markenpiraterie

Markenpiraterie bei ebay

Im Internetauktionshaus ebay werden in nicht geringem Umfang markenrechtswidrige Repliken und Fälschungen angeboten. Eine markenrechtliche Fälschung liegt immer dann vor, wenn ein Produkt den Namen oder das Logo einer Firma trägt jedoch von dieser Firma weder hergestellt noch die Verwendung des Logos zugelassen wurde. Gemäß § 7 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay ist das Angebot derartiger Artikel verboten.

Folge ist, dass der Markenrechtsinhaber gegenüber dem Verkäufer umfangreiche Ansprüche durchsetzen kann. Neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen hat der Markenrechtsinhaber Schadenersatz sowie Auskunftsansprüche. Ferner hat der Verkäufer die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung zu tragen, die bis zu 1.500,00 Euro kosten kann. Reagiert der Verkäufer auf die Abmahnung nicht, kann ihm sogar  ein Gerichtsverfahren mit erheblich höheren Kosten drohen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verkäufers aus markenrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Verwendung der Marke im sogenannten geschäftlichen Verkehr. Nicht jeder private Verkäufer, der einmalig ein gefälschtes Markenprodukt anbietet, kann in Anspruch genommen werden. Wann der  Verkäufer als Privatperson oder im geschäftlichen Verkehr handelt, ist zum Teil nicht so leicht zu beurteilen. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 09.11.2001, AZ: 103 O 149/01) hat beispielsweise entschieden, dass bei 39 Transaktionen während eines Zeitraumes von 5 Monaten ein geschäftlicher Verkehr angenommen werden kann. Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass der Begriff des geschäftlichen Verkehrs schnell angenommen wird, da dieser Begriff weit auszulegen ist.

Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer weiß, dass es sich um Markenfälschungen gehandelt hat oder nicht.

Der Verkauf von Markenfälschungen kann für den Verkäufer im Übrigen noch einen andere unangenehme Nebenwirkung haben:

Da der Verkauf von Markenfälschungen nach den ebay-Bedingungen nicht erlaubt ist, hat der Käufer einen Anspruch auf Übergabe eines Markenproduktes. Kann der Verkäufer  diesen Anspruch nicht erfüllen, weil er das Markenprodukt gar nicht hat, kann der Käufer entweder auf Durchführung des Kaufvertrages, das heißt auf Lieferung des Markenproduktes klagen oder Schadenersatz geltend machen, der in der Differenz zwischen dem gebotenen Kaufpreis und dem tatsächlichen Preis eines Markenproduktes besteht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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