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Infopflicht nach Verbraucherrechterichtlinie: Lieferzeitangabe “ca. 2 – 4 Werktage” ist ausreichend (OLG München)

Zu den neuen Informationspflichten ab dem 13.06.2014 im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie gehört gemäß Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB auch der “Termin” bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern muss.

Ein juristisches Problem stellt hierbei der Begriff “Termin” dar. Viele Juristen gehen davon aus, dass es mit einer Lieferzeitangabe von “4 Tage” unter Umständen nicht mehr getan ist, da ein Termin etwas ist, was man genau berechnen können muss. Aus diesem Grund gibt es entweder in Internetshops eine konkrete Datumsangabe zum Liefertermin oder eine Formulierung aus der Verbraucher sich den Liefertermin selber errechnen kann.

OLG München: Lieferzeitangabe “ca. 2 – 4 Werktage”  ist ausreichend bestimmt

Viele Internetshops haben noch Lieferzeitangaben ohne weitere Erläuterungen, d.h. seit dem 13.06.2014 hat sich dort hinsichtlich der Lieferzeitangabe in der Darstellung nichts geändert.

Üblich ist bspw. eine Formulierung “ca. 2 – 4 Werktage”.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes München (OLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14) ist diese Information ausreichend.  “Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit  Blick auf Artikel 246 a Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, zu dem der Unternehmen liefern muss, spätestens nach vier Tagen.” so das OLG in der kurzen Begründung.

Ob diese Entscheidung tatsächlich vor dem Hintergrund des Gesetzesterminus “Termin” und der Angabe von Werktagen wirklich zutreffend ist, lassen wir an dieser Stelle einmal dahingestellt. Die Rechtsprechung geht offensichtlich davon aus, dass die Lieferzeitangabe nicht zu eng zu sehen ist, wie Juristen dies befürchtet haben. Wichtig scheint zu sein, dass überhaupt eine Lieferzeitangabe angegeben wird.

Weder an einer fehlenden Terminsangabe im juristischen Sinne noch an Werktagen noch an “ca” hat sich das OLG gestört.

Einen Nachteil für Verbraucher stellt diese Angabe nach unserer Auffassung nicht dar. Es handelt sich bisher um die erste uns bekannte OLG-Entscheidung zu diesem Thema. Von einer gefestigten Rechtsprechung kann man leider noch nicht sprechen. Die Entscheidung des OLG München ist jedoch auf jeden Fall ein gutes Argument für eine kurze Lieferzeitangabe ohne ausführliche Erläuterungen.

Stand: 15.12.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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