markenrecht-werbung-fuer-zubehoer

BGH erleichtert Werbung für kompatibles Zubehör: Kompatible Produkte dürfen mit “ähnlich (Markenname)” beworben werden

irrvideo-_uLPIPmV8M4 Viele Internethändler bieten kompatible Produkte als Zubehör oder Ersatzteil für Markenprodukte an. Das Problem in derartigen Fällen ist es immer, die Produkte so zu beschreiben, dass es mit dem Markeninhaber keine markenrechtlichen Probleme gibt(siehe hierzu unseren Beitrag “Wie Sie richtig mit einer Marke Werben“). Branchen, für  die dieses Thema wichtig ist, sind Zubehör für Smartphone und Handy, Kfz-Ersatzteile aber auch Verbrauchsprodukte für Haushaltsgeräte wie bspw. Staubsaugerbeutel.

Was nach Markenrecht erlaubt ist

Eine wichtige Norm für Internethändler, die kompatible Zubehörprodukte für Markenprodukte anbieten, ist § 23  Markengesetz:

§ 23 MarkenG Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung zu benutzen, sofern die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Diese Norm ist der große Erlaubnistatbestand für Internethändler, die kompatibles Zubehör für Markenprodukte anbieten. Wichtig ist nur, dass aus Artikelüberschrift und Beschreibung deutlich wird, dass es sich halt nicht um ein Originalprodukt des Herstellers handelt. Insofern macht es einen erheblichen Unterschied, ob es in der Artikelüberschrift heißt

“Samsung-Akku”

dies wäre ein Originalprodukt

oder

“Akku passend für Samsung”

Das letzte Beispiel verdeutlicht, dass es sich gerade nicht um ein Original-Markenprodukt handelt. In diesem Fall darf der Markenname, bspw. Samsung, verwendet werden, da anders ja gar nicht deutlich gemacht werden könnte, für welches Produkt das Zubehörteil (der Akku) eigentlich ist.

Wenn bereits das kompatible Zubehör eigenen Markenschutz genießt

Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen die Regelung des § 23 MarkenG zur Benutzung eines Markennamens beim Angebot von kompatiblem Zubehör nicht greift. Dies gilt dann, wenn es einen anderen Markeninhaber gibt, der für sich genommen kompatibles Zubehör anbietet, das zum Teil bekannter ist, als das Original-Zubehör.

Ein Beispiel sind Staubsaugerbeutel. Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 02.04.2015, Az: I ZR 167/13 “Staubsaugerbeutel im Internet”) hatte sich mit der Frage der Nutzung von Markenbezeichnungen von kompatiblen Staubsaugerbeuteln zu befassen. Diese Markenbezeichnung nutzte wiederrum ein Internethändler, um seine eigenen Staubsaugerbeutel zu bewerben.

Der Fall

Die Klägerin ist die Inhaber der Marke “Swirl”. Zusammen mit weiteren Wortmarken wie “A06” oder “M50” werden Staubsaugerbeutel vertrieben, die wiederrum kompatibel zu den Beuteln des Herstellers sind.

Die eigenen Staubsaugerbeutel des Händlers wurden bspw. wie folgt beworben:

“4 Flies – für AEG-alternativ (ähnlich Swirl PH86)

20 Papier – für Miele-alternativ (ähnlich JFM ähnlich Swirl M50 …)”

Wie man sieht, tauchen in dieser Bewerbung 2 Markennamen auf, nämlich zum einen die Marke des Staubsauger-Herstellers (unproblematisch nutzbar nach § 23 MarkenG), wie aber auch die Formulierung “ähnlich” unter Bezug des wiederrum markenrechtlich geschützte kompatible Produkt.

