maklervertrag-widerrufsrecht

Durch den BGH geklärt: Maklerverträge können Fernabsatzverträge sein und unterliegen somit dem Widerrufsrecht

Nicht abschließend geklärt war bisher die Frage, ob ein Maklervertrag mit einem Immobilienvertrag auch ein Fernabsatzvertrag sein kann. Viele Makler bieten ihre Leistungen über das Internet an, sei es über Portale wie immobilienscout24.de oder ähnliche Portale. Wenn ein Exposé per Email angefordert wird und der Makler dies übersendet, kann dies bereits den Abschluss eines Maklervertrages zur Folge haben.

Da in diesem Fall der Vertrag zwischen Makler und Verbraucher über Fernkommunikationsmittel (Email) zustande gekommen ist, jedenfalls nicht in persönlicher Anwesenheit von Makler und Interessent im Büro des Maklers, kann ein Fernabsatzvertrag vorliegen. Die Frage war bisher nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr über das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen Immobilien-Maklerverträgen entschieden. Die entsprechenden Entscheidungen liegen bisher nur als Pressemitteilung des BGH vor (BGH, Urteil vom 07.07.2016, Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15). In beiden Fällen war es so, dass auf Anfrage der Makler dem Verbraucher ein Exposé übersandt hatte. Eine Widerrufsbelehrung war nicht beigefügt. Es ging jeweils um eine Maklerprovision von 15.000,00 Euro bzw. über 20.000,00 Euro.

Die Entscheidung erging zur alten Rechtslage, die bis zum 12.06.2014 galt. Das Urteil ist jedoch nach unserer Auffassung problemlos auf die neue Rechtslage übertragbar.

“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Maklerverträge, die Gegenstand der beiden Revisionsverfahren sind, Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. sind, bei denen ein Widerrufsrecht besteht”.

Somit ist geklärt, dass auch Maklerverträge als Fernabsatzverträge möglich sind. In diesem Fall hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, welches vereinfacht gesagt erst dann endet, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht in Textform informiert wurde oder der sofortigen Ausführung des Vertrages formvollendet zugestimmt hat. Das Erlöschen des Widerrufsrechtes setzt jedenfalls voraus, dass bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten ausdrücklich auf Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Bei dieser Regelung nach damaligem Recht war die Voraussetzung nicht gegeben, da die Käufer die Provision vor Ausführung des Widerrufsrechtes nicht bezahlt hatten.

In diesem Fall gibt es gar nichts

Wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt und nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wird und der Verbraucher widerruft, bekommt der Makler überhaupt nichts. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Wertersatz, da es an einer Information über den Wertersatz als Widerrufsfolge fehlt.

Vereinfacht gesagt kann man sagen: Keine Widerrufsbelehrung = sehr lange Widerrufsfrist = nicht einmal Wertersatz im Fall des Widerrufes

Neue Rechtslage bringt ein erweitertes Widerrufsrecht des Verbrauchers

Die Entscheidung des BGH bezog sich auf die alte Rechtslage bis zum 12.06.2014. Seit dem 13.06.2014 gibt es eine Erweiterung des Widerrufsrechtes für Verbraucher. Ein Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird. Dies kann bspw. das Haus sein, in dem Makler und Interessent erstmalig aufeinandertreffen und dort den Maklervertrag abschließen.

Immobilienportale haben reagiert

Nach unserem Eindruck haben zumindest große Immobilienportale reagiert für den Fall, dass ein Interessent über das Kontaktformular eine Anfrage an einen Makler sendet, versenden die Portale automatisch an den Kunden per Email eine ausreichende Widerrufsbelehrung.

Dies sollten Sie als Makler jedoch unbedingt prüfen.

Problematisch wird es immer dann, wenn der Kontakt nicht quasi automatisiert über ein Kontaktformular einer Immobilienplattform läuft, sondern bspw. über einen Anruf und dann eine Übersendung eines Exposé per Email.

Sie sind Makler?

Vermeiden Sie Fehler. Wir beraten Sie gern.

Sprechen Sie uns einfach an.

Stand: 13.07.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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