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Vernichtungsansprüche bei Markenverletzungen:

Topaktuell, originalverpackt und trotzdem reif für den Müll

 

Was wie ein böser Albtraum anmutet, wird immer mal wieder für Händler zur bitteren Realität. Man erkennt frühzeitig einen Trend , deckt sich mit der entsprechenden Trend-Ware ein und findet aufgrund des aktuellen Trends in der angesprochenen Zielgruppe einen reißenden Absatz – bis die Abmahnung eines Markeninhabers ins Haus flattert, mit der die Verletzung von Markenrechten gerügt wird. Nicht genug, dass der Abmahner gegenüber dem Abgemahnten einen Unterlassungsanspruch geltend macht und Auskunft verlangt, um später seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Das schiere Entsetzen treibt dem Abgemahnten erst die Forderung nach einer Vernichtung in der markenrechtswidrig gekennzeichneten Ware ins Gemüt. In bestimmten Fällen muss sogar Original-Markenware des Herstellers vernichtet werden!

Wann ein markenrechtlicher Vernichtungsanspruch besteht

 

Der sehr weitgehende markenrechtliche Vernichtungsanspruch ergibt sich aus § 18 Markengesetz. § 18 Markengesetz lautet wie folgt:

§ 18 Vernichtungsanspruch

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann in den Fällen der § 14, 1 und 17 (Fälle der kennzeichenrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, Anmerkung des Autors) verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzen oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.

(3) Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben unberührt.

Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist der Vernichtungsanspruch von dem Bestehen eines Unterlassungsanspruches abhängig. Der Vernichtungsanspruch ergänzt insoweit den Unterlassungsanspruch und dient der Gewährleistung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes für die jeweiligen Rechteinhaber. Diesen wäre mit dem Unterlassungsanspruch allein wenig gedient. Der Abgemahnte wird in aller Regel eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben oder auf Grund des Erlasses einer einstweiligen Verfügung an den weiteren Vertrieb der markenrechtsverletzenden Waren gehindert sein. Es besteht daher offensichtlich die Gefahr, dass die noch vorhandene markenrechtswidrig gekennzeichnete Ware auf Umwegen doch noch in den Verkehr gelangt. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruches erfolgt daher nicht nur zur Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzanspruches. Zumeist will der Markenrechtsinhaber auch in Erfahrung bringen, wie viel markenrechtswidrig gekennzeichnete Ware sich noch in Besitz und Eigentum des Abgemahnten befindet.

Als nicht enden wollenden Albtraum empfinden viele betroffene Händler die Geltendmachung des Vernichtungsanspruchs, wenn es sich bei der fraglichen Ware um Original-Markenware handelt. Die Geltendmachung eines derartigen Vernichtungsanspruchs mag auf den ersten Blick ungerechtfertigt erscheinen, ist jedoch in bestimmten Fallkonstellationen durchaus rechtmäßig. Eine solche Fallkonstellation ist bspw. dann gegeben, wenn die fragliche Ware aus dem außereuropäischen Ausland wie bspw. aus den USA direkt nach Deutschland importiert worden ist. In vielen Fällen gelangen derartige Importe gar nicht erst bis zum Empfänger, weil die Warenlieferung im Wege der Grenzbeschlagnahme durch die zuständigen Zollbehörden aus dem Verkehr gezogen worden sind. Gelangen die fraglichen Importe aber zum Empfänger, so handelt es sich hierbei um Waren, die nicht von dem Markeninhaber selbst oder mit einer entsprechenden Zustimmung durch Dritte in den Verkehr gebracht worden sind. Dies führt dazu, dass die fraglichen Produkte als markenrechtswidrig gekennzeichnete Waren anzusehen sind, obwohl es sich um Original-Markenware handelt. Die entsprechenden Produkte unterliegen daher grundsätzlich dem Vernichtungsanspruch.

Vernichtung bis zur Grenze der Verhältnismäßigkeit?

 

Zur Gewährleistung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes für Markenrechtsinhaber ist der Vernichtungsanspruch sehr weitgehend. Der Vernichtungsanspruch umfasst nicht nur die markenrechtswidrig gekennzeichneten Waren selbst sondern auch die im Eigentum des Verletzers befindlichen, der widerrechtlichen Kennzeichnung dienenden Vorrichtungen. Das Händler in Deutschland die markenrechtswidrig gekennzeichneten Waren selbst herstellen, dürfte indes nur in den seltensten Fällen vorkommen. In den weitaus meisten Fällen sind sich die betroffenen Händler gar nicht bewusst, dass sie mit dem Vertrieb der von Ihnen angebotenen Waren gegen bestehende Markenrechte verstoßen. Häufig sind auch Fälle. in denen die Händler selbst davon ausgegangen waren, Original-Markenware einzukaufen, während es sich tatsächlich um Markenpiraterie-Ware handelte. In beiden Fällen sehen sich die betroffenen Händler eher als Opfer denn als Täter. Auf ausgesprochenes Unverständnis stößt daher bei vielen betroffenen Händlern die Tatsache, dass sowohl der Unterlassungs- wie auch der Vernichtungsanspruch Verschuldens unabhängig ausgestaltet ist. Entscheidend ist allein, ob es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um markenrechtswidrig gekennzeichnete Waren handelt.

Nur in zwei ganz eng begrenzten Ausnahmefällen soll ein Vernichtungsanspruch nicht durchgreifen:

1., wenn der durch die Verletzung eingetretene Zustand anderweitig beseitigt werden kann und

2., wenn die Vernichtung der Waren und Vorrichtungen im konkreten Einzelfall für den Rechtsverletzer oder Eigentümer unverhältnismäßig ist.

Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten äußerte sich der Gesetzgeber in der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie seinerzeit wie folgt:

“Die vorgesehene Regelung lässt dabei dem Gericht den notwendigen Beurteilungsspielraum, um etwa bei geringfügigen Eingriffen in den Schutzbereich auch weniger einschneidende Maßnahmen vorzusehen. Alle Gesichtspunkte, die die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs unverhältnismäßig erscheinen lassen, können berücksichtigt werden.(…) Bei Schuldlosigkeit immer auf den Anspruch zu verzichten, wie dies ebenfalls angeregt wurde, würde dagegen die Bedeutung des Vernichtungsanspruchs entscheidend beeinträchtigen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden kann.”

In der Praxis ist die Frage der Verhältnismäßigkeit auf Grundlage aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten. Im Rahmen der entsprechenden Güterabwägung sind insbesondere Art und Umfang der Rechtsverletzung und die damit verbundene Schädigung des Markeninhabers einerseits sowie der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Folgen für den Rechtsverletzer andererseits zu berücksichtigen.

Fazit

 

Da der Vernichtungsanspruch davon abhängt, ob ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegeben ist, muss zunächst das Bestehen eines Unterlassungsanspruches geprüft werden. Insbesondere in Fällen der Abmahnung einer Markenrechtsverletzung auf Grund von Ähnlichkeit zwischen der geschützten Marke und der vermeintlich rechtsverletzenden Kennzeichnung bestehen Verhandlungsmöglichkeiten für eine einvernehmlich Beilegung des Rechtsstreits. Unter Umständen kann im Rahmen von Verhandlungen mit dem Markenrechtsinhaber eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, die zumindest die wirtschaftlichen Folgen für den Abgemahnten abfedert, wenn schon in der Sache nicht zu gewinnen ist. Lassen Sie sich daher beraten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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