben, dass die Beklagten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung
begangen haben. Beide Kinder haben zwar ihre Täterschaft bestritten. Dies
gestattet jedoch nicht den Schluss auf eine Täterschaft der Beklagten. Die
Beklagte zu 2 kommt hierfür schon deshalb nicht in Betracht, weil sie schon im
Februar 2004 endgültig aus der Wohnung ausgezogen sei.
Aber auch eine Täterschaft des
Beklagten zu 1 ist nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht bewiesen oder auch
nur wahrscheinlich. Nach Aussage der Zeugin … beschäftigt sich der Beklagte zu 1
- im Gegensatz zu seinem Sohn …., welcher auch mit dem Tauschbörsenprogramm
emule vertraut ist - nicht mit Computerspielen. Auch der Zeuge …… hat seinen
Vater als Täter ausgeschlossen; dieser arbeite nur mit dem Programm Linux, mit
dem man emule nicht erreichen könne.
2.
Die Beklagten unterliegen auch nicht der Störerhaftung.
a)Wer - ohne Täter oder
Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur
Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine
Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH Urt. v. 18.10.2001 - I ZR
22/99, GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor, BGHZ 158, 236, 251 -
Internet-Versteigerung). Nach ständiger Rechtsprechung setzt allerdings die
Haftung desjenigen, der als Störer haftet, die Verletzung von Prüfungspflichten
voraus. Denn anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte
erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung
zumutbar ist (BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f -
Architektenwettbewerb; - I ZR
40192, GRUR 1994, 841, 842 f; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418,
419 f - Möbelklassiker, BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 -
Intenet-Versteigerung).
b) Die Beklagten haben - die
Zuordnung der fraglichen IP-Adresse zu ihrem Internetanschluss als wahr
unterstellt - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten
Urheberrechts beigetragen. Sie betreiben als Inhaber einen Internetanschluss;
dieser ist mit ihrem Willen und von ihnen angemeldet worden. Ohne den
Intenetanschluss und seine Überlassung an Dritte wäre es auch nicht kausal zu
einer Verletzung des geschützten Urheberrechts gekommen. Sie sind als Inhaber
des Anschlusses sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu
sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Ob sich
bezogen auf die Beklagte zu 2 eine andere Beurteilung daraus ergibt, dass sie
nicht mehr in der Wohnung gewohnt hat und die Kinder sich in der Obhut des
Beklagten zu 1 befunden haben, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn
jedenfalls fehlt es, wie sogleich darzulegen sein wird, an einer die
Störerhaftung begründenden Verletzung von Prüfungs- oder
Überwachungspflichten.
c) Nach den Umständen des Falles
und dem beiderseitigen Vortrag kommt - mit der Maßgabe, ,dass eine Täterschaft
der Beklagten zu 2 ausgeschlossen und eine Täterschaft des Beklagten zu 1 nicht
bewiesen ist - als Alternative lediglich eine Urheberrechtsverletzung durch die
volljährigen Kinder der Beklagten in Betracht. Eine Nutzungsmöglichkeit des
Internetanschlusses für beliebige Dritte wurde von keiner Partei geltend
gemacht. Damit stellt sich im Streitfall allein die Frage nach der Reichweite
der Störerhaftung bei der Internetnutzung durch volljährige
Familienmitglieder.
Der Umfang der Prüfungspflicht
bestimmt sich danach, ob und inwieweit den Beklagten nach den Umständen eine
Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten ist. Soweit - wie im Streitfall - ein
Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen
Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf
dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit
anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von
deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte
Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne
konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass
Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung
des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung
des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des
lnternetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach
dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu
entscheiden.
Nach diesen Grundsätzen scheidet
im vorliegenden Fall eine Störerhaftung der Beklagten aus. Bei einem
volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer-
und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern
hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des
Internets bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung, dass die
Eltern ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter
Handlungen verdächtigen müsse und dementsprechend zur Einleitung von
Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wären. Daher ist es im Streitfall ohne
Bedeutung, dass die Beklagten keinerlei Überwachungs- oder Belehrungsmaßnahmen
vorgetragen haben, denn zu solchen waren sie nach dem Gesagten gegenüber den
volljährigen Kindern …. nicht verpflichtet.
3. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergeht gemäß § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
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