markenanmeldung-bekannte-marke

Mach es Marke,  bevor es jemand anders tut! Marken können auch dann angemeldet werden, wenn sie bereits bekannt sind.

Auch wenn eine Produktbezeichnung bereits seit vielen Jahren bekannt ist und von unterschiedlichen Herstellern verwendet wird, kann immer noch eine diesbezügliche Marke angemeldet werden, falls dies noch nicht geschehen ist. Ein schönes Beispiel dafür gibt das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 11.11.2008 (Az.: 24 W (pat) 25/07). Es ging um die Löschung einer Wortmarke, die im Mai 2005 angemeldet worden war mit der Bezeichnung “Oranex”. Hierbei handelte es sich um ein Reinigungsmittel auf der Basis von ätherischen Ölen aus Orangenschalen. Die Produktbezeichnung wurde durch die bekannte WDR-Sendung “Hobbythek” bekannt gemacht. Bereits seit 1992 wurden Orangenreiniger von verschiedenen Anbietern unter der Produktbezeichnung “Oranex” angeboten. Eine Marke war jedoch, bis auf den hier streitgegenständlichen Fall, offensichtlich nie registriert worden.

Die Antragstellerin hatte eine Löschung der Marke wegen sogenannter Bösgläubigkeit beantragt. Anspruchsgrundlage ist hier § 50 Abs. 1 Markengesetz i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 10 Markengesetz. Die Anmeldung einer Marke ist bösgläubig, wenn der Erwerb des Markenrechts der Behinderung des Wettbewerbs eines Unternehmens auf dem Markt dient und wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anmeldung in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers erfolgte und zwar ohne zureichenden sachlichen Grund.

Bekannte Beispiele sind in diesem Zusammenhang, dass Markenanmelder bewusst recherchieren, welche Begriffe zwar durch ausländische Hersteller regelmäßig verwendet, jedoch bspw. in Deutschland nicht geschützt sind.

Im vorliegenden “Oranex”-Fall war es offensichtlich so, dass jedes Unternehmen das Kennzeichen “Oranex” verwenden durfte, das ein Produkt gemäß dem Original-Rezept und den Qualitätsstandards der Hobbythek anbot.

Die grundsätzlichen Erwägungen des Bundespatentgerichtes sind durchaus lesenswert:

“Nach der einschlägigen Rechtsprechung lassen sich im Wesentlichen zwei Fallgruppen von bösgläubigen Anmeldungen unterscheiden. Die erste Fallgruppe berücksichtigt bösgläubige Markenanmeldungen, die mit dem Ziel eingereicht worden sind, einen anerkannt schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbesitzers zu stören. Hiernach wird dann von einem unlauteren Markenerwerb ausgegangen, wenn der Markeninhaber ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche Marke für gleiche oder ähnliche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem schutzwürdigen Besitzstand zu stören und ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren.”

Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht der Annahme der Bösgläubigkeit jedoch eine Absage erteilt. Das Motiv der Markeninhaberin, mit der Markenanmeldung neu hinzukommende Anbieter von Hobbythek-Produkten daran zu hindern, solche Produkte ebenfalls unter der Bezeichnung “Oranex” zu vertreiben, sei durchaus nachvollziehbar. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Annahme des Bundespatentgerichtes “Die mit einer Markeneintragung verbundene Sperrwirkung wird zum Wesen des Markenrechts und kann für sich betrachtet noch nicht zur Bejahung eines zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf herangezogen werden.” Diese Annahme ist durchaus als Einschränkung der Möglichkeit zu verstehen, eine Bösgläubigkeit bei einer Markenmeldung anzunehmen, da das Markenrecht an sich ja bestimmte Rechte für den Markeninhaber vorsieht.

Hinzukommt, dass die Hobbythek schon seit vielen Jahren nicht  mehr auf Sendung ist.

Bei der Frage der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung, die eine Löschung zur Folge hat, kommt es somit immer auf den konkreten Einzelfall und die Umstände an.

In Kooperation mit der Patentanwaltssozietät Schnick & Garels beraten wir Sie gern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/7789021411c7487f9efdfd1153c06c89