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Markenrechtliche Abmahnung: nur bei gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen

Eine Marke wird immer für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung angemeldet. In diesem Zusammenhang muss sie eine sogenannte Unterscheidungskraft entfalten. So ist der Begriff “Apple” für Computer durchaus überraschend und unterscheidungskräftig, hätte jedoch wohl bei einer Anmeldung für einen Obsthandel keine Chance.

Verwendet jemand eine Begrifflichkeit oder ein Bild, das ähnlich oder identisch ist zu einer angemeldeten Marke, können noch nicht automatisch markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Marke für die Ware oder Dienstleistung eingetragen ist, für die auch der Verletzer sie verwendet. Im Rahmen einer Markenanmeldung erfolgt die Anmeldung durch sogenannte Klassen. Die Klassen 1 bis 34 beziehen sich auf Waren, die Klassen 35 bis 42 auf Dienstleistungen.

Wichtig ist letztlich das, was im Rahmen der Markenanmeldung für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen worden ist.

Solange sich die Marke noch in der fünfjährigen Benutzungsschonfrist befindet, sind hierbei alle verzeichneten Waren und Dienstleistungen zu Grunde zu legen. Wird eine Nichtbenutzungseinrede erhoben, sind nur die Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen, die auch rechtserhaltend genutzt wurden.

Zum Teil lässt sich in der Praxis gar nicht so leicht feststellen, ob bei bestimmten angemeldeten Waren oder Dienstleistungsklassen der Zusammenhang, in dem die Marke verwendet wurde, auch konkret darunter fällt.

Wann liegt eine ähnliche Nutzung vor?

Im Rahmen einer Auslegung wird zuerst der allgemeine Sprachgebrauch und das sogenannte objektive Verkehrsverständnis zu Grunde gelegt. Hier kann es durchaus auf den Einzelfall ankommen, wie bspw. bei der Warenklasse “chemische, geodätische, nautische Wäge- und Kontroll-Apparate, -instrumente und -geräte”. Nach Ansicht des BGH bezogen sich die drei Adjektive lediglich auf die Begriffe, bei denen ein Bindestrich vorangestellt war, somit “Apparate, Instrumente und Geräte” nicht jedoch auf ” Wäge- und Kontroll-“. Man sieht, dass Juristen es hier zum Teil sehr genau nehmen.

Auch bei einer wörtlichen Auslegung kommt eine Verletzung nicht in Betracht, wenn ein anderer Oberbegriff unter eine andere Klasse fällt. So umfasst “Baumaterialien” bspw. nicht Bautenschutzmittel. Desinfektionsmittel umfasst nicht Antiseptika, da dies pharmazeutische Erzeugnisse sind. Bekleidungsstücke ist nicht das Gleiche wie Schuhe, da sie als gesonderte Warenklasse vorgesehen sind. Auf der anderen Seite unterfallen Schaumbäder jedoch kosmetischen Mitteln, da hierunter nicht nur Mittel zur Schönheitspflege, sondern auch zur Körperpflege fallen. Die amtliche Klasseneinteilung überlappt sich somit zum Teil.

Des weiteren ist die technische Fortentwicklung zu berücksichtigen. Während es früher bspw. “Rechenmaschinen” hieß, spricht man heute eher von Computern.

Zum Teil ist es auch so, dass spezielle Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich im Rahmen der Anmeldung ausgeschlossen  wurden.

Die Rechtsprechung weist selber darauf hin, dass dies oftmals nur eine Frage des Einzelfalls ist. Kriterien der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen können Art und Verwendungszweck, Nutzung, die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder die immer wieder zitierte Verkehrsauffassung sein. Auch Produktnutzung, Abnehmerkreise und Vertriebswege können ein Beurteilungselement sein. Es gibt hierzu umfangreiche Rechtsprechung.

Im Rahmen einer markenrechtlichen Abmahnung sollte dennoch immer grundsätzlich geprüft werden, ob für die abgemahnte Ware oder  die Dienstleistung überhaupt ein entsprechender Schutz durch die entsprechende Markenklasse besteht.

Wir beraten Sie gern.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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