Zulässige vergleichende Werbung

Doch etwas überraschend hat der BGH entschieden, dass die Bewerbung “ähnlich (Markenname)” zulässig ist. Entscheidend für den BGH waren hierbei nicht markenrechtliche Regelungen, sondern die Grundsätze der vergleichenden Werbung in § 6 UWG:

§ 6 UWG vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

Während früher vergleichende Werbung in Deutschland grundsätzlich unzulässig war, ist dies aufgrund EU-Regelungen heutzutage kein Problem. Die vergleichende Werbung darf jedoch nicht unlauter im Sinne des § 6 Abs. 2 UWG sein. Dort sind mehrere Punkte genannt, die eine zunächst zulässige vergleichende Werbung unzulässig macht.

Das Adjektiv “ähnlich” in den Angeboten des Internethändlers stellt jedoch nach Ansicht des BGH unmissverständlich klar, dass es sich nicht um Produkte des Markeninhabers handelt, sondern um Erzeugnisse eines Wettbewerbers.

Auch keine Rufausbeutung

Der BGH hat durchaus erkannt, dass durch die Bezeichnung des Kennzeichens “Swirl” in der Überschrift bei einen nach den Produkten des Markeninhabers suchenden Internetnutzers diese in der vorderen Platzierung auf der Trefferliste angezeigt werden. Durch Verwendung des Adjektivs “ähnlich” würde der Internethändler jedoch die qualitative Vergleichbarkeit seiner Produkte betonen. Eine Unlauterbarkeit dieses Vergleiches sah der BGH nicht:

Die Verwendung einer fremden Marke in einem Internetverkaufsangebot, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das Produkt eines Wettbewerbers aufmerksam zu machen, stellt für sich genommen noch keine unlautere Rufausnutzung dar. Unter dem Strich kann sich ein Verbraucher nur dann über Alternativangebote informieren, wenn Bezug genommen wird auf den bekannten Hersteller (in diesem Fall der Staubsaugerbeutel Marke Swirl). Es würde eine Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellen, so der BGH, wenn es Internethändlern verboten würde, beim Angebot ihrer Staubsaugerbeutel die Marken der entsprechenden Staubsaugerbeutel der Klägerin zu verwenden.

Unter dem Strich argumentiert der BGH somit mit mehr Wettbewerb für Verbraucher. Ein Hersteller für kompatible Zubehörprodukte, der sich langjährig einen guten Ruf in diesem Bereich aufgebaut hat, muss dieses somit zwangsläufig hinnehmen.

Interessanterweise wurde die Frage, ob die von dem Internethändler angebotenen Staubsaugerbeutel eigentlich qualitativ gleichwertig zu den Swirl-Staubsaugerbeuteln sind, nicht weiter thematisiert.

Was die Entscheidung für Shopbetreiber in der Praxis bedeutet

Der BGH hat deutlich gemacht, wie hoch das Verbraucherinteresse an No-Name-Konkurrenz-Produkten einzuschätzen ist. In der Vergangenheit war eine Bewerbung mit “ähnlich wie” doch relativ riskant. Diese Form der Bewerbung unter Bezugnahme auf bekannte kompatible Markenzubehör-Produkte ist nunmehr möglich.

Händler, die so werben wollen, müssen sich jedoch darüber im Klaren sein, dass sie an zwei Stellen, um beim Staubsauger-Fall zu bleiben, fremde Markennamen verwenden:

Zum einen erfolgt die Benennung des Staubsauger-Herstellers und die Benennung von dessen geschützter Marke, zum anderen die Benennung des wiederrum markenrechtlich geschützten Zubehör-Produktes. Der Händler bietet weder einen Original-Staubsaugerbeutel des Herstellers an, noch einen Original-Staubsaugerbeutel des Zubehör-Herstellers. Dies muss natürlich in der Bewerbung auch deutlich werden.

Nach Ansicht des BGH ist das Adjektiv “ähnlich” ausreichend, um rechtliche Probleme zu vermeiden. “Ähnlich” heisst hierbei nicht “gleich”. Auch das kann ein wichtiger Aspekt sein.

Dies eröffnet dem Zubehörmarkt, egal welcher Branche, ganz neue Werbemöglichkeiten.

Wir beraten Sie.

Stand: 23.09.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/0e401f60873a4f90b8c291ac98e668c